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Verlängerung BU
#1
Hallo Leute,

seit heute bin ich nun Mitglied in diesem Forum, das ich schon seit längerer Zeit mitverfolge.
Ich wollte mal zum einen allgemein die Frage in den Raum stellen, wie es sich denn derzeit in der Praxis mit dem BU § 1615L und dessen Verlängerung verhält und ob Ihr da Erfahrungsberichte habt.
Nach der Umstellung in 2008 wird ja mindestens bis zum 3. Lj BU geschuldet und danach nach je nach Billigkeit. Nach großem Aufschrei in den Medien wurde das ganze ja wieder durch den BGH in einem Urteil relativiert, bei dem vorallem die praktizierte Rollenverteilung in der vorangegangenen nichtehelichen Beziehung betrachtet werden muss (War die Mutti hinterm Herd und der Vater arbeiten, dann gabs danach länger BU und zwar in Form eines abgestuften Übergangs ins Berufsleben). War dieses Urteil nun ein Einzelfall oder wird das nun die Regel? Ich weiß, dass nun alles eine Einzelfallbetrachtung ist, allerdings weiß ich auch, dass vorallem in der 1. Instanz gern gemäß Schema-F verfahren wird.

Weiterhin wollte ich mal eure Meinung zu meinem konkreten Fall erfragen, da bei mir demnächst die 3 Jahre rum sind.
Eckdaten:
- Kind aus One-Night-Stand entstanden und bald 3 Jahre alt
- Weder davor noch danach bestand eine Beziehung
- kein gemeinsamer Kinderwunsch, kann sogar ihren Freundinnen mit denen sie sich verkracht hat bestätigt werden
- Nur dem Kleinen zuliebe halte ich den Kontakt, wobei ich mehrfach klar gemacht hab, dass Umgangsverweigerung als Erpressungsgrund an mir abperlt
- KM betreut derzeit daheim (verdient sich wahrscheinlich was dazu, ist aber nicht nachweisbar, auch erstmal egal)
- KU tituliert
- BU bis zum 3. Lj tituliert
- KM hat zwei abgeschlossene Ausbildungen mit einigen Jahren an Berufserfahrung
- Vorsorglich zahle ich bereits jetzt (inoffiziell) einen Anteil an den KiGA-Kosten, damit Sie nicht Argumente aus dem Hut zaubern kann wie "der Kleine ist noch nicht reif für Fremdbetreuung", denn dies wird faktisch bereits seit fast einem Jahr praktiziert.
- Weiterhin (da ich in einigen Urteilen gelesen habe) wird gern mit der Kindsbetreuung als "Rund-um-die-Uhr-Tätigkeit" argumentiert. Ergo kam von mir das Angebot mich zu Teil auch an einer Betreuung nach der Kita zu beteiligen (wobei ich dies gern in einem pauschalen Betrag abgelten möchte).
- Nun der präkere Fakt bei der Sache: KM bereitet sich nun trotz 2 abgeschlossener Ausbildungen und Berufserfahrung darauf vor ab Oktober zu studieren...

Frage:
1) Wie sieht es in der Konstellation mit einer Verlängerung des BU aus? Gibts eurer Meinung nach noch argumentative Fallstricke, die zu beachten sind? Wie ist die Sache mit dem Studium zu werten? Das wäre KM's dritte Ausbildung. Mein persönlicher Gerechtigkeitssinn sagt, dass es ihr Luxusproblem ist, aber vor Gericht und auf hoher See ist Man(n) in Gottes Hand.(Rollenverteilung gabs nicht da nie zusammen, Fremdbetreuung läuft bereits, für Fremdbetreuung nach der Kita wurde Hilfe angeboten)

2) Für den Fall, dass KM überhohte forderungen der Fremdbetreuung aufgrund ihres kommenden Studiums fordert: Kann dies zumindest zum Teil (ganz wird wohl nicht gehen) abgewiesen werden, da der Betreuungsbedarf nach bestimmten Uhrzeiten bei Ausübung eines Ihrer erlernten Berufe nicht gegeben wäre?

