24-02-2013, 23:23
(24-02-2013, 22:25)Anonymous schrieb: Hi p!
Firmenwagen ist Einkommen? Wie jetzt?
Kann man die Umgangskosten besser definieren? Wer hilft mir beim definieren der Kosten und beim bereinigen meines Lohnes?
N'abend.
Das mit der Berechnung können vielleicht die Forenmitglieder Skipper oder Sorglos besser.
Die "Dienstwagenproblematik" habe ich auch. Ein Ford Fiesta war dem
Amtsgericht meines Vertrauens einen geldwerten Vorteil von 350 Euro monatlich wert. Das führt nun dazu, das mein Selbstbehalt von 950, bzw. 1000 Euro deutlich unterschritten wird. Blöderweise macht man anscheinend im Familienrecht keine Anstellungen zu prüfen, ob der
Firmenwagen auch essbar oder sonstwie verwertbar ist, damit sich das auch irgendwie in Kaufkraft für den Unterhaltspflichtigen umwandelt.
Aber schon rein arbeitsvertraglich darf ich z. B. den Angestellten von Aldi das Fahrzeug nicht im Tausch gegen ein Roggenbrot verleihen.
Das Schöne ist, daß die Mobilität in der Sozialgesetzgebung gar keinen
eigenen PKW beinhaltet und man davon ausgeht, das alle ALGII-Empfänger mit dem Bus, bzw. ÖVN fahren. Darum entfallen auch nur etwa 6 Prozent des Regelsatzes eines Verhartzten auf den Anteil für Mobilität.
Das bedeutet, selbst wenn man unterstellen wollte, das der Firmenwagen
den Mobilitätsbedarf zu 100 % deckt, weil z. B. der Arbeitgeber alle Betriebskosten und Benzin bezahlt, darf im ALGII Bezug eben nur maximal
der Mobilitätsanteil als Sachbezug angerechnet werden. Das sind derzeit irgendwas zwischen 23 und 25 Euro für einen Alleinstehenden.
Dazu gibt es auch ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 07.05.2010.
Leider hat das der Sachbearbeiter bei meinem Jobcenter auch nach fast 1 1/2 Jahren noch nicht so richtig erfasst und so spare ich monatlich gezwungenermaßen einen ordentlichen Batzen an, den ich für eine gebrauchte Einbauküche ganz gut gebrauchen könnte.
Aber ich bin guter Dinge, das sich das mit etwas Erziehungsarbeit auch noch regeln läßt. Wir sind da auf einem guten Weg.
Da fällt mir gerade ein...wenn der Betreuungselternteil mehr als der Barunterhaltspflichtige verdient, kann der Unterhaltspflichtige dann nicht den Nachteilsausgleich vom
Betreungselternteil einfordern? Da war doch mal was...