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Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb
#1
Im Jahr 2012 wurde ein Verfahren gegen mich nach §170 Stgb eingestellt und nun ist ein neues Verfahren mit neuem Aktenzeichen anhängig.

Ich habe den §170 Stgb so verstanden, dass dieser nur dann zieht, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Meines Erachtens kann bei Zahlung von Unterhalt in exakter Höhe des Unterhaltsvorschusses der §170 nicht gezogen werden. Das bedeutet, wenn 135,- €/Kind gezahlt wird, ist man defacto unschuldig. Alles andere ist Zivilrecht.

Anders gesagt: Wenn ein glorreicher Amtsrichter den Lebensbedarf höher als 135,- € ausurteilt, dann kann der Unterhaltsberechtigte höheren Unterhalt als den bisherigen Unterhaltsvorschuss einklagen. Der Staat ist verpflichtet den Lebensbedarf zu decken, wenn der Unterhaltszahler ausfällt.
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#2
(05-02-2013, 16:03)Leutnant Dino schrieb: Das bedeutet, wenn 135,- €/Kind gezahlt wird, ist man defacto unschuldig. Alles andere ist Zivilrecht.

Es sei denn, der Zahlesel hat einen Titel am Hals.

(05-02-2013, 16:03)Leutnant Dino schrieb: Wenn ein glorreicher Amtsrichter den Lebensbedarf höher als 135,- € ausurteilt, dann kann der Unterhaltsberechtigte höheren Unterhalt als den bisherigen Unterhaltsvorschuss einklagen. Der Staat ist verpflichtet den Lebensbedarf zu decken, wenn der Unterhaltszahler ausfällt.
Das denke ich auch. Wenn er alle paar Monate blind Milliarden in griechischen Hintern steckt, dann warum nicht auch mal etwas für die eigenen Steuerzahler morgen zu tun. Finde ich mehr als gerecht. Exclamation
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#3
(05-02-2013, 16:42)DonaldMargolis schrieb: Wenn er alle paar Monate blind Milliarden in griechischen Hintern steckt, dann warum nicht auch mal etwas für die eigenen Steuerzahler morgen zu tun.
Die Millarden, die über Griechenland auf die großen Haufen bei Banken geraten, fallen nicht so sehr auf, wie Millionen, die unters Volk gebracht werden.
100 Euro pro Monat mehr für jeden in Deutschland würde man sofort an der Inflation bemerken. 8 Milliarden pro Monat für eine Bank bemerkt man nicht.
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#4
Leutnant Dino schrieb:wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist

zu den Voraussetzungen des § 170 STGB:
zu 4)
Lebensbedarf nicht nur der unbedingt notwendige, sondern der gesamte unterhaltsrechtlich beachtliche Lebensbedarf zu verstehen ist, mithin eine die Existenz bedrohende Situation nicht gegeben zu sein braucht!
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#5
@Ibykus
Das ist ja ein dehnbarer Gummi. Da liegt der Lebensbedarf mitunter oberhalb des Existenzminimum. Das wundert mich ziemlich stark, denn das Strafgesetzbuch sollte für alle gleich sein, unabhängig vom Einkommen, sozialer Status etc. Ein Richter kann sich nach dieser Argumentation nett austoben.

Der Lebensbedarf sollte dann aber auch nachgewiesen werden. Wenn die Kinder schon von Anfang an Unterhaltsvorschuss bekommen, wie in meinem Fall, dann liegt der Lebensbedarf nicht höher. Die Unterhaltsberechtigten kommen seit Jahren mit diesem Geld schließlich aus.
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#6
Wenn man aus dem Ausland genau den Satz zahlt, den auch das JA zahlen würde ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zur Anzeige wegen 170 Stgb kommt von Behördenseite deutlich niedriger, denn wenn es zur Strafverfolgung kommt, könnte auch der etwas niedrigere Betrag ganz weg fallen, weil es dann ja eh um Alles geht. Insbesondere kann man dann das, was man bereits zahlt auch als Druckmittel verwenden.
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#7
Ich denke, dass meine liebste Ehefrau (ist sie nur noch bis zum 6. März) ihre Vermutung dem Jugendamt mitgeteilt hat, dass ich 70.000,- € auf einem Auslandskonto hätte. Und dann gibts noch den Neidfaktor. Mal schauen, was die Ermittlungsakte hergibt. Akteneinsicht ist beantragt. Der Ehemann einer Exfreundin, der Anwalt ist, hat sich der Sache angenommen.

