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Berechnung unterhaltspflichtiges Einkommen
#1
Hallo zusammen, mich würde mal interessieren, was alles vom tatsächlichen Einkommen abgezogen wird, um auf das unterhaltspflichtige Einkommen zu kommen (Ehegatten- und Kindesunterhalt).
Meine Frau war beim Anwalt und hat mir danach mitgeteilt, dass ihr von meinem Nettoleinkommen von ca. 3150 € grob die Hälfte zusteht (Unterhalt für sie und zwei Kinder). Mir würde also grob die andere Hälfte bleiben , ca. 1575 € (bis zum Steuerklassenwechsel, dann wird’s noch weniger).
Ich bin Beamter und muss meine Krankenversicherung zahlen, diesen Betrag muss man wahrscheinlich abziehen vom tatsächlichen Einkommen.
Jetzt stellt sich unsere Wohnsituation folgendermaßen dar.
Wir sind von meiner Eigentumswohnung in eine Wohnung in meinem Elternhaus gezogen, da die Eigentumswohnung mit Kindern zu eng war. Die Eigentumswohnung hatte ich schon vor Eheschließung . Für die Eigentumswohnung zahle ich im Moment noch einen Kredit mit einer monatlichen Belastung von 360 Euro. Die Wohnung habe ich nun vermietet und erhalte Warmmiete von 595 €. Den Nebenkostenabschlag zahle ich an den Wohnungsverwalter (ca. 240 € im Monat). In der Summe habe ich also für die Wohnung Ausgaben von 600 € und Mieteinnahmen von 595 €. Wie wird das unterhaltstechnisch gewertet?

Die Wohnung in meinem Elternhaus habe ich mittel Kredit renoviert. Monatliche Belastung 240 €.
Für die Wohnung zahle ich keine Miete, aber sie gehört mir auch nicht (soll aber dieses Jahr noch überschrieben werden)
Wir haben als Güterstand übrigens Gütertrennung.
Wird dieser Kredit auch abgezogen um auf das unterhaltspflichgtige Einkommen zu kommen.
Weiterhin habe ich zur Altersvorsorge noch einen Riestervertrag mit monatlich 100 €.

Wäre nett, wenn mich mal jemand grob aufklären könnte. Will beim Anwalt dann schon Vorkenntnisse haben. LG Ramses
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#2
Ganz generell kann man sagen, dass vom mittleren Jahresnetto die berufsbedingten Aufwendungen und bis zu 4% vom Brutto für zusätzliche Altersvorsorge abziehbar sind.
Wohnvorteile erhöhen das Einkommen und sind um die Zinsen zu bereinigen, der Saldo darf aber nicht kleiner 0,- werden.

Tilgung fällt mit unter Altersvorsorge.

Das kannst du aber auch sehr leicht in deinen OLG-Leitlinien nachlesen.
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