10-03-2013, 12:28
(10-03-2013, 10:59)wackelpudding schrieb: Der erste Schritt -Vaterschaftsfeststellung- ist ja schon gemacht.
Soweit ich das aus dem tatsachenarmen Text herauszulesen glaube, hat er eine Vaterschaftsanerkennung gem. §1592 Nr. 2 BGB abgegeben, der aber die Zustimmung nach §1595 Nr. 1 BGB fehlt.
Sollte die Ex und ihr Lover ihrerseits eine beiderseitig unterschriebene Anerkennung abgegeben haben, wäre jetzt nach §1600 Abs. 1 Nr. 2 vorzugehen. Da ja schon ein positiver Vaterschaftstest existiert (wenn auch sicher nicht gerichtsfest durchgeführt) dürfte das erleichtert sein.
Wäre die Ex nicht so unterbelichtet, hätte sie das durch einen Trick erschweren können. Da wir keine Anleitungen für Betrug liefern, lass ich das unausgesprochen.
Erst rechtliche Vaterschaft abschliessen, dann Umgang angehen. Unterhalt sollte den Vater nicht stören, wahrscheinlich wird das wieder mal auf einen Aufstocker mehr hinauslaufen.