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Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche
#6
Ich habe hier was interessantes gefunden ! Ist das schon bekannt ?

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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung

Der Entscheiung des Gerichts lag ein Fall der Verwirkung von titulierten KINDESUNTERHALTSANSPRÜCHEN zu Grunde. Der Beschluss wird hier auszugsweise zitiert (...) "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Anspruch dann verwirkt, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht (sog. Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Dabei sind bei Unterhaltsansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, weil von einem Unterhaltsgläubiger zu erwarten ist, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht, wobei der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung findet. Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auch für titulierte Unterhaltsansprüche (BGH, FamRZ 2004, 531; vgl. auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6, Rz. 139, jeweils m. w. N.). Danach sind die hier streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche verwirkt. Das Zeitmoment ist vorliegend zweifellos erfüllt. Dasselbe gilt für das Umstandsmoment. Dieses ist bei einer wie hier titulierten Forderung bereits dann zu bejahen, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, obwohl eine Vollstreckung möglich wäre (vgl. Wendl/Gerhardt, a. a. O., m. w. N). (...) Im Übrigen kann auch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin – zumindest – in den letzten Jahren bis Ende 2009 diesbezüglich überhaupt eine Zahlungssaufforderung an den Antragsteller gerichtet hat. Der Antragsteller ist zwar für das Umstandsmoment und damit auch für das Fehlen der behaupteten Mahnungen durch die Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtig; diese hat jedoch nachvollziehbar darzulegen, wann und in welcher Form entsprechende Zahlungsaufforderungen an den Antragsteller gerichtet worden sein sollen (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., vor § 284, Rz. 24, m. w. N.), (...) Diese hat erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 behauptet, sie habe den Antragsteller mit Eintritt des Zahlungsverzugs immer wieder zur Zahlung aufgefordert; dieses Vorbringen ist jedoch mangels näherer Darlegung unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar und steht letztlich auch im Widerspruch zu dem Umstand, dass die hier im Streit stehenden Rückstände offensichtlich zumindest zeitweise in Vergessenheit geraten waren, da sonst kein Grund dafür ersichtlich ist, dass sie nicht bereits in dem Aufforderungsschreiben vom 28. Juli 2009 aufgeführt waren. Nach alledem sind die hier streitgegenständlichen Unterhaltsrückstände verwirkt."(...).
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RE: Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche - von Nappo - 27-05-2013, 22:11

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