29-03-2013, 12:59
(26-03-2013, 18:44)Schlumpf schrieb:.... der aber wenig Sinn macht und mir auch völlig neu ist.(26-03-2013, 17:53)p schrieb: Warum die Ordnungsgeldanträge bisher kein Ergebnis brachten, würde mich auch interessieren.
bei mir war es so, daß es bei Gericht eine Vereinbarung zwischen Mutter und Vater gab und das Gericht dem zugestimmt hat.
In diesem Falle ist Ordnungsgeld nicht durchsetzbar.
Wenn das Gericht den vorschlag unterbreitet und Vater und Mutter dem zustimmen und das Gericht durch Beschluss die Vereinbarung festigt,
ist Ordnungsgeld durch Zwangsmassnahmen durchsetzbar.
Feiner Unterschied.....
§§ 86 I Nr. 2, 156 II FamFG !
Wenn im Falle der 1. Alt. nicht auf die Vollstreckungsklausel hingewiesen wurde, kann man das nachholen.
Soweit Du mit der 2. Alt. den Fall nach 156 III 2 ansprichst, nimmt das Gericht den Hinweis aus 89 II von sich aus auf.
Im Übrigen stimme ich der Ansicht des p im Beitrag Nr. 17 ausdrücklich zu:
p schrieb:Um betreuten Umgang gehts in diesem Fall gar nicht. Einmal ein paar dieser schwachsinnigen Termine hinzunehmen wäre ja noch machbar. Das Problem ist doch die Mutter und ihr dreckiges Missbrauchsspiel:....Zwar kenne ich die Denunziationen/ Verleumdungen der KM dem genauen Wortlaut nach nicht.
Aber eine Unterlassungsklage/ Aufforderung zu prüfen, halte ich allemal für sinnvoll
Und unbedingt auch bei Gericht beantragen, auf die Vollstreckbarkeit der Umgangsregelung (89 II FamFG hinzuweisen).