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Mutter Kind Kur gegen meinen Willen ?
#1
Hallo , mal wieder so ein Spezialfall ...

Meine noch getrennt lebende Ehefrau ist nach eigenem Bekunden gesundheitlich so angeschlagen, dass sie eine Kur benötigt. Weil sie dann unsere Tochter (9) mitnehmen möchte, muss auch das Kind für eine Mutter Kind Kur als behandlungsbedürftig angesehen werden.

Ich möchte das nicht, weil ich meine Exe kenne und sie daraus mindestens 6 Wochen Abwesenheit drehen wird, in denen ich mein Kind nicht sehe und meine Tochter tatsächlich nichts , aber auch gar nichts hat und mir der Gesundheitszustand meiner Exe völlig gleichgültig ist.

Nun ist meine Tochter bei mir privatversichert und als Kostenträger einer solchen Mutter Kind Kur käme zumindest meine Beihilfe ( wegen Beamter )
und meine Privatversicherung in Betracht .
Klar, bei Privat wird jeder Arzt alles bestätigen. Frage: Sehr Ihr eine Chance, diese Kur zu verhindern oder herauszuzögern ?
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#2
Ganz ganz schwierig, denn am Ende stehst du vielleicht als derjenige da, der dem Kind eine (angeblich) notwendige Kurbehandlung verweigert. Alternativen: Das Kind auf Kur besuchen. Oder aber: Selbst mit dem Kind zur Vater-Kind-Kur fahren. Wink
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#3
(11-03-2013, 13:32)ArJa schrieb: Weil sie dann unsere Tochter (9) mitnehmen möchte, muss auch das Kind für eine Mutter Kind Kur als behandlungsbedürftig angesehen werden.
1. Richtig. Inwieweit die KM eine Behandlungsbedürftigkeit mit dem Kinderarzt(IN) herbeizaubern könnte, ist erst mal ungewiss.
Als Sorgeberechtigter hast Du zumindest die Möglichkeit, die Angelegenheit mit dem Arzt zu besprechen und zu hinterfragen.

2. andere Konstellation:
Es wurde keine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt.
Dann gilt: wenn die KM beim Träger der Kur angibt, dass es keine Betreuungsmöglichkeit für die Kurdauer gibt, darf das Kind als sogenannte Begleitperson trotzdem mitreisen.
In diesem Fall könntest Du natürlich dem Träger einen entsprechenden Hinweis geben und die (möglicherweise falschen) Angaben der DEF richtig stellen.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#4
(11-03-2013, 15:21)Jessy schrieb: Ganz ganz schwierig, denn am Ende stehst du vielleicht als derjenige da, der dem Kind eine (angeblich) notwendige Kurbehandlung verweigert.
Dazu müsste es erst einmal eine entsprechende ärztliche Diagnose geben, die ArJa zumindest hinterfragen kann.

(11-03-2013, 15:21)Jessy schrieb: Alternativen: Das Kind auf Kur besuchen.
Das geht allerdings nur, wenn die KM das auch unterstützt.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#5
Ist das nicht mehr so, dass solche Maßnahmen vorher beim Kostenträger beantragt werden müssen? Und wenn es Deine Versicherung ist: Müßtest Du dann nicht den Antrag stellen?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#6
(11-03-2013, 19:27)wackelpudding schrieb: Und wenn es Deine Versicherung ist: Müßtest Du dann nicht den Antrag stellen?

Moin. Da hat sich meine Exe schon bei meiner Versicherung erkundigt und das Procedere ist ihr lang und breit erklärt worden. Anders sieht das wohl bei meiner Beihilfe aus, die 80 % der Kosten für das Kind zu übernehmen hat und da bin ich tatsächlich nicht bereit, den Antrag zu stellen und den Eigenanteil zu übernehmen.

Ergänzend stellt sich für mich noch die Frage: Wenn Exe dann 4-6 Wochen auf Kur geht, habe ich dann einen Anspruch auf Nachholung der ausgefallenen Umgangswochenenden ? Unser OLG Vergleich zum Umgang enthielt dazu keine Aussage. Das Familiengericht hat mir normalen 2wöchigen Wochendkontakt eingeräumt ..

Schönen Tag für Alle.
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#7
(12-03-2013, 08:43)ArJa schrieb: Ergänzend stellt sich für mich noch die Frage: Wenn Exe dann 4-6 Wochen auf Kur geht, habe ich dann einen Anspruch auf Nachholung der ausgefallenen Umgangswochenenden ? Unser OLG Vergleich zum Umgang enthielt dazu keine Aussage. Das Familiengericht hat mir normalen 2wöchigen Wochendkontakt eingeräumt ..

Wenn nicht, dann nicht.
Anders als im Unterhaltsrecht, wo alles haarklein geregelt ist, hast du im Umgangsrecht nur die Rechte, die im Umgangsbeschluss aufgeführt sind.

Und durchsetzen kannst du das auch nur, wenn Sanktionen festgelegt wurden.
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#8
So wie ich das sehe, kann deine Ex eben nur an den Tagen fahren, an denen dein Kind nicht bei dir ist. Ansonsten bedarf es deiner Zustimmung, dass die vor dem OLG beschlossene Umgangsvereinbarung partiell aufgehoben wird. Du kannst ihr ja entsprechende Angebote machen. Wenn sie doch fahren will, muss sie eine Einzelfallentscheidung bei Gericht erwirken. Punkt.
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#9
(12-03-2013, 09:10)beppo schrieb: Wenn nicht, dann nicht.
Anders als im Unterhaltsrecht, wo alles haarklein geregelt ist, hast du im Umgangsrecht nur die Rechte, die im Umgangsbeschluss aufgeführt sind.

Ansprüche hat er schon, aber unmanifestiert und gestaltlos, wie Nebel. Sobald sie festere Formen annehmen sollten, benötigen sie eine Transformationen ins Konrete: Eine Vereinbarung zwischen den Eltern oder Beschluss durch den Richter.

Ich würde sie die Kur machen lassen, aber mit einem langen Papawochenende in der Mitte (vielleicht bietet sich ein Feiertag dazu an) und einer deutlichen Verlängerung eines Ferienaufenthalts bei dir nach der Kur. Hole an anderer Stelle etwas für das Kind heraus, das sonst nicht so leicht möglich gewesen wäre.

Eltern-Kind-Kuren und Beihilfeversichert? Du weisst, dass die Beihilfe bei Länderbeamten je nach Bundesland entgegen der landläufigen Meinung sowas und auch anderes selten oder nie zahlt?
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#10
(12-03-2013, 08:43)ArJa schrieb: Anders sieht das wohl bei meiner Beihilfe aus, die 80 % der Kosten für das Kind zu übernehmen hat und da bin ich tatsächlich nicht bereit, den Antrag zu stellen und den Eigenanteil zu übernehmen.

Hat die KM dich denn vorher gefragt? Wenn nicht, dann auch keine Beihilfe.

Wobei sich die Frage stellt: da ihr noch verheiratet seid, habt ihr da nicht Sorgerecht und ABR gemeinsam? Wie kommt die KM dazu, auswärtige Aufenthalte deines Kindes zu planen, ohne VORHER dein Einverständnis einzuholen? Wenn die Vorzeichen anders herum wären- Du würdest einen wochenlangen Auswärtsaufenthalt mit deinem Kind planen, ohne die KM vorher zu fragen.....

Bei mir hat vorletzte Woche bei einem Verhandlungstermin vor dem Familiengericht (ging nur um Scheidung und Folgesachen, nicht um Kinder) der deutliche Hinweis auf die "umgekehrten Vorzeichen" tatsächlich eine Änderung der Verhandlungsführung beim Richter bewirkt. Ich habe ihn gefragt, ob er sich in meinem Falle zum Nachweis von Erwerbsbemühungen mit einem gelben Zettelchen vom Arzt begnügt hätte - bei meiner Ex wollte er es zuerst.....

