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Besuch vom GV
Schon, aber ohne Urteilstext ist es schwer, sich für oder gegen eine Berufung zu entscheiden. Man muss dann erst mal Berufung einlegen und eventuell später zurückziehen.
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Richtig !

nach meiner Verurteilung beim bayrischen Amtsgericht wartete ich erst mal vergeblich ein paar Tage, weil ich das Urteil erst mal schriftlich haben wollte und durchlesen. Das Fristende für die Berufung rückte jedoch schnell näher. Bei einen Anruf im Gericht klärte mich der Richter auf, dass ich wohl auch keines schriftlich bekäme vor Fristablauf, weil das Urteil anders geschrieben werden wird, falls ich Berufung einlege als ohne Berufung.

ich war in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten und habe die Berufung selbst eingelegt. Das Schreiben muss dem Gericht innerhalb der Frist vorliegen oder innerhalb der Frist direkt an der Geschäftstelle diktiert werden. Abgeschickt habe ich es nicht als Einschreiben, sondern habe am Tag des Fristablaufs am Gericht angerufen und nachgefragt. Wenn das Schreiben nicht eingegangen gewesen wäre, dann hätte ich noch die Möglichkeit gehabt, beim Gericht selber persönlich vorbei zu kommen

Text für die Berufung bei mir:


Ihr Zeichen        "Aktenzeichen"

gegen das Urteil vom "Datum" in og. Sache lege ich hiermit Berufung ein.


mit freundlichen Grüßen


@ Blumentopferde: wenn Du die Berufung selber einlegst und nicht über den Anwalt, hast erst mal ein wenig Luft um zu überlegen, ob Du den Anwalt weiter verwendest. Wenn er die Berufung einlegt, hat er wahrscheinlich schon Anspruch auf Entgelt für das Berufungsverfahren. Ein Anwaltsproblem hast nach dem Email von ihm sowieso schon meiner Meinung nach.

Es gilt auch bei der geringen Strafhöhe, dass das Berufungsurteil nicht schlechter ausfallen darf als das vom Amtsgericht, also ist nichts zu verlieren außer noch mehr die Achtung vor dem Rechtssystem und seinen Mitarbeitern evtl. und den schädlichen Zeitaufwand.
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@holterdipolter
Du schreibt, dass das Berufungsurteil nicht schlechter ausfallen darf.
Gibts dazu nen Paragrafen?

Danke für die Info. Das hat mir mein Anwalt wieder mal nicht gesagt. Ich hab allgemein Pech mit den Anwälten, das ist schon der 5. weil keiner sich einsetzt. Alles muss ich als Laie selber beibringen. Das kotzt mich an.

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§ 331 StPO. Nennt sich "Reformatio in Peius" und ist etwas komplizierter. Legt nur der Angeklagte ein Rechtsmittel ein, gilt das Verschlechterungsverbot. Legt nur oder auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, so gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Es kann dann also auch schlimmer werden. Ausserdem gilt es nur für die Strafhöhe, nicht für den Straftatbestand.
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@Blumentopferde

Hast Du jetzt Berufung eingelegt, oder nicht?

7 Tage waren gestern um.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Ja. Hab gestern mit den Anwalt telefoniert. Dieser meinte, dass das mit dem schriftlichen Urteil locker 1 bis 2 Monate dauern wird. Also Berufung eingelegt und warten was passiert. Er meinte auch, dass das Urteil u.U. schlechter für mich ausfallen könnte.

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Wie hat er die Verschlechterungmöglichkeit begründet? Meint er, dass die Staatsanwaltschaft auch Berufung einlegen wird bzw. schon hat?
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Er meinte nur, dass der Staatsanwalt auch Berufung einlegen kann. Meinte aber auch, dass es mit ihm in dieser Hinsicht keine Probleme geben wird. Bei mir war wohl der Chef Staatsanwalt mit dabei.

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(18-02-2015, 22:34)raid schrieb: Mir gefällt irgendwie diese komische Zurückhaltung von deinem Fachanwalt für Strafrecht nicht. Ich mein, im Familienrecht verstehe ich das ja noch, aber im Strafrecht muss doch ein guter und erfahrener Anwalt wissen, wohin die Reise geht.

