06-03-2014, 10:17
Ich habe keine Fragen. Du hast es bloß nicht verstanden.
Zitat:Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde für den die Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten nicht statthaft.
Gegen sieden Beschluss findet für die Staatskasse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §127 Abs. 3, §§ 567 ff ZPO (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Zitat:Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)
Gliederung.
§ 127
Entscheidungen
[...](2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden.
[...]
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskassestatt