10-07-2014, 06:58
(09-07-2014, 21:55)Blumentopferde schrieb:
Mit freundlichen Grüßen
RA XYZ
Update:
Auf meine Frage eas denn schlimmstenfalls passieren könnte:
Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
in vorbezeichneter Angelegenheit und im Hinblick auf Ihre Anfrage, kann ich Ihnen mitteilen, dass im schlimmsten Fall Sie zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt würden, mit der Auflage den errechneten Kindesunterhalt zu bezahlen. Letztendlich den Unterhalt, den auch das Amtsgericht im Urteilsverfahren festgesetzt hätte. Es kann jedoch auch weniger werden, da im Strafrecht andere Maßstäbe gelten. Wie weit letztendlich der einzelne Richter, der darüber entscheidet und auch das Landgericht - ich denke wir werden hier auf jeden Fall in die Berufung gehen müssen - dies sieht, kann ich bedauerlicherweise nicht vorab einschätzen. Ich gehe jedoch davon aus, dass strafrechtlich gesehen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit weitere Abzüge, die über die Abzüge die das Familiengericht getätigt hat, hinausgehen. Auf Sie zukämen letztendlich die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren. Ob und wie weit die Richterin ein Gutachten hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes einholt, wird sich insofern ebenfalls zeigen. Letztlich beziehen Sie nicht umsonst Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Richterin im Zivilrecht hätte sich schon an die Sozialgesetzgebung und die Steuergesetzgebung halten müssen.
Mit Merkzeichen G stehen Dir nach Paragraph 33 EstG 3000 km für Privatfahrten zu. Nach Paragraph 30 Abs. 2 SGB XII sind es 17 % zusätzlich zum Regelbedarf, soweit nicht nachweisbar ein anderer Bedarf besteht. 17 % des Regelbetrages ist also die Untergrenze.
Die Gerichte dürfen andere Gesetze nicht so einfach beiseite schieben. Nur weil es ihnen nicht in den Kram passt und dann nach Gutdünken eigenen zusätzlichen Bedarf fest legen.
Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.