04-03-2013, 20:11
Hier ein interessanter Auszug des LG Koblenz (Beschwerdeinstanz) wegen Abänderung der Urkunden und Antrag auf PKH ( Verfahren führe ich natürlich weiter) :
....Der Antragsteller ist den Antragsgegnerinnen nach §§ 1603 Abs. 2 Satz 1, 1601 BGB, gesteigert unterhaltsverpflichtet. Er hat daher alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den Mindestunterhalt der bedürftigen monderjährigen Antragsgegnerinnen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Insbesondere darf Er nicht ohne rechtfertigenden Grund eine zur Zahlung des Mindestunterhalts auskömmliche Arbeitsstelle aufgeben. Soweit Er in einer neuen Beziheung ein aus dieser Beziheung hervorgegangenes Kind (teilweise) betreut, sind die insoweit vom BGH entwickleten Grundsätze zur "Hausmannrechtsprechung" zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze kommt eine Abänderung der Jugendamturkunden nicht in Betracht, da der Antragsteller auch weiterhin verpflichtet ist, den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, aufgrund seiner Lebenspartnerschaft, der Geburt seines Sohnes und der damit verbundenen teilweise Kinderbetreuung und Haushaltsführung kein höheres Einkommen erzielen zu können, ist dies nach dem bisherigen Vorbringen ebenfalls unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
....Der Antragsteller ist den Antragsgegnerinnen nach §§ 1603 Abs. 2 Satz 1, 1601 BGB, gesteigert unterhaltsverpflichtet. Er hat daher alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den Mindestunterhalt der bedürftigen monderjährigen Antragsgegnerinnen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Insbesondere darf Er nicht ohne rechtfertigenden Grund eine zur Zahlung des Mindestunterhalts auskömmliche Arbeitsstelle aufgeben. Soweit Er in einer neuen Beziheung ein aus dieser Beziheung hervorgegangenes Kind (teilweise) betreut, sind die insoweit vom BGH entwickleten Grundsätze zur "Hausmannrechtsprechung" zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze kommt eine Abänderung der Jugendamturkunden nicht in Betracht, da der Antragsteller auch weiterhin verpflichtet ist, den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, aufgrund seiner Lebenspartnerschaft, der Geburt seines Sohnes und der damit verbundenen teilweise Kinderbetreuung und Haushaltsführung kein höheres Einkommen erzielen zu können, ist dies nach dem bisherigen Vorbringen ebenfalls unterhaltsrechtlich unbeachtlich.