Gefallen muss einem das nicht, aber es ist erklärbar: Als Pflichtverteidiger erhält er eine geringere Vergütung wie ein normaler Anwalt. Sind die Damen und Herren Anwälte schon bei normalen Gebühren recht schaumgebremst, dann bei niedrigerem Verdienst um so mehr. Es geht immer nur ums Geld, der Mandant ist piepegal. Einsatz wird man bestenfalls nur bei Stundenhonoraren erleben. Dann aber gegen harte, klingende Euro. Welcher Staatsexamensträger sitzt schon gerne neben einem kleinen, pleitegemachten Angeklagten im Gerichtssaal, wenn er in einem neuen X6 und in der Ferienwohnung in Riva sitzen kann?
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so, hier das schriftliche Urteil zum 170er:


Angehängte Dateien
.pdf   Urteil des AG zum 170er - geschwaerzt.pdf (Größe: 108,05 KB / Downloads: 53)

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Ich verstehe das Strafrecht hier nach wie vor nicht.

Woher leitet man eigentlich ab, das der Bedarf der Kinder gefährdet war? Das wird nie begründet. Einfach nur hin geschmiert. war er wirklich gefährdet? Schreibt keiner....

Man hat einen Titel und muss ihn bedienen. Basta. Mir ist das alles zu einfach. Der zahlt über 400 Euro und wird verurteilt.
Würden die Kinder Unterhaltsvorschuss bekommen, wäre es wesentlich weniger. Diese Kinder sind also genügsamer.
Ist da also der Bedarf der Kinder nicht gefährdet und reicht plötzlich?

Ich kann diesen Begründungen nichts abgewinnen. Und inwiefern hast Du was gestanden?
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Das Urteil ist sprachlich und inhaltlich eine Katastrophe. Ich vermute, der Richter fabriziert mit voller Absicht so ein Chaos. Oder er ist wirklich so verkalkt, für diese Theorie sprechen auch die Rechtschreibfehler.

Relevant ist zunächst deine Leistungsfähigkeit. Stimmt es, dass im Jahre 2011 1968 EUR netto pro Monat verdient wurden? Dann wäre die Einkommensseite abgehakt, denn Leistungsfähigkeit bestand auf jeden Fall ein volles Jahr lang. Bleibt die Bedürftigkeit der Kinder, wie Nappo bereits erwähnte. Unterhalt wurde ja bezahlt, nämlich 473,95 EUR. Den Kindern standen somit mindestens 184 + 184 + 473,95 = satte 841,95 EUR zur Verfügung. Inwieweit war der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet? Den Lebensbedarf der Kinder berechnet der Staat selber sehr viel niedriger.
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Kann mir einer erklären was da nun die Strafe ist?


Mündlich meinte der Richter ja dass ich 600 eur in einem jahr abstottern sollte sonst greift die angegebene Geldstrafe. Aber davon steht hier nix

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Ich würde dem Braten nicht trauen. Weiß das nicht Dein Anwalt? Was sagt der?
Ich habe den Eindruck - nachweisen kann ich es nicht - das der Richter was zurecht eiert, weil er aus der Situation "Freispruch" raus wollte. Hauptsache man hat den Kerl man diszipliniert.

Ich möchte behaputen, das spätestens das OLG die Begründung zerreissen würde. Welcher Strafvorbehalt? Ich finde da auch nichts. Und wenn Du nichts findest, weißt Du nicht, was geflogen kommen könnte.

Und diese Amtsrichter halte ich -aufgrund eigener Erfahrung- für eine ganz ganz speziell gefährliche Spezies.
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Der kam ausm Familienrecht. Daher die fiktive Einbeziehung meiner erwerbstätigen Ehefrau.

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Dann ist es Deine Entscheidung, Berufung einzulegen ;-)
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Hab ich schon kurz vor Ablauf der Frist. Mal kucken was mein Pflichtverteidiger da macht.

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(23-02-2015, 18:07)Blumentopferde schrieb: Daher die fiktive Einbeziehung meiner erwerbstätigen Ehefrau.