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#11
Moin.

Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Interessen des Kindes ! würde ich wie folgt vorgehen:

- einhalten des vereinbarten Umgangs grundsätzlich
- prüfen (lassen), ob medizinische Gründe seitens des Kindes für eine Kur vorliegen und ein Aussetzen des Umgangs begründen können
>> keine medizinischen Gründe:
- klären, wie Betreuung/Versorgung des Kindes für die Zeit der Kur der Mutter organisiert wrden kann
- klären, ob die ausfallende Mutter durch eigene Betreuung ersetzt werden kann. Das Kind zieht evtl für 3 Wochen zum Vater!
>> liegen med. Gründe vor, die auch von der streng prüfenden Kasse anerkannt werden:
- unterstützen der Kur des Kindes

Kassen prüfen den Leistungsanspruch sehr streng. Das wird auch die Kasse des Kindes tun. Für solche Kuren besteht idR Anspruch für 21 Tage. Der Ausfall ggf eines UmgangsWE während der Kur sollte verkraftbar sein.

Umgangsvereinbarungen sehen idR das Nachholen ausgefallener Umgänge vor. Fehlt diese Regelung, dann sollte die Elternvereinbarung dahingehend verbindlich ergänzt werden.

Auch die subjektiven Wünsche des Kindes sind zu (be)achten.

.
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#12
Moin - So, die MuKi Kur ist gelaufen und jetzt gehts an die Abrechnung...

Bin ja privatversichert und Tochter ist bei mir mitversichert.
Nur kurz einmal zurückgeblickt: Die Kur wurde durch Exe gegen meinen Willen durchgedrückt; Exe ist pflichtversichert und hat
sowohl meine Beihilfe als auch meine Privatversicherung durch ein Feld-Wald und Wiesengutachten von der grds. Kostenübernahme
durch meine PV/Beihilfe für Tochter überzeugt.

Es verbleibt mir ein nicht gedeckter Kostenanteil von ca. 250 Euro für die Kurkosten meiner Tochter ( für ein paarmal Snoezeln und Seidenmalerei ), die ich zahlen soll.

Ich ahne zwar schon Eure Meinung, bin aber dennoch der Meinung, das der Eigenanteil vornehmlich die häusliche Ersparnis
kompensieren soll und ich dieses ja schon durch mtl. KU zahle ...

Exe meinte dazu, ich könne statt dessen ja die Fahrkosten für das
Kind im Gegenzug einstecken ( Klasse, 3 Cent / km Mitnahmeentschädigung x 500 km = 15 Euro ). Toll ...

Womit ich beim eigentlichen Punkt wäre : Diese Vorgehensweise zu Ende gedacht könnte Exe dann ja alles Mögliche tun bis hin zur Scharlatanerie dem Kind antun; ich müßte es dann ohne Einflußnahme bezahlen, wenn irgendwelche Behandlungen nicht beihilfefähig wären ... Wie seht Ihr das ?

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#13
(17-06-2013, 08:33)ArJa schrieb: Diese Vorgehensweise zu Ende gedacht könnte Exe dann ja alles Mögliche tun bis hin zur Scharlatanerie dem Kind antun; ich müßte es dann ohne Einflußnahme bezahlen, wenn irgendwelche Behandlungen nicht beihilfefähig wären ... Wie seht Ihr das ?

Nur das, was in der Schnittmenge von "medizinisch notwendig" und "Versicherung zahlt nicht" liegt. Das Problem ist, dass die Definition von "medizinisch notwendig" durch Ex und ggf. Richter fabriziert wird. Was wirklich nötig ist, zahlt eigentlich die Kasse.
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