Mich hebt die Sache nicht vom Stuhl, aber den Singvogel möchte ich schon gerne wissen.
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#8
(05-02-2013, 20:52)Leutnant Dino schrieb: @Ibykus
Das ist ja ein dehnbarer Gummi. Da liegt der Lebensbedarf mitunter oberhalb des Existenzminimum. Das wundert mich ziemlich stark, denn das Strafgesetzbuch sollte für alle gleich sein, unabhängig vom Einkommen, sozialer Status etc. Ein Richter kann sich nach dieser Argumentation nett austoben.

Der Lebensbedarf sollte dann aber auch nachgewiesen werden. Wenn die Kinder schon von Anfang an Unterhaltsvorschuss bekommen, wie in meinem Fall, dann liegt der Lebensbedarf nicht höher. Die Unterhaltsberechtigten kommen seit Jahren mit diesem Geld schließlich aus.

lieber Leutnant,
Du sollst Deinem Kind nicht das Überleben sichern, sondern es an Deinem Lebenstandard teilhaben lassen. Dementsprechend schuldest Du ihm ja auch einen einkommensabhängigen Unterhalt. Das so zu regeln hat sich der Gesetzgeber nun einmal entschieden. Nur wenn Dein Kind nicht bedürftig ist, weil es über eigenes Einkommen oder über Erträge aus eigenem Vermögen verfügt, entfällt die Unterhaltsschuld.

Falsch ist deswegen auch das:
T-FAQ schrieb:Wurde die Bedürftigkeit der Kinder überhaupt festgestellt? Wenn die Mutter genug Geld verdient, sind die Kinder nicht bedürftig.
Das Einkommen der Mutter hat mit der Bedürftigkeit des Kindes nichts zu tun. Es kann lediglich dazu führen, dass [an anderer Stelle des T-FAQ richtig erwähnt] die Mutter zum Betreuungsunterhalt, den sie leistet, auch noch barunterhaltspflichtig wird/ ist.

Dass man vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund Väter nicht entlasten kann, die sich einer solchen Verpflichtung entziehen, indem sie sich nicht hinreichend um Arbeit bemühen, ist ja von der Logik her nachvollziehbar.
Ihm dann fiktives Einkommen zu unterstellen, ist auch vertretbar. Das alles muss aber vor Willkür geschützt sein. Wildes "drauflos-spekulieren" sollte unter Strafe gestellt werden.
Wenn durch sinnentleerte Gesetze Väter kriminalisiert werden, dann gehören auch Richter und Richterinnen hinter Schloß und Riegel, wenn sie -von welchen Motiven auch immer geleitet- den Bogen überspannen, um eine Unterhaltspflicht oder -schuld zu begründen.

Sitzen solche Strolche dann auch noch mit fettem, vom Steuerzahler finanzierten Einkommen als Richter bei den Oberlandesgerichten, sollte als Mindeststrafe Haft nicht unter einem Jahr angedroht sein.
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#9
(06-02-2013, 10:00)Ibykus schrieb: Es kann lediglich dazu führen, dass [an anderer Stelle des T-FAQ richtig erwähnt] die Mutter zum Betreuungsunterhalt, den sie leistet, auch noch barunterhaltspflichtig wird/ ist.

Na dann viel Erfolg bei einer Verurteilung des Vater, der gar nicht barunterhaltspflichtig ist, sondern die Mutter.
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#10
(06-02-2013, 10:06)p schrieb:
(06-02-2013, 10:00)Ibykus schrieb: Es kann lediglich dazu führen, dass [an anderer Stelle des T-FAQ richtig erwähnt] die Mutter zum Betreuungsunterhalt, den sie leistet, auch noch barunterhaltspflichtig wird/ ist.

Na dann viel Erfolg bei einer Verurteilung des Vater, der gar nicht barunterhaltspflichtig ist, sondern die Mutter.
ein nicht barunterhaltspflichtiger Vater wird nicht verurteilt werden.

