06-11-2014, 18:39
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http://www.p-konto.de
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Zitat:Achtung: Von der Rechtsprechung ist leider noch nicht entschieden, ob das nicht verbrauchte Guthaben mehrfach übertragen werden kann. Wenn Sie also im Folgemonat nicht über das Restguthaben aus dem Vormonat verfügt haben und am Monatsende wieder ein Restguthaben zur Verfügung steht, gehen einige Gerichte davon aus, dass dieses Restguthaben pfändbar ist, andere Gerichte halten den Betrag aus dem erneuten Restguthaben für pfändungsfrei. Der Streit geht im Wesentlichen darum, dass man auf einem Konto nicht zuordnen kann, welches Guthaben verbraucht wird. Es wird immer nur ein Gesamtbetrag auf einem Konto (Saldo) gebildet, über den Sie verfügen können. Ob Sie also über altes oder neues Geld verfügen, kann nicht festgestellt werden.
Tipp: Eine einmalige Übertragung von nicht verbrauchtem Guthaben in den Folgemonat ist unproblematisch möglich. Das Guthaben steht Ihnen im Folgemonat automatisch zur Verfügung, ohne dass Sie hierfür etwas machen müssen. Probleme entstehen erst, wenn auch im Folgemonat ein Restguthaben übrig bleibt. Sie laufen dann Gefahr, dass das Restguthaben gepfändet werden kann. Solange der mehrfache Übertrag nicht abschließend von der Rechtsprechung beurteilt ist, empfehle ich Ihnen daher nur den einmaligen Übertrag von nicht verbrauchtem Guthaben. Spätestens im Folgemonat sollten Sie vollständig über das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka