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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
worüber wir uns vermutlich einig sind:
1. Das Gericht hat seine sorgerechtlichen Entscheidungen (nicht nur auf Antrag) zu überpfüfen und nach Maßgabe des § 1696 BGB abzuändern,

"wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist"!

2. der Zugang für nicht verheiratete Väter zum gemeinsamen Sorgerecht unterliegt aber nach der legislativen Neuregelung des § 1626a BGB einer niedrigeren Schwelle.
Das ist der Rechtsprechung des EuGHMR zu verdanken, wonach die bis dato geltende Rechtslage verfassungs- und menschenrechtswidrig war.

Dazu musste der Sachverhalt aufgeklärt werden. Das FamG hatte sich aber auf den vorangegangenen Altbeschluss bezogen und lapidar festgestellt, an den zerrütteten Verhältnissen habe sich seiner Auffassung nach nichts geändert.
Das mittlerweile die Rechtsprechung dahin tendiert, Kommunikationsprobleme müssen kein Hindernis sein, das gemSR zu übertragen, war der jungen Richterin -und offensichtlich auch RA Borkenkäfer- scheinbar nicht bekannt.

Daraus folgt:
Wer nach Maßgabe des § 1696 BGB eine vor Neuregelung ergangene SR-Entscheidung überprüft, muss den Maßstab an die neue Verfassungslage, die dem § 1626a BGB zugrunde liegt, anpassen.

Darauf hatte ich das AG Tecklenburg hingewiesen.
Der jungen Richterin hatte ich die Möglichkeit ihrer Entscheidung zu überdenken aber verkürzt, indem ich zunächst die bei FamGericht eingelegte Beschwerde erst nach Aufforderung durch das OLG begründet hatte.

Wie das OLG letztlich darüber denkt, müssen wir abwarten.
Aber die nächsten Tage werde ich auf die Replik der Gegenseite antworten und versuchen, noch einmal deutlicher zu werden.
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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Ibykus - 29-09-2013, 16:25
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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