Deswegen ist es ja besonders wichtig, die zivilrechtlichen Vorschriften (bspw. § 1603 II 3 BGB) zu kennen (was man in dem ersten gegen mich gerichteten Verfahren ja weder von der Staatsanwältin, noch von der Richterin sagen konnte)!
Man hatte den Stab schon fast zerbrochen und nur auf meine Hinweise auf die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung die Verhandlung erst unterbrochen, dann, nachdem man seine Unkenntnis eingeräumt hatte, vertagt. In der von einem kompetenteren Richter fortgeführten Verhandlung wurde richtigerweise auch die KM als Zeugin gehört, die ganz erstaunt darüber war, dass sie zur Auskunft ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet ist (aber nicht vorbereitet war). Es gab noch andere Ungereimtheiten, die bei der Eröffnung der Hauptverhandlung nicht korrekt berücksichtigt wurden und die schließlich dazu führten, dass auch der StAin nichts anderes übrig blieb, als -mißmutig- einer Einstellung ohne Auflagen zuzustimmen.

Nochmal die Rechtsfolge des § 1603 II 3 BGB:
1.
die Verschärfung der Unterhaltspflicht ggü Minderjährigen entfällt !
2.
ein anderer Verwandter (das kann auch die betreuende Mutter sein, wenn eine nicht hinnehmbare Einkommensschieflage besteht) tritt an die Stelle des ansonsten Barunterhaltspflichtigen, entweder anteilmäßig oder im Ganzen.
3.
Satz 3, 2. Hs stellt klar, dass die Unterhaltspflicht ggü einem Kind entfällt, wenn es den Unterhalt, den ansonsten andere verpflichtet sind zu leisten, aus den "Früchten" eigenen Vermögens erbringen kann. Nur dann entfällt die Unterhaltspflicht wegen Wegfalls der Bedürftigkeit; nicht dagegen, wenn die Mutter über Vermögen oder über ein entsprechendes Einkommen verfügt - dass macht sie lediglich barunterhaltspflichtig (bei weiterhin bestehender Bedürftigkeit des Kindes)!
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#11
@Ibykus

Könntest Du mal bitte links zu OLG Entscheidungen einstellen;
hab auch in einigen Wo Verhandlung §170 und die Kindesmutter ist nicht als Zeuge geladen.

Dank Dir im Voraus
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#12
Ich würde sicherheitshalber einen BEWEISANTRAG stellen!

Bsphaft OLG 'Brandenburg' zu § 1603 II 3 BGB
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#13
Vielleicht wird dieser ja vom LG in der Berufung gestellt, wenn nicht schon mal ein Revisionsgrund.

Die Anklage stützt sich eh auf unterlassene Erwerbsbemühungen. Einkommen ( reale Leistungsfähigkeit ) nicht vorhanden gewesen die letzten 3 Jahre also fiktive Einkünfte, die ja im Zivilverfahren einfach herzuzaubern sind.
Wie ist das vorm Strafgericht eigentlich mit der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten ? Hat das Strafgericht die Glaskugel, wird die vom Familiengericht ausgeliehen oder bringt die der Staatsanwalt mit ?
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#14
(06-02-2013, 17:35)Skippie01 schrieb: Vielleicht wird dieser ja vom LG in der Berufung gestellt, wenn nicht schon mal ein Revisionsgrund.
wenn Du das sagst, dann wirst Du das auch hoffentlich irgendwo so gelesen haben!
Ich bin mir da aber gar nicht so sicher.

Skippie01 schrieb:Die Anklage stützt sich eh auf unterlassene Erwerbsbemühungen.
dann ist schon im Vorfeld einiges schief gelaufen!

Skippie01 schrieb:Wie ist das vorm Strafgericht eigentlich mit der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten ? Hat das Strafgericht die Glaskugel, wird die vom Familiengericht ausgeliehen oder bringt die der Staatsanwalt mit?
weder noch.
Man muss Dir beweisen, dass Du Dich nicht ausreichend bemüht hast.
Und dann muss Dir weiter bewiesen werden, dass Du andernfalls in der Lage gewesen wärst, Unterhalt zahlen zu können.
Sowas gelingt nur, wenn sich der Angeklagte dahingehend einläßt.

Aus der Anklageschrift müsste das aber konkret hervorgehen ....
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#15
Was ist, wenn die Mutter das Kind rechtsbrüchlich aus Prinzip (nicht weiter zu erläutern) zugesprochen bekommen hat, das Kind schlägt, Misshandelt und Missbraucht und erfolglos versucht das geschundene Kind gegen den Vater zu instrumentalisieren --- der Vater dann mit dem Argument eines nicht funktionierenden Rechtssystems die Position des zivilen Widerstands einnimmt, das Matyrium des Kindes nicht durch Geldleistungen verschlimmern will und sämtlichen Unterhalt verweigert, um eine Veränderung der Verhältnisse zu bewirken ?
https://t.me/GenderFukc
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#16
@Ibykus

-Man muss Dir beweisen, dass Du Dich nicht ausreichend bemüht hast.
Und dann muss Dir weiter bewiesen werden, dass Du andernfalls in der Lage gewesen wärst, Unterhalt zahlen zu können.
Sowas gelingt nur, wenn sich der Angeklagte dahingehend einläßt.

