24-02-2015, 23:05
Das Urteil ist mir immer noch ein Rätsel. Vor allem sind auch keine Auflagen enthalten. Es steht nicht mal drin, dass du irgendeinen Unterhalt oder Rückstände zu zahlen hättest, damit der Strafvorbehalt bleibt. Die Warnung nach §59 StGB ist eh hohl, ein Freispruch dritter Klasse. Ich habe das Gefühl, der Richter wollte die härtestmögliche Nichtstrafe verhängen :-)
Dir gehts jetzt wahrscheinlich am meisten um die Frage, ob du die Berufung aufrecht erhalten sollst oder nicht. Ich weiss nicht, wie es beim Unterhalt momentan bei dir aussieht. Wenn du z.B. Aufstocker bist und zahlst bzw. zahlen lässt, würde ich die Berufung sein lassen. Dann ist die Unterhalt ein durchlaufender Posten, die wird Ex keine Möglichkeit haben, wieder beim Richter zu quengeln und so den Strafvorbehalt aufzubrechen. Ist die Situation jedoch nach wie vor strittig, musst du damit rechnen, gleich in die nächste Anzeigenrunde geschoben zu werden. Dann wird die Geldstrafe unter Umständen doch noch fällig. Da erscheint mir die Berufung sinnvoller, zumal es ja nicht schlimmer werden kann, sofern die Staatsanwaltschaft nicht auch Berufung einlegte. Das Risiko sind nur die höheren Gerichtskosten.
Dir gehts jetzt wahrscheinlich am meisten um die Frage, ob du die Berufung aufrecht erhalten sollst oder nicht. Ich weiss nicht, wie es beim Unterhalt momentan bei dir aussieht. Wenn du z.B. Aufstocker bist und zahlst bzw. zahlen lässt, würde ich die Berufung sein lassen. Dann ist die Unterhalt ein durchlaufender Posten, die wird Ex keine Möglichkeit haben, wieder beim Richter zu quengeln und so den Strafvorbehalt aufzubrechen. Ist die Situation jedoch nach wie vor strittig, musst du damit rechnen, gleich in die nächste Anzeigenrunde geschoben zu werden. Dann wird die Geldstrafe unter Umständen doch noch fällig. Da erscheint mir die Berufung sinnvoller, zumal es ja nicht schlimmer werden kann, sofern die Staatsanwaltschaft nicht auch Berufung einlegte. Das Risiko sind nur die höheren Gerichtskosten.