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Unterhaltspfändung während Unterhaltsabänderungsklage?
#26
(07-03-2013, 20:43)calcaneus schrieb: Also, mein Anwalt hat mich heut doch noch angerufen.
Anscheinend ist das legal während einer laufenden Verhandlung zur Unterhaltsabänderung mit einem bestehenden Titel die Pfändung einzuleiten.
Wobei ich das komplett hohl finde da mir durch die Pfändung weniger Geld als vorher zur Verfügung steht und somit der Titel doch geändert werden muss da ich ja nun erheblich unter dem Selbstbehalt liege. Da beisst sich der Hund selber in den Schwanz.
Du scheinst etwas zu verwechseln:
die Abänderung (§§ 238 ff FamFG) hat mit der aktuellen Vollstreckungslage nichts zu tun.
Die von p angesprochene "Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung" betrifft die Vollstreckbarkeit des Urteils, über die das Gericht anläßlich der Abänderungsklage (mit)entscheidet.
Damit will das Gesetz dem Umstand Rechnung tragen, dass der Gläubiger nicht während der Zeit, in der das Urteil noch nicht rechtkräftig ist, auf sein Geld verzichten muß und evtl im Gläubigerwettlauf mit anderen benachteiligt ist.

Willst Du die bestehende Vollstreckung aufheben, dann musst Du das im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (767 ZPO) erreichen. Das funktioniert aber nur, wenn Du Dich auf Umstände berufen kannst, die in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
Das meinte p vermutlich, als er geschrieben hatte "dann befindest Du Dich im Vollstreckungsrecht".

Heute ist das alles ziemlich abschließend im (neuen) FamFG geregelt. Die Differenzierungen dort sind aber nicht ganz einfach zu verstehen, weshalb Du Deinen Anwalt schon darauf hinweisen solltest, dass die Vollstreckung derzeit ins Leere läuft.

Aber das wird das Gericht kaum interessieren. Denn wenn Du nichts hast, kriegt der Gläubiger auch nichts.
Leistest Du trotzdem, dann trägst Du das Risiko, dass sich der Gläubiger später auf Entreicherung beruft (wobei er allerdings Schwierigkeiten bekommen könnte, wenn ihm wegen der rechtshängigen Abänderungslage bewußt ist, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen zwdurch entfallen sind, weil Du offensichtlich leistungsunfähig bist).
In diesem Fall könnte sein "Guter Glaube" beschädigt sein sodass er sich nicht auf 818 III BGB berufen kann.
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#27
so ganz ins leere wird die vollstreckung wohl nicht laufen. der betrag über dem pfändungsbetrag wird wohl automatisch an den gullideckel überwiesen
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#28
(07-03-2013, 20:43)calcaneus schrieb: (...)
@Skipper: ich zahl keine 100% da ich damit weit unter dem Selbstbehalt von einem Arbeitslosen/Kranken liege
Genau an dem Punkt verstehe ich Dich und Deine Not nicht.

Was ist mit den Ansprüchen und Verpflichtungen aus Deiner neuen Familie, der Einstehungsgemeinschaft mit Deiner Frau, ihren Kindern?
Spätestens mit Unterschreiten des sozialrechtlichen Minimums könntest Du hilfe-bedürftig iSd SGB II sein, wenn Du grundsätzlich arbeitsfähig bist und das anrechenbare Einkommen Deiner neuen Familie den Bedarf nicht deckt.

Daher nochmals gefragt: Was sagen Grundsicherungsamt bzw. die SGB II-Stelle(jobcenter) zu Deiner und der Situation Deiner Familie?
Du hast Einkommen, wenn auch kein Erwerbseinkommen. Dieses Einkommen wird auch im Sozialrecht bereinigt. Der titulierte KU gehört mit zu den Absetzbeträgen. Die Pfändbarkeit jederzeit belegt doch gerade, daß diese Mittel nicht bereit stehen.

Die Info-Lücke besteht noch immer darin, daß Daten zur Gesamtsituation Deiner Familie fehlen. Ohne diese Daten kann überhaupt nicht beurteilt werden, ob und in wie weit bei Dir zu- und eingegriffen werden kann oder ob andere Quellen zu erschließen sind.

Wie soll es nach Wegfall des Krankengeldes weitergehen? Arbeit? Rente? Von oder unter der Brücke?Undecided

Neben der Abwehr fehlen mir Überlegungen zur Gestaltung und Verbesserung der Situation. Pfändungen sollten gar keinThema sein!
.
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#29
Meine Frau arbeitet Vollzeit, hat 3 Kinder, wovon 1 gerade studiert. Sie bekommt wenig Unterhalt dazu Kindergeld.
Sie verdient soviel, dass sie bei ihren Unterhaltsstreitigkeiten keine PKH bekommt. Auch sonstige Zuschüsse bekommt sie nicht. Da sie "zuviel" verdient.

Aktuell bin ich nicht arbeitsfähig und das wird wohl bis mind. mitte nächsten Jahre so bleiben. Wenn das Krankengeld wegfällt muss ich aufs Arbeitsamt.

Wo liegt das sozialrechtliche Minimum? Hierzu finde ich wiedersprüchliche Angaben.
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#30
Der Wert nützt Dir wenig, da die gesamte Familie als Bedarfsgemeinschaft gerechnet wird.

Man müßte schon die genauen Verhältnisse kennen.
Alter der Kinder?
Welche Kinder leben wo und wielange?
Zufluß an Unterhalt?
Abfluß an titulierten Unterhalten?
Brutto-Einkommen der Frau?
Warmmiete?

Ich habe mal einige Werte angenommen:
Danach müßte Deine Frau über 2000 Brutto verdienen, damit Deine Familie/BG nach SGB II nicht bedürftig ist.
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#31
du wirst sicherlich verstehn, dass ich hier die konkretenzahlen mit sicherheit nicht einstellen werde.
aber wie schon gesagt, wir sind immer knapp darüber etwas zu bekommen.
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#32
(08-03-2013, 12:38)calcaneus schrieb: (...)
aber wie schon gesagt, wir sind immer knapp darüber etwas zu bekommen.
Wer behauptet das, wer hat das berechnet und rechtsmittelfähig beschieden?

Wenn ihr 'immer knapp darüber' seid, dann wird man vermutlich auch pfänden können, ohne daß die Existenz der BG bedroht ist.
.
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