Der Selbstbehalt war mit 1968 EUR netto pro Monat doch gar nicht tangiert, auch ohne neue Ehefrau.
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So, hier die Antwort des Anwalts auf die Ungereimtheiten/Fragen:

Zitat:Sehr geehrter Herr Blumentopferde,

 
in vorbezeichneter Angelegenheit versuche ich Ihre Fragen wie folgt zu beantworten.
 
Die Kosten übernimmt einstweilen die Staatskasse. Diese werden dann im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen Sie festgesetzt und sobald Sie zahlungsfähig wären von der Staatskasse beigetrieben. Dies dürfte sich jedoch noch Jahre hinziehen.
 
Hinsichtlich Ziffer I.) ist zwar das Urteil dem Grunde nach unrichtig, ob der Unfall jedoch 2008 oder 2002 war, ist insofern nicht von Belang.
 
Mit der Formulierung, Sie wären Ihrer Unterhalspflicht nicht ausreichend nachgekommen, hat der Richter den Tatbestand wiedergegeben, dass geschuldet 606,00 EUR gewesen wären und 473,95 EUR bezahlt wurden.
 
Des Weiteren ergibt sich bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.968,00 EUR im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenzen und Selbstbehalte die Möglichkeit die 606,00 EUR in voller Höhe zu bezahlen. Sollten Sie in dem Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 krankheitsbedingt erhöhte Kosten gehabt haben, die zu einer anderen Quote führen würden, müssten Sie diese noch nachweisen. Sie würden hier jedoch im Hinblick auf den Kindesunterhalt und dem damaligen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 EUR einen Betrag in Höhe von rund 360,00 EUR monatlich benötigen.
 
Die Formulierung, dass der Lebensbedarf der beiden Kinder gefährdet war bzw. ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre, ergibt sich aus dem Gesetz. Dies wird immer dann vermutet, wenn der Unterhalt nicht in Höhe des Titels bzw. in Höhe der tatsächlichen Möglichkeit gezahlt wird.
Zutreffenderweise ist die Berechnung unter Ziffer IV.), vorsichtig ausgedrückt, mehr als verwirrend. Auch hier kann ich letztlich nur „Fragezeichen“ anfügen. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Richter ausgehend von 950,00 EUR, dies war der vormalige Selbstbehalt, 10 % im Hinblick auf das Zusammenwohnen abgezogen hat, und somit auf einen Betrag von 855,00 EUR kam,, hierzu monatlich 66,00 EUR krankheitsbedingte Aufwendungen gerechnet hat und sodann ausgehend von den nun vorliegenden 921,00 EUR zu dem Einkommen von 1.900,00 EUR zu dem Schluss kam, dass ausreichend Unterhalt hätte bezahlt werden können.
 
Auch ich bin etwas überrascht darüber, dass er nicht mit aufgenommen hat, dass die 50,00 EUR Unterhalt für ein Jahr an Frau RATTE gezahlt werden sollten.
 
Letztlich muss ich Ihnen aus anwaltlicher Sicht dazu raten, die Berufung zurückzunehmen. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.01.2011 bis einschließlich 30.04.2012, und das ist der Zeitraum auf den das Gericht die Strafverfolgung beschränkt hat, besteht nur wenig Aussicht ein positiveres Ergebnis zu erzielen.
 
Ich darf Sie daher höflichst bitten mir mitzuteilen, wie wir weiter verfahren sollen.
 
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch telefonisch noch für weitere Fragen zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Rechtsanwalt

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Zitat:...
Mit der Formulierung, Sie wären Ihrer Unterhalspflicht nicht ausreichend nachgekommen, hat der Richter den Tatbestand wiedergegeben, dass geschuldet 606,00 EUR gewesen wären und 473,95 EUR bezahlt wurden.
...
Die Formulierung, dass der Lebensbedarf der beiden Kinder gefährdet war bzw. ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre, ergibt sich aus dem Gesetz. Dies wird immer dann vermutet, wenn der Unterhalt nicht in Höhe des Titels bzw. in Höhe der tatsächlichen Möglichkeit gezahlt wird.
...
Ich darf Sie daher höflichst bitten mir mitzuteilen, wie wir weiter verfahren sollen.
...

