Themabewertung:
  • 2 Bewertung(en) - 2.5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
#78
(11-06-2013, 09:16)Jessy schrieb: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient.
Ganz gut ist auch, das entsprechende Bundesgesetzblatt zu kennen.

Insbesondere,

Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:

§ 155a
Verfahren zur Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Pa-
ragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf
Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburts-
datum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag
auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den
§§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt
ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter
frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kin-
des endet.
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im
schriftlichen Verfahren
ohne Anhörung des Jugend-
amts und ohne persönliche Anhörung der Eltern ent-
scheiden. § 162 ist nicht anzuwenden.
Das Gericht
teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt
seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsda-
tums und des Geburtsorts des Kindes sowie des
Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung
seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken
formlos mit.
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der
Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt,
die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen-
stehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätes-
tens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe
stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellung-
nahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155
Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des ge-
setzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfä-
higen Elternteils können auch im Erörterungstermin
zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.


Fett-geschriebenes ist von mir hervorgehoben.

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von blue - 12-06-2013, 23:07
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste