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Auskunftsklage über die persönlichen Verhältnisse der Kinder
#1
Hi zusammen,

brauche mal wieder Leute zum Mitdenken:

Abseits der Umgangsstreitigkeiten beschäftigt uns noch ein weiteres Thema, und zwar was Infos über die Kinder angeht.
Schon mehrfach wurden z.B. Umgangstermine abgelehnt, weil die Kinder da Kindergarten hätten (und eine der beiden ist jetzt ein Vorschulkind, und sie darf nicht einen Tag im Kindergarten verpassen, denn da gäbe es strikte Lehrpläne, und die Bildung der Kinder habe schließlich Vorrang). Leider aber können wir das in unseren Terminvorschlägen gar nicht berücksichtigen, weil wir nicht wissen, wann, ob und wie lange die Kids im Kindergarten sind. Nur um mal ein Beispiel zu nennen.

Im Verfahren am Jahresanfang hat die Richterin den beantragten Punkt "Auskunft" weggewischt, indem sie mündlich mitteilte, die KM solle ihrer Auskunftspflicht doch in der Mediation nachkommen.
Allerdings ist die KM bisher nicht zur Mediation erschienen.

Auch eine Anfrage an ihre Anwältin, um wenigstens ein paar Infos zu bekommen, blieb absolut reaktionslos.

Nun die Frage: Sollten wir mit der Auskunftsklage warten, bis das mit dem Sorgerecht entschieden ist? Dann gäbe es ja mehr Möglichkeiten, selbst an Infos zu kommen (andererseits habe ich da wieder im Hinterkopf, dass die entsprechenden Stellen Auskunft geben KÖNNEN, nicht MÜSSEN, also nutzt uns ein mögliches Sorgerecht eventuell wenig, denn die KM wird schon entsprechend "vorgearbeitet" haben, so dass vermutlich die Auskünfte spärlich bleiben werden).

Falls Warten keinen Sinn macht - ich habe gelesen, dass der KV grundsätzlich Anspruch auf solche Auskünfte hat, welche die Kinder auf Grund ihres Alters nicht selbst geben können (sie sind 3 und 5), und die sich auch augenscheinlich (bei Umgängen so alle vier bis acht Wochen) nicht gewinnen lassen.

Kann man nun schlicht eine "vollumfängliche Auskunft" beantragen, oder muss das zwingend präzise beantragt werden?
Kann man beantragen, dass die Auskunftspflicht fortlaufend besteht, also bei größeren Veränderungen die KM von selbst "Bericht erstatten" muss, ohne dass man ihr jede Info aus der Nase zieht?

Auf konkret welche Auskünfte sollte man bestehen?
Uns interessiert insbesondere folgendes:
- Hat eine Einbennung der Kinder stattgefunden (KM hat ja kürzlich geheiratet)?
- Sind die Kinder geimpft (wir sind häufig mit Kinder & Hund in Feld/Wald/Wiese draußen)?
- Welchen Kindergarten besuchen die Kinder und wann?
- Wann waren die letzten U-Untersuchungen und mit welchem Ergebnis (im Vergleich zu der dritten Tochter meines LG, die durchschnittlch normal entwickelt ist, haben die Kinder schon deutliche Defizite)?
- sind die Kinder in irgendeinem Verein aktiv, gibt es hier feste Zeiten (die Größere singt scheinbar in einem Chor, und da musste sie wohl mal einen "großen Auftritt" verpassen, weil Umgangstermin war und dann war sie angeblich sooooo traurig, und der KV stünde ja der Karriere schon in Kindertagen im Weg, bei Absprache des Termins war aber kein Wort davon zu hören...)
- über Umzüge, schwere Erkrankungen, Allergien oder Ängste würden wir gerne grundsätzlich auf dem laufenden gehalten werden

Aus eurer Erfahrung: Was macht es noch Sinn zu wissen?
Wir wollen wirklich nicht jedes Detail wissen, aber auch nicht ständig allen wichtigen Dingen nachrennen, zumal die KM schon das eine oder andere Mal Sachen erzählt hat (als der Kontakt noch besser, bzw. überhaupt da war), die dann plötzlich (vor Gericht) doch wieder ganz anders waren.

Danke.
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#2
Das Auskunftsrecht bzