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Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche
#2
Unterhalt - Verjährung von Unterhaltsforderungen

Fast jeder Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung, und das gilt auch für den Unterhalt.
Verjährungsfrist: 3 Jahre

Unterhalt verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Fälligkeit, wobei allerdings die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Unterhalt fällig geworden ist.

Ein Beispiel: der Ehemann hat für Juni 2007 keinen Unterhalt gezahlt. Die Forderung der Ehefrau auf Zahlung des Unterhalts verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst am 1.1.2008 um 0:00 Uhr zu laufen. Sie endet damit am 31.12.2010 um 24 Uhr.
Auch für Ansprüche, die tituliert sind

Diese Verjährungsfristen gelten grundsätzlich auch für Unterhaltsansprüche, die schon durch Urteil oder durch gerichtlichen oder notariellen Vergleich festgestellt sind oder über die des einen Jugendamts-Titel gibt. In diesen Fällen sollte der Unterhaltsberechtigte darauf achten, dass er innerhalb der 3-Jahres-Frist eine Zwangsvollstreckung-Versuch unternimmt. Dadurch wird nämlich die Verjährung unterbrochen und beginnt wieder neu zu laufen.
Nicht bei Minderjährigen

Unterhaltsansprüche von Kindern gegen Eltern verjähren nicht, solange die Kinder noch minderjährig sind, § 207 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt erst wenn die Kinder volljährig werden, allerdings dann nicht mit dem Ende des Jahres, sondern genau am Tag des 18. Geburtstags. Sie endet damit am Tage vor dem 21. Geburtstag um 24:00 Uhr.
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RE: Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche - von Nappo - 27-05-2013, 19:52

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