19-04-2013, 13:22
@vonmirgibtsnix ( eine vorbildlicher Name - lol )
Da das Inquisitionsverfahren ... meinte die Hauptverhandlung ohne das Malefactum ... wollte sagen, den Angeklagten, laut § 232 StPO in Deinem Fall nicht abgeschlossen werden kann, passiert erstmal nichts. Evtl. wirst Du zur Fahndung ausgeschrieben, wenn eine der Nasen besonderes Interesse an Dir hat - zB. eine Beiständin.
Vorausgesetzt zwischendurch passiert nichts, tritt dann nach 5 Jahren die Verjährung nach §78 STGB ein. Allerdings gibt es viele Ausnahmen von dieser Verfolgungsverjährung: Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung etc.
und
Da das Inquisitionsverfahren ... meinte die Hauptverhandlung ohne das Malefactum ... wollte sagen, den Angeklagten, laut § 232 StPO in Deinem Fall nicht abgeschlossen werden kann, passiert erstmal nichts. Evtl. wirst Du zur Fahndung ausgeschrieben, wenn eine der Nasen besonderes Interesse an Dir hat - zB. eine Beiständin.
Vorausgesetzt zwischendurch passiert nichts, tritt dann nach 5 Jahren die Verjährung nach §78 STGB ein. Allerdings gibt es viele Ausnahmen von dieser Verfolgungsverjährung: Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung etc.
http://dejure.org/gesetze/StGB/78b.html schrieb:STGB § 78b Ruhen
...
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat ...
und
http://dejure.org/gesetze/StGB/78c.html schrieb:STGB § 78c Unterbrechung
...
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. ...
https://t.me/GenderFukc