Also bist Du der meinung bei sowas lieber keine Aussage machen ??
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#17
doch, doch:

Hohes Gericht,
ich versichere bei allem, was mir heilig ist, mich überaus intensiv um Arbeit bemüht zu haben. Leider ohne Erfolg.
[An der Stalle musst Du nach einer Tränenvase fragen oder ein Taschentuch ziehen]Wink
Allerdings vermag ich nicht einzusehen, dass ausgerechnet ich als ein zu unrecht angeklagter Vater, einer Staatsanwaltschaft, die nur allzu freudig Anklage zu erheben für nötig befunden hatte, die Arbeit abnehmen oder erleichtern sollte.
Ich habe genug mit meiner Verteidigung zu tun und muss nicht auch noch staatsanwaltschaftliche Arbeit erledigen.
Deswegen bitte ich um Verständnis, wenn ich mich nicht dadurch entlaste, dass ich Beweise für meine Unschuld vorlege.
Die StA mag beweisen, dass ich mich schuldig gemacht habe - oder einer Einstellung zustimmen!

Bitte nehmen sie mir diese offenen Worte nicht übel, aber ich bin sehr verärgert darüber, dass leichtfertige Anschuldigungen einer verschnupften Kindsmutter zu meiner Kriminalisierung führen sollen.
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#18
(05-02-2013, 20:52)Leutnant Dino schrieb: @Ibykus
Das ist ja ein dehnbarer Gummi. Da liegt der Lebensbedarf mitunter oberhalb des Existenzminimum. Das wundert mich ziemlich stark, denn das Strafgesetzbuch sollte für alle gleich sein, unabhängig vom Einkommen, sozialer Status etc. Ein Richter kann sich nach dieser Argumentation nett austoben.

Der Lebensbedarf sollte dann aber auch nachgewiesen werden. Wenn die Kinder schon von Anfang an Unterhaltsvorschuss bekommen, wie in meinem Fall, dann liegt der Lebensbedarf nicht höher. Die Unterhaltsberechtigten kommen seit Jahren mit diesem Geld schließlich aus.

Ich hatte den §170 auch so verstanden, dass wenn ich den Sozialhilfesatz zahle keine Strafbarkeit gegeben sei. In der ersten Instanz verurteilte man mich zu 11 Monaten auf Bewährung, in der zweiten zu 60 Tagessätzen Geldstrafe, die Berufung wurde verworfen.

Diese "Dehnbarkeit" führte in meinen Fall zu der perversen Situation, dass der Staat bei Zahlung des vollen Unterhalts machen würde und auch bereits machte, wofür er mich verurteilt hat. Z.B. zahlte ich im ersten Jahr das geforderte, über die Bedarfsgemeinschaft wurde das Einkommen des Kindes, das ja aus meinen Unterhalt und dem Kindergeld bestand auf den Sozialhilfesatz heruntergerechnet um mit dem Überschuss die Sozialhilfeleistungen für die Kindsmutter zu kürzen. Mich hat man dann verurteilt, obwohl meine Zahlungen am Sozialhilfesatz orientiert waren, so dass sich für die Bedarfsgemeinschaft nichts ändern würde, würde ich mehr zahlen. Es würde nur der gesetzgebende Verein mehr von mir abschöpfen.

Und das, obwohl ich von Anfang an bereit gewesen wäre, das Kind hälftig oder auch ganz zu betreuen.

