11-07-2017, 14:28
Um den weiteren Verlauf der Dinge zu skizzieren: Der Richter versuchts sicher zuerst mit einem Vorführbefehl. Bei einem nicht vollstreckbaren Vorführbefehl wird er auf §232 StPO zurückschalten, weil er einen Haftbefehl nicht genügend rechtfertigen kann und das Verfahren trotzdem durchziehen will. Dann wird er dich ohne deine Anwesenheit zu 180 Tagessätzen wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilen.
Die zahlst du nicht, also werden sie in 180 Tage Haftstrafe umgewandelt mit Ladung zum Antritt der Haftstrafe. Die missachtest du, es folgt der Haftbefehl. Der bleibt 5 Jahre lang gültig (Haftstrafe zwischen 30 und 365 Tagen) bis die Vollstreckungsverjährung eintritt. So lange bleibst du auf der Fahndungsliste.
Wirst du gefasst, empfehle ich § 455 StPO :-)
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
Die zahlst du nicht, also werden sie in 180 Tage Haftstrafe umgewandelt mit Ladung zum Antritt der Haftstrafe. Die missachtest du, es folgt der Haftbefehl. Der bleibt 5 Jahre lang gültig (Haftstrafe zwischen 30 und 365 Tagen) bis die Vollstreckungsverjährung eintritt. So lange bleibst du auf der Fahndungsliste.
Wirst du gefasst, empfehle ich § 455 StPO :-)
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.