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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
Theoretisch ist der Gedanke mit dem feinen Juristenstaat ein netter Gedanke, den @ibykus hier so hilflos verteidigt.

Praktisch sind die Juristen ein Teil des Problems und nicht der Lösung.

Konkret spielen die mit unserem (Familien)leben und verdienen immer daran. Die Richter verfahren vielmehr "nach den Regeln der juristischen Kunst" .... und die Sackgassen daraus haben Menschen auszubaden.

(25-07-2013, 14:41)sorglos schrieb: In einem anderen Verfahren, schrubbte nun die RichterIn einen richterlichen Hinweis in dem sie die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangte und weiter ....

Ergänzend ist vorzutragen zur Frage, ob die kostenfreie Errichtung einer Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen Sorge bei dem zuständigen Jugendamt versucht wurde. Sollte ein solcher Versuch nicht vorgenommen worden sein, dürfte für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kein Raum sein.

Alles nur Verzögerung (bezüglich der Zustellung an die Kimu) und Ausdruck des Widerwillens unserer Judikative mit ihrer Legislative.

Wir schriebelten zurück, dass
- das Gesetz ausdrücklich dem Vater die freie Wahlmöglichkeit zubilligt
- im Gesetz kein Ausnahme-Regel-Verhältnis der beiden Varianten festgelegt wurde
- der Vater ausschließlich aus Gründen des Kindeswohls ausdrücklich den gerichtlichen Weg wählte, weil er in dem beschleunigten Verfahren den Vorteil vermutete, dass so weniger Druck auf das Kind entstehen würde und dieser Weg die familäre Situation weniger belasten würde
- und dass diese auch dem mittellosen Rechtssuchenden nicht verwehrt werden dürfe....

Sei´s drum, wir werden sehen.

Nun sehen wir ......
Die Kimu ließ per Anwalt antworten:

Grundsätzlich hat die Kindesmutter gegen ein gemeinsames Sorgerecht nichts einzuwenden, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Hieran scheitert ein gemeinsames Sorgerecht jedoch derzeit, da der Umgang zwischen dem Kind und dem Vater nur ganz unregelmäßig stattfindet.

Entsprechend wenig kommunizieren die Eltern .... der Antragsgegner kennt sein Kind nur wenig ..... da er in die sorgerechtsrelevante Entscheidungsfindung in der Vergangenheit niemals eingebunden war, hat er auch keinerlei Kenntnis von den ensprechenden Notwendigkeiten.

Es wird angeregt das Verfahren für einen Zeitraum von sechs Monaten ruhen zu lassen und erst einmal abzuwarten, ob der Antragsgegner diesen Ruhenszeitraum nutzt, um ein Vertrauenverhältnis zu Kind und der Kindesmutter aufzubauen.


Und die JuristIn mit dem Amt einer RichterIN ist sich nicht zu blöde, den Vater zu fragen, ob er dem Ruhen des Verfahrens zustimmt. Wo hat der Gesetzgeber "ruhende Verfahren" für das SR vorgesehen um "Vertrauensverhältnisse" zu prüfen?

Zugleich äußert sich die RichterIN nochmals zur VKH:

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, ohne vorherige Einbeziehung des Jugendamtes eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn ein wirtschaftlich denkender., selbst zahlender Antragsteller das Ziel der gerichtlichen Anrufung auch kostenfrei erlangen könnte. So ist der Fall ggf. hier. Die ERstellung eienr Urkunde vor dem zuständigen Jugendamt zur Errichtung der gemeinsamen Sorge erfolgt ohne Anhörung des gemeinsamen Kindes. Erhöhte Belastungen für das Wohl des gemeinsamen Kindes sind daher nicht erkennbar.

Also, der passiv-aggressive Widerstand gegen die Intention des Gesetzgebers folgt den üblichen "Regeln der juristischen Kunst".
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von sorglos - 06-08-2013, 18:25
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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