06-03-2014, 09:57
Zitat:Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde für den die Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten nicht statthaft.
Gegen sieden Beschluss findet für die Staatskasse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §127 Abs. 3, §§ 567 ff ZPO (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 1 Monat beim
Amtsgericht
blablabla
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oder
Oberlandesgericht
blablabla
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einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird......blablabla
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.
Die Beschwerde soll begründet werden.
noch Fragen, Hauser?