Was für ein Unsinn, dass der Lebensbedarf der Kinder gefährdet sein soll, weil es im Gesetz steht - ein Zirkelschluss. Wenn Richter Dich verurteilt, muss er die Voraussetzungen für die Anwendung des STGB 170 prüfen und nicht umgekehrt. Und da gilt, was p und Nappo bereits geschrieben haben:
Zitat:Den Kindern standen somit mindestens 184 + 184 + 473,95 = satte 841,95 EUR zur Verfügung. Inwieweit war der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet? Den Lebensbedarf der Kinder berechnet der Staat selber sehr viel niedriger.
Wodurch soll der Lebensbedarf der Kinder gefährdet worden sein, obwohl ihnen mehr Geld zur Verfügung stand, als bei vergleichbarer Versorgung durch staatliche Unterstützung. Was ist der konkrete Mehrbedarf, den Du durch Mehrzahlung entsprechend Titel hättest abdecken müssen, der dazu führte, das die Kinder nun fast verhungert sind?
https://t.me/GenderFukc
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@Nappo

Der Strafvorbehalt meine ich sind die 50 Tagessätze...?

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(24-02-2015, 10:33)Blumentopferde schrieb: Dies wird immer dann vermutet, wenn der Unterhalt nicht in Höhe des Titels bzw. in Höhe der tatsächlichen Möglichkeit gezahlt wird.
 
Rechtsanwalt

Das tut schon sehr weh. Beides hat mit dem Lebensbedarf nichts zu tun. Man muss einigen Anwälten echt die Argumente vorkauen. p. hat es ja schon erklärt. Das wäre echt was für das Männermagazin TV, so als kleiner Bericht.
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(24-02-2015, 10:33)Blumentopferde schrieb:  
Kindesunterhalt und dem damaligen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 EUR einen Betrag in Höhe von rund 360,00 EU 

Was Deine Krankheitskosten im vorgeblichen Tatzeitraum betrifft, würde ich auf ein Gutachten bestehen, das Deine Krankheitskosten in diesem Zeitraum genau aufschlüsselt. 

Deine Behinderung hat bereits wesentlich länger bestanden und sicher hast Du alles mögliche versucht, Deine Behinderung zumindest zu lindern. 

So einfach kann es sich weder die Staatsanwaltschaft, noch das Gericht, noch Dein Anwalt machen. Da muss auf jeden Fall ein Gutachten her.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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So viel Willkür durch einen selbstherrlichen Pinguin macht einfach nur Wut!

Was da an Energie gezogen wird für nichts und wieder nichts. Natürlich muss Mann den lieben Gott zunächst ernst nehmen.

Na ja, gut möglich, dass der Mann sich auch in der neuen Disziplin nicht wohl fühlt und demnächst nur noch Grundbuch macht!
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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Das Urteil ist mir immer noch ein Rätsel. Vor allem sind auch keine Auflagen enthalten. Es steht nicht mal drin, dass du irgendeinen Unterhalt oder Rückstände zu zahlen hättest, damit der Strafvorbehalt bleibt. Die Warnung nach §59 StGB ist eh hohl, ein Freispruch dritter Klasse. Ich habe das Gefühl, der Richter wollte die härtestmögliche Nichtstrafe verhängen :-)

Dir gehts jetzt wahrscheinlich am meisten um die Frage, ob du die Berufung aufrecht erhalten sollst oder nicht. Ich weiss nicht, wie es beim Unterhalt momentan bei dir aussieht. Wenn du z.B. Aufstocker bist und zahlst bzw. zahlen lässt, würde ich die Berufung sein lassen. Dann ist die Unterhalt ein durchlaufender Posten, die wird Ex keine Möglichkeit haben, wieder beim Richter zu quengeln und so den Strafvorbehalt aufzubrechen. Ist die Situation jedoch nach wie vor strittig, musst du damit rechnen, gleich in die nächste Anzeigenrunde geschoben zu werden. Dann wird die Geldstrafe unter Umständen doch noch fällig. Da erscheint mir die Berufung sinnvoller, zumal es ja nicht schlimmer werden kann, sofern die Staatsanwaltschaft nicht auch Berufung einlegte. Das Risiko sind nur die höheren Gerichtskosten.
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