27-02-2013, 10:22
Macht ein minderjähriges Kind, vertreten durch seinen sorgeberechtigten Elternteil, einen Anspruch geltend, so ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeantrags allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abzustellen.
ABER: Einzusetzendes Vermögen des Kindes i. S. des § 115 ZPO wäre auch ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern. Hier kommt ein solcher Anspruch sowohl gegen die Mutter als auch gegen den Vater in Betracht. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss wäre gegenüber der beantragten VKH vorrangig. Das Kind muss daher in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen verhältnisse entsprechende Angaben machen.
Quelle:
http://blog.beck.de/2013/02/27/wer-muss-arm-sein
Die Frage die sich mir stellt. Kann man einem umgangsberechtigten Elternteil fikitv ein höheres Einkommen zurechnen, wenn es schon für Verfahrenskostenvorschuss für das Kind nicht reicht?
ABER: Einzusetzendes Vermögen des Kindes i. S. des § 115 ZPO wäre auch ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern. Hier kommt ein solcher Anspruch sowohl gegen die Mutter als auch gegen den Vater in Betracht. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss wäre gegenüber der beantragten VKH vorrangig. Das Kind muss daher in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen verhältnisse entsprechende Angaben machen.
Quelle:
http://blog.beck.de/2013/02/27/wer-muss-arm-sein
Die Frage die sich mir stellt. Kann man einem umgangsberechtigten Elternteil fikitv ein höheres Einkommen zurechnen, wenn es schon für Verfahrenskostenvorschuss für das Kind nicht reicht?
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.