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BGH XII ZB 103/08: Diskriminierung nichtehelicher Väter ist normal
#1
Zitat:BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 103/08
vom
26. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666
a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.
b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.
BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg ;AG Potsdam

Darin:

Zitat:Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist.
In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung. Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, .....
.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#2
Einer der besten Gründe von allen: "Weil es nun mal so ist, wie es ist..." Und das Grundgesetz ist ja nun vollkommen egal. Rechte begründet das nicht.
Schon erstaunlich, wie konsequent der BGH nur das selbst verfasste Recht anerkennt statt des geschriebenen im Verfassungsrang.
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#3
(27-01-2009, 20:36)sorglos schrieb: Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, .....
Das finde ich unglaublich. Zwar kenne ich die Entscheidungen des BVerfG hierzu nicht aber ich kann mir kaum vorstellen, dass die sich die Blösse geben, so etwas zu schreiben.
Ich erinnere mich an einen Termin in der Rechtsberatung des Bezirksgerichts Zürich. Da waren neben mir ein Jurist und eine Juristin - zumindest vermute ich, dass die beiden so etwas waren. Ich habe denen ziemlich offen die Rechtsbeugungen vor Augen geführt. Weil es um meine Tochter ging, war die Sache auch sehr ernst. Der Mann wurde immer ruhiger während die Frau immer mehr opponierte. Zuerst wollte sie jede Diskussion über das Trennungsurteil abwürgen - das klappte aber nicht. Ich hatte dann gesagt, dass wir uns die Verhandlung hätten sparen können, wenn das Urteil sowieso schon vorher fest stand. Da wollte die mich glatt rausschmeissen. Und dann habe ich noch angefügt, dass man ja einfach einen Brief mit der vorgefassten Entscheidung verschicken könnte - was zwar ein bischen polemisch, traf die Angelegenheit aber genau. - Ich wollte es wirklich nicht glauben, aber inzwischen sehe ich, was da abläuft.
https://t.me/GenderFukc
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#4
Hoffentlich werden die, wenn unser Land mal befreit wird, von den Siegern an die Wand gestellt.

Zum durchkitzeln natürlich!
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