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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
Hallo zusammen,

ich habe es getan! Ich habe das gemeinsame Sorgerecht beim Famg. eingereicht.

Hintergrund:
Die KM und ich haben einen jetzt 2 Jährigen Jungen. Ich habe regelmäßigen Kontakt zur Mutter und unseren Sohn, der ca.10 Tage mit Übernachtung im Monat bei mir ist. Ich erfülle meine Sorgfaltspflicht zu 100% und möchte die gemeinsame elterliche Sorge nicht anstreben um Macht und Druck auf die KM auszuüben. Trotzdem weigert sie sich total dagegen (Ja, wir reden miteinander) obwohl es keine "Kindeswohl" (Unwort des Jahrtausends) gefährdeten Gründe gibt.

Daraufhin habe ich aufgegeben und ihr mitgeteilt, dass ich das gemeinsame Sorgerecht beim FamG beantragen werde, da sie sich aus falschen Stolz dagegen wehrt. Gesagt, getan.

Anwaltsschreiben:
Jetzt erreichte mich ein schreiben ihres Anwalts.

Es wird beantragt, wie folgt zu beschließen:
Den Antrag auf Erteilung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechtes Bezüglich des Kindes xyz, zurückzuweisen. (Warum auch immer steht in den Sternen geschrieben)

Des Weiteren wird beantragt,
der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners als Verfahrensbevollmächtigtem zu bewilligen. (Warum? Ich sehe nicht die Erforderlichkeit und den Sinn dahinter)

Begründung:
Zunächst wird die ördliche Zuständigkeit des angerufenen AG xyz gerügt. (Sorry... woher soll ich sowas wissen? Mach das nicht ständig.)

Für Kindschaftssachen nach den §§ 151 Nr. 3, 152 Abs. 2 FamG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Kind xyz hatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort stets bei der KM. Diese hat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der...., sodass da AG L ördlich zuständig ist. (Ist das ein MUSS?)

Gleichzeitig wird um Berichtigung des Passivrubrums gebeten. (Ich beabsichtige gar kein SGR-Streit vor dem FamG. Vielmehr liegt mir daran ein gemeinsames Gespräch mit der KM beim JA zu führen und eine Lösung zu finden)

Ein weiterer Sachvortrag zur Frage, ob die Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechtes dem "Kindeswohl" entspricht, bleibt ausdrücklich vorbehalten. (ehrlich gesagt fehlen mir hier die Worte!)

Meine Frage an euch:
Wie soll ich auf diesen Scheiß antworten ohne einen echten Sorgerechtsstreit anzuzetteln?

Hat jemand erfahrungswehrte?

Vorab Danke für eure Antworten :-)
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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von MiMa - 25-08-2013, 09:00
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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