3) Ich weiß, dass dies in der Praxis wohl kaum realisierbar sein wird, aber: Fremdbetreuungskosten werden ja anteilig in Relation zum Einkommen verteilt. Wenn KM studiert (und ich hoffentlich aus dem BU raus bin), dann kriegt sie ja deutlich weniger BaFöG als z.B. bei 30 Std. die Woche hinterm Schalter in der Bank. Kann man diese Differenz irgendwie als fiktives Einkommen für die Bemessung des Fremdbetreuungsbedarfs berücksichtigen. (Sie könnte ja arbeiten, statt ne dritte Ausbildung/Studium machen, und sich damit anteilig an den Fremdbetreuungskosten beteiligen).

Wie seht Ihr die Sache? Für Antworten, Anregungen, Tipps bin ich euch sehr dankbar.
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#2
(11-05-2013, 19:49)Nobody schrieb: - BU bis zum 3. Lj tituliert

Bei dem vielen Blabla Deinerseits würde mich das bsonders interessieren.
Wie sieht der "Titel" genau aus?
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#3
"Der KV schuldet der KM gem. § 1615L BU i.H.v. xxx € bis zur Vollendung des 3. LJ des Kindes. Danach gelten die gesetzlichen Bestimmungen".

Sorry wegen des Blabla, aber ich wollt soviele Infos wie möglich reinpacken, damit man mir das nicht nacheinander aus der Nase ziehen muss...zumindest hab ichs versucht...
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#4
(11-05-2013, 21:39)Nobody schrieb: Danach gelten die gesetzlichen Bestimmungen".
Supi! Hast Du Deinem Rechtsbeistand danach einen ordentlichen Einlauf verpasst? Tongue
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#5
1. Das hängt an der Betreuungsituation des Kindes, nicht an irgendwelchen Rollenverteilungen während einer früheren Beziehung. Leider ist es normal geworden, trotz Kinder-Vollzeibetreuung nur Teilzeitarbeit der Mutter als obligatorisch anzusehen und daraus einen Unterhaltsanspruch zu generieren.

2. Die Frage verstehe ich nicht.

3. Nein, ausschlaggebend sind die realen Verhältnisse.
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#6
@blue: Wie soll ich das konkret verstehen? Was kann sie denn nach dem 3. Lj aus diesem Titel heraus verlangen? a) es ist weder ein Betrag für die Zeit danach festgelegt noch b) für welche Zeit und aus welchem Grund danach noch weitergezahlt werden soll.
M.E. (korrigier mich bitte wenn ich das falsch sehe) kann sie dann nur, was sie auch ohne diesen Satz im Unterhaltstitel machen könnte, vor Gericht gehen und eine Verlängerung des BU verlangen aufgrund vom individuellen Betreuungsbedarf des Kindes.

@p: Danke für die Antworten. Das mit der obligatorischen Tätigkeit habe ich auch schon oft gelesen. Wie verhält es sich, wenn KM aber trotz abgeschlossener Ausbildungen und Berufserfahrung studieren geht? Wird ihr dann nur ein Teilzeitstudium als obligatorisch angerechnet? Wie verhält es sich mit der Anrechnung von BaFöG. Nach dem was ich bisher gelesen habe, zielt diese Regelung vorallem auf Frauen die nach dem 3. LJ wieder in den Beruf einsteigen und statt 40 Std./Woche nur 25. Std./Woche arbeiten. Es gab meines Wissens ein Urteil des BGH, in dem Unterhalt während Aus- und Fortbildungszeiten verwehrt wurde.

Weiterhin die Frage: Kann die KM aufgrund ihrer Berufsausbildung auf die Ausübung eines ihrer erlernten Berufe verwiesen werden? In dem Fall wäre sie bereits bei einer 20 Std. Woche nach Abzug von Betreuungsbonus etc. über dem Mindestsatz nach § 1615l von mittlerweile 800 €, der ihren Lebensverhältnissen vor der Geburt entsprach.
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#7
(12-05-2013, 14:27)Nobody schrieb: Wie verhält es sich, wenn KM aber trotz abgeschlossener Ausbildungen und Berufserfahrung studieren geht?

Das ist ihre Sache, aber länger vollen Betreuungsunterhalt verlangen kann sie deshalb nicht. Wieviel Erwerbstätigkeit ihr genau unterstellt werden, ist Richtersache - es werden zwischen 50 und 100% sein. Unausgesprochen spielt auch eine grosse Rolle, ob bei dir etwas zu holen ist. Wenn sie wirklich Bafög bekommt, ist das bedarfsdeckend, das könnte dich vor weiterem Unterhalt ebenfalls retten.

(12-05-2013, 14:27)Nobody schrieb: Weiterhin die Frage: Kann die KM aufgrund ihrer Berufsausbildung auf die Ausübung eines ihrer erlernten Berufe verwiesen werden?

Du denkst da zu sehr in Ehegattenunterhaltskategorien. Massgeblich für die Höhe ihres Anspruchs ist ihr Einkommen bis zur Geburt. Massgeblich für die Arbeitszeit, die ihr nach dem dritten Lebensjahr zugemutet werden kann ist die Blähungsstärke des Richters, der sich an seinen Vorstellungen von Kinderbetreuung orientiert. Die Mutter wird die kleinreden.

Wenn sie ein Studium anfängt, kann sie das - aber damit kann sie Ansprüche an dich nicht verlängern oder verändern. Sie wird so gestellt, wie wenn sie im vorherigen Beruf wieder arbeiten würde, z.B. 50%. Den Rest hast du aufzufüllen.
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#8
Das Studium hätte für dich den Vorteil, dass sie dadurch ihre Arbeitsfähigkeit belegt.
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#9
Mittlerweile hat sich ein wenig Bewegung in die Sache gesetzt:

Die KM hat nun die letzte Rate von mir erhalten. Ihr Studium beginnt am 1. Oktober mit vollem BaföG-Satz. Sie ist sich wohl grad darüber im Klaren, dass sie keine BU mehr bekommt (Aussage mit extremer Vorsicht zu geniessen). Sie kam aber mit folgenden Dingen auf mich zu:

1) KM muss nun zwei Monate bis zum BaföG überbrücken, fragt ob ich gnädigerweise einfach weiterzahlen könnte für die Zeit. Ich hab damit in erster Linie ein Störgefühl.Frage: Wisst ihr wie es sich verhält, wenn KM zur ARGE läuft und für die zwei Monate H4/Übergangsleistungen ö.ä. beantragt? Kommen die Geier dann trotzdem zu mir?

2) Sie hat nur eine Sofortzusage fürs Studium, d.h. wenns dicke kommt wird sie kurz vor Studiumbeginn rausgekegelt. Kann ich das irgendwie zu meiner Verteidung verwenden, falls sie in so einem Fall mit Forderungen und Verlängerung droht?

3) Allgemein die Frage: Ab welchem Zeitraum gilt eine Unterhaltskette als "unterbrochene Unterhaltskette"? Ich denk mal 2 Monate reichen eher nicht, aber falls sie hinschmeisst im 4. Semester o.ä. wär das vllt. relevant für mich...
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#10
1. Versuchen wird die ARGE es, aber wieviel Erfolg sie dabei hat, ist so unsicher wie der Anspruch der Mutter.
2. Eine plötzliche Nichtzulassung generiert keinen neuen Unterhaltsanspruch für die Mutter.
3. Der Begriff "Unterhaltskette" stammt aus der Welt des Ehegattenunterhalts. Dort geht auch es auch nicht um Monate, sondern um einige Jahre. Das passt bei §1615l BGB nicht.

Ich würde die zwei Monate extra jetzt nicht zahlen. Keinen Cent. Sie soll sich einen Ferienjob suchen. Hilf ihr bei der Kinderbetreuung. Diese Leistung sollte man immer machen, Geldleistungen sollte man immer verweigern.
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