06-08-2008, 11:31
Oft hört man, dass Kinder eher in eine Pflegefamilie kommen wie zum Vater. Den genauen juristischen Trick dafür führt sehr anschaulich das OLG Brandenburg vor.
Die Sachlage: Ein nichtehelicher Vater ohne Sorgerecht will sein Kind, das von der Mutter weggegeben wurde und sich nun in einer Pflegefamilie befindet.
Über die alleinsorgeberechtigte Mutter schreibt das Gericht: hat wegen geistiger Minderbemittlung und eigener psychischer Probleme eine Betreuerin bekommen und wohnt seit dem 1. Juli 2007 in vollstationärer Pflege in einer Einrichtung. Die Antragsgegnerin hatte kurze Zeit, nachdem das Kind in ihre Obhut gegeben worden war, festgestellt, dass sie mit einer regelmäßigen Versorgung und Betreuung des Kindes überfordert ist aufgrund ihrer eigenen physischen und psychischen Probleme."
Am Amtsgericht darf der Vater nicht einmal über die Schwelle. Antrag auf ABR sei unbegründet, er sei nicht antragsberechtigt. Es gäbe auch keinen Grund, Elternversagen nach §1666 BGB anzunehmen. "Dadurch, dass die Kindesmutter das Kind in eine Pflegefamilie gegeben habe, habe sie gerade eine Kindeswohlgefährdung abgewendet.".
Am OLG versucht er es wieder: "Die Voraussetzungen des § 1666 BGB seien bereits deshalb gegeben, weil die Antragstellerin unverschuldet ihrer elterlichen Sorge nicht nachkommen könne. Auch seine Versuche, ein Umgangsrecht durchzuführen, seien kläglich gescheitert.".
Wieder nix. Er habe halt kein Sorgerecht und kriege auch keins, weil die Mutter sich weigert (Verweis auf das unselige BVerfG-Urteil). Das Kindeswohl sei einfach nicht gefährdet, deswegen auch kein Einsatz von §1666 BGB. Wenn der Umgang verweigert wird, sei das ein anderes Problem. Seine Sache. Und Tschüss.
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/med...002-08.pdf
Az 13 UF 2/08 vom 6.2.2008
Die Sachlage: Ein nichtehelicher Vater ohne Sorgerecht will sein Kind, das von der Mutter weggegeben wurde und sich nun in einer Pflegefamilie befindet.
Über die alleinsorgeberechtigte Mutter schreibt das Gericht: hat wegen geistiger Minderbemittlung und eigener psychischer Probleme eine Betreuerin bekommen und wohnt seit dem 1. Juli 2007 in vollstationärer Pflege in einer Einrichtung. Die Antragsgegnerin hatte kurze Zeit, nachdem das Kind in ihre Obhut gegeben worden war, festgestellt, dass sie mit einer regelmäßigen Versorgung und Betreuung des Kindes überfordert ist aufgrund ihrer eigenen physischen und psychischen Probleme."
Am Amtsgericht darf der Vater nicht einmal über die Schwelle. Antrag auf ABR sei unbegründet, er sei nicht antragsberechtigt. Es gäbe auch keinen Grund, Elternversagen nach §1666 BGB anzunehmen. "Dadurch, dass die Kindesmutter das Kind in eine Pflegefamilie gegeben habe, habe sie gerade eine Kindeswohlgefährdung abgewendet.".
Am OLG versucht er es wieder: "Die Voraussetzungen des § 1666 BGB seien bereits deshalb gegeben, weil die Antragstellerin unverschuldet ihrer elterlichen Sorge nicht nachkommen könne. Auch seine Versuche, ein Umgangsrecht durchzuführen, seien kläglich gescheitert.".
Wieder nix. Er habe halt kein Sorgerecht und kriege auch keins, weil die Mutter sich weigert (Verweis auf das unselige BVerfG-Urteil). Das Kindeswohl sei einfach nicht gefährdet, deswegen auch kein Einsatz von §1666 BGB. Wenn der Umgang verweigert wird, sei das ein anderes Problem. Seine Sache. Und Tschüss.
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/med...002-08.pdf
Az 13 UF 2/08 vom 6.2.2008