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Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche
#1
Hallo, vor 9 Jahren (2004) hat das Jugendamt für meinen Sohn Unterhaltsvorschuss bezahlt. Ich habe bis auf ca. 400 Euro alles zurückbezahlt. Für mehr als 8 Jahre haben sie mich vergessen. Heute haben sie mich informiert, dass sie bei dem zuständigen Gericht die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für die 400 Euro beantragt haben. Wie soll ich reagieren? Sind ihre Ansprüche nach drei Jahren nicht verjährt?
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#2
Unterhalt - Verjährung von Unterhaltsforderungen

Fast jeder Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung, und das gilt auch für den Unterhalt.
Verjährungsfrist: 3 Jahre

Unterhalt verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Fälligkeit, wobei allerdings die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Unterhalt fällig geworden ist.

Ein Beispiel: der Ehemann hat für Juni 2007 keinen Unterhalt gezahlt. Die Forderung der Ehefrau auf Zahlung des Unterhalts verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst am 1.1.2008 um 0:00 Uhr zu laufen. Sie endet damit am 31.12.2010 um 24 Uhr.
Auch für Ansprüche, die tituliert sind

Diese Verjährungsfristen gelten grundsätzlich auch für Unterhaltsansprüche, die schon durch Urteil oder durch gerichtlichen oder notariellen Vergleich festgestellt sind oder über die des einen Jugendamts-Titel gibt. In diesen Fällen sollte der Unterhaltsberechtigte darauf achten, dass er innerhalb der 3-Jahres-Frist eine Zwangsvollstreckung-Versuch unternimmt. Dadurch wird nämlich die Verjährung unterbrochen und beginnt wieder neu zu laufen.
Nicht bei Minderjährigen

Unterhaltsansprüche von Kindern gegen Eltern verjähren nicht, solange die Kinder noch minderjährig sind, § 207 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt erst wenn die Kinder volljährig werden, allerdings dann nicht mit dem Ende des Jahres, sondern genau am Tag des 18. Geburtstags. Sie endet damit am Tage vor dem 21. Geburtstag um 24:00 Uhr.
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#3
Danke Nappo, aber was heißt das für mich? Sind die Ansprüche des JA verjährt? Wenn ja, soll ich was tun?
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#4
Normalerweise verjähren titulierte Ansprüche nach 30 Jahren ! Es ergibt sich hier ein Sonderfall in Sachen Unterhalt :


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Auszug :

2. Titulierte Unterhaltsrückstände

Wurde dagegen vor Ablauf der Verjährung nach § 195 BGB der Unterhaltsrückstand tituliert mittels

gerichtlichen Beschluss (§ 197 Abs.1 Ziff.3 BGB)
vollstreckbaren (gerichtlichen oder notariellen) Vergleich (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB)
JUGENDAMTSURKUNDE ( (§ 197 Abs.1 Ziff. 4 BGB),

so verjähren diese Unterhaltsrückstände erst nach 30 Jahren.


3. Titulierte künftige Unterhaltsansprüche

Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Unterhaltstitels für die Zukunft titulierten Unterhaltsansprüche sind nicht für die nächsten 30 Jahre vollstreckbar. Obwohl eine Titulierung stattgefunden hat, bestimmt die Sonderregelung nach § 197 Abs.2 BGB, dass titulierte künftige Unterhaltsansprüche genauso wie nicht titulierte Unterhaltsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen.

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Das heißt wohl auch, dass es die Hyänden vom JA

1. Einfach mal bei Dir versuchen und
2. Es vielleicht selbst nicht besser wissen.

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Du machst also bitte Folgendes :

Sehr geehrte Damen und Herren, (wegen mir kannst Du auch eine andere Anrede nehmen ;-)

bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom ...... erkläre ich hiermit die
EINREDE DER VERJÄHRUNG

Hilfsweise bezugnehmend auf § ...... (siehe oben)

Mit freundlichen Grüßen

(Tralalala der jetzt nen Sekt aufmacht)


Dann sollen die erst mal kommen...... Immer Denen den Ball zu spielen! Ich bin gespannt was sie schreiben und wir werden es hoffentlich erfahren ;-)
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#5
Die Ansprüche sind auch verwirkt, wenn die acht Jahre nach Ende deiner Rückzahlung keinen Mucks von sich gegeben haben.
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#6
Ich habe hier was interessantes gefunden ! Ist das schon bekannt ?

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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung

Der Entscheiung des Gerichts lag ein Fall der Verwirkung von titulierten KINDESUNTERHALTSANSPRÜCHEN zu Grunde. Der Beschluss wird hier auszugsweise zitiert (...) "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Anspruch dann verwirkt, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht (sog. Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Dabei sind bei Unterhaltsansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, weil von einem Unterhaltsgläubiger zu erwarten ist, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht, wobei der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung findet. Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auch für titulierte Unterhaltsansprüche (BGH, FamRZ 2004, 531; vgl. auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6, Rz. 139, jeweils m. w. N.). Danach sind die hier streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche verwirkt. Das Zeitmoment ist vorliegend zweifellos erfüllt. Dasselbe gilt für das Umstandsmoment. Dieses ist bei einer wie hier titulierten Forderung bereits dann zu bejahen, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, obwohl eine Vollstreckung möglich wäre (vgl. Wendl/Gerhardt, a. a. O., m. w. N). (...) Im Übrigen kann auch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin – zumindest – in den letzten Jahren bis Ende 2009 diesbezüglich überhaupt eine Zahlungssaufforderung an den Antragsteller gerichtet hat. Der Antragsteller ist zwar für das Umstandsmoment und damit auch für das Fehlen der behaupteten Mahnungen durch die Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtig; diese hat jedoch nachvollziehbar darzulegen, wann und in welcher Form entsprechende Zahlungsaufforderungen an den Antragsteller gerichtet worden sein sollen (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., vor § 284, Rz. 24, m. w. N.), (...) Diese hat erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 behauptet, sie habe den Antragsteller mit Eintritt des Zahlungsverzugs immer wieder zur Zahlung aufgefordert; dieses Vorbringen ist jedoch mangels näherer Darlegung unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar und steht letztlich auch im Widerspruch zu dem Umstand, dass die hier im Streit stehenden Rückstände offensichtlich zumindest zeitweise in Vergessenheit geraten waren, da sonst kein Grund dafür ersichtlich ist, dass sie nicht bereits in dem Aufforderungsschreiben vom 28. Juli 2009 aufgeführt waren. Nach alledem sind die hier streitgegenständlichen Unterhaltsrückstände verwirkt."(...).
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#7
(27-05-2013, 22:11)Nappo schrieb: Dabei sind bei Unterhaltsansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, weil von einem Unterhaltsgläubiger zu erwarten ist, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht,.......
Da ist niemals wa Neues dran gewesen.
Erinnert an die Unterhaltskettte für die UHN, die dann auch "irgendwann" mal durchbrochen ist.
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