05-05-2015, 13:23
(05-05-2015, 13:04)CheGuevara schrieb: Da muss doch mit 823 in Verbindung mit irgendwas ... etwas zu schnitzen sein.
Nee. Wenn schon, dann §826 BGB. Bedingung ist dann Vorsatz. Der Person, welche die
Anzeige aufgenommen hat, kann man wohl kaum Vorsatz vorwerfen.
Oder vielleicht geht auch was über den §469 StPO. Aber auch da gilt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. Beweislast hat der Angezeigte. Aber vielleicht ist ja Mutwilligkeit gleichzustellen
mit einem Vorsatz.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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