Ich werde wohl demnächst die Urteile zur Information doch noch hier im Forum posten, evtl. hat der eine oder andere etwas davon.
Etwas problematisch ist das Anonymisieren, allein das zweitinstanzliche Urteil hat fast 30 Seiten, und ohne meine ganze Geschichte zu kennen, kann auch einiges fehlinterpretiert werden.
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#19
(06-02-2013, 19:41)Ibykus schrieb: doch, doch:

Hohes Gericht,
ich versichere bei allem, was mir heilig ist, mich überaus intensiv um Arbeit bemüht zu haben. Leider ohne Erfolg.
[An der Stalle musst Du nach einer Tränenvase fragen oder ein Taschentuch ziehen]Wink
Allerdings vermag ich nicht einzusehen, dass ausgerechnet ich als ein zu unrecht angeklagter Vater, einer Staatsanwaltschaft, die nur allzu freudig Anklage zu erheben für nötig befunden hatte, die Arbeit abnehmen oder erleichtern sollte.
Ich habe genug mit meiner Verteidigung zu tun und muss nicht auch noch staatsanwaltschaftliche Arbeit erledigen.
Deswegen bitte ich um Verständnis, wenn ich mich nicht dadurch entlaste, dass ich Beweise für meine Unschuld vorlege.
Die StA mag beweisen, dass ich mich schuldig gemacht habe - oder einer Einstellung zustimmen!

Bitte nehmen sie mir diese offenen Worte nicht übel, aber ich bin sehr verärgert darüber, dass leichtfertige Anschuldigungen einer verschnupften Kindsmutter zu meiner Kriminalisierung führen sollen.

genau dieses falsche Geheuchel gegenüber einer aus meiner Sicht stark durchkorrupierten Justiz liegt mir nicht. Ich habe in meinen Verfahren gesagt, dass ich in dem Umfang arbeite und Einkommen erzielen werde, wie ich es für richtig halte und mir das nicht vorschreiben lasse.
Deine Signatur sagt ja eigentlich, um was es geht.
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#20
(06-02-2013, 19:47)holterdipolter schrieb: Diese "Dehnbarkeit" führte in meinen Fall zu der perversen Situation, dass wenn ich den vollen Unterhalt gezahlt hätte, er über die Bedarfsgemeinschaft, in der das Kind die ganze Zeit mit der Mutter lebt, wieder auf den Sozialhilfesatz für das Kind heruntergerechnet werden würde, der Gesetzgeber also genau den Tatbestand so erfüllt, wie er mich verurteilte.
Warum zahlt der Sozialstaat überhaupt etwas für dein Kind? Mit dieser Begründung würde sich jeder strafbar machen, der nicht mehr als den Sozialhilfesatz an dein Kind zahlt.
Das Argument ist nicht zu retten. Überlass die Juristerei den Juristen, die haben den größeren Kopf.

Ich argumentiere da auf die altbewährte Art. Wer die Musik bestellt, muss zahlen. Du hast nicht darum gebeten, dass das Kind bei deiner Exe ist. Deshalb musst du auch nichts zahlen. Wenn einer will, dass du für dein Kind sorgst, dann soll er dir das Kind überlassen.
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#21
Wie wird denn eigentlich ein Schuldspruch begründet wenn die Verurteilung auf festgestellte luxeriöse Lebensweise begründet ( also mehrere nachweisliche Urlaube, zwar freiwillige Zuwendungen dritte aber Urlaube) und das alles trotz Einkommen um 500€ ???
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#22
(06-02-2013, 20:04)Das Nerdliche Orakel schrieb:
(06-02-2013, 19:47)holterdipolter schrieb: Diese "Dehnbarkeit" führte in meinen Fall zu der perversen Situation, dass wenn ich den vollen Unterhalt gezahlt hätte, er über die Bedarfsgemeinschaft, in der das Kind die ganze Zeit mit der Mutter lebt, wieder auf den Sozialhilfesatz für das Kind heruntergerechnet werden würde, der Gesetzgeber also genau den Tatbestand so erfüllt, wie er mich verurteilte.
Warum zahlt der Sozialstaat überhaupt etwas für dein Kind? Mit dieser Begründung würde sich jeder strafbar machen, der nicht mehr als den Sozialhilfesatz an dein Kind zahlt.
Das Argument ist nicht zu retten. Überlass die Juristerei den Juristen, die haben den größeren Kopf.

Ich argumentiere da auf die altbewährte Art. Wer die Musik bestellt, muss zahlen. Du hast nicht darum gebeten, dass das Kind bei deiner Exe ist. Deshalb musst du auch nichts zahlen. Wenn einer will, dass du für dein Kind sorgst, dann soll er dir das Kind überlassen.

Genau das ist ja "das Perverse", per Gesetz lag es nicht in meinen Ermessen, als Vater eines nichtehelichen Kindes irgend etwas zu entscheiden, und damals konnte ich nur Antrag auf das Umgangsrecht per §1711 stellen.

Das Kind wird dieses Jahr 18, die Kindsmutter hat es geschafft seit der Geburt des Kindes von Sozialleitungen zu leben (bei gleicher Ausbildung wie ich). Während der Zeit arbeitete sie offiziell nur 6 Monate auf 50 Prozent, 2 Monate auf 400 Eurobasis und in einigen Zeitabstand nochmal 2 Monate auf 400 Eurobasis. Maßgeblich unterstützt wurde sie dabei vom Jugendamt.
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#23
(06-02-2013, 20:08)Skippie01 schrieb: Wie wird denn eigentlich ein Schuldspruch begründet wenn die Verurteilung auf festgestellte luxeriöse Lebensweise begründet ( also mehrere nachweisliche Urlaube, zwar freiwillige Zuwendungen dritte aber Urlaube) und das alles trotz Einkommen um 500€ ???

Mich würde interessieren, wie ein Richter den Lebensbedarf eines Kindes feststellen will, wenn das Kind seit Jahren erfolgreich vom Unterhaltsvorschuss lebt und nun auf wundersame Weise meint, dass dies nicht ausreichend sei. Der Staatsanwalt ist hier in der Beweispflicht!

Also ich habe noch nie eine Mitteilung erhalten, dass ich mehr verdienen oder einen besser bezahlten Job suchen soll.

(06-02-2013, 20:08)Skippie01 schrieb: Wie wird denn eigentlich ein Schuldspruch begründet wenn die Verurteilung auf festgestellte luxeriöse Lebensweise begründet ( also mehrere nachweisliche Urlaube, zwar freiwillige Zuwendungen dritte aber Urlaube) und das alles trotz Einkommen um 500€ ???

Kosten sollten nach meiner Erkenntnis keine Rolle spielen, sondern nur das Einkommen. Die Kostenseite ist reine Privatsache - ist dem Staat oder Jugendamt völlig wurscht, wovon man lebt. Und wenn man "gut" lebt, dann ist das eben pfiffig Big Grin Auf dieses Spiel würde ich mich eh nicht herablassen.
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#24
Wichtig ist allein, das Gesetz zu kennen, wenn man damit konfrontiert wird, um nicht ins offene Messer zu laufen.
Meine ganz persönliche Einstellung dazu dürfte mittlerweile bekannt sein, weil allerorten nachlesbar. Im Prozess hilft sie mir aber nicht weiter. Denn auf sie kommt es nicht an.
Es ist mir aber immer ein besonderer "Reichsparteitag", wenn ausgerechnet jene, die angetreten sind, mir Unrecht zu beweisen, selber das Recht -und sei es durch Unkenntnis- verletzen und schon deswegen als die größeren Spitzbuben an meiner Stelle auf der Anklagebank sitzen müßten. Wer als Staatsanwalt unschuldige Väter verfolgt, obwohl ihm klar sein müßte, dass er lediglich von durchgeknallten Müttern und deren Rechtsvertretungen benutzt wird, muss mir kein Unrecht vorwerfen, sondern den Job wechseln.

Ich bereite gerade eine Strafanzeige wegen Nötigung gg einen Richter vor und vorhersage Euch, dass man alle Register der Gesetzesauslegung ziehen wird, damit nicht Anklage erhoben werden muss.
Bei Vorwürfen Vätern ggü hält man das nicht für erforderlich. Sie werden gehängt, weil man deren juristische Unkenntnis ausnutzt.

In meinem Verfahren hieß es: "Herr Ibykus, das ist jetzt aber ihre ganz persönliche Meinung, die wir hier nicht berücksichtigen müssen ..."

Sie mussten dann aber doch irgendwann eingestehen, dass meine "ganz persönliche Meinung" in auffälliger Weise mit der einiger OLG's überein stimmte.
Wehe mir, wenn es mir nicht gelungen wäre, sie zu überzeugen, dass sie gerade über eine Sachlage urteilen, von der SIE nichts verstanden haben.

Während es sich bei der Staatsanwaltsvertreterin um eine Oberamtsanwältin gehandelt hatte und man insofern noch einen anderen Maßstab anlegen konnte, war ja die Richterin immerhin eine Volljuristin:
herzlichen Glückwunsch, liebe Justiz!
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#25
(06-02-2013, 21:25)Ibykus schrieb: "Herr Ibykus, das ist jetzt aber ihre ganz persönliche Meinung, die wir hier nicht berücksichtigen müssen ..."

Mit diesem Spruch lässt sich jedes Gesetz aushebeln. Da ist natürlich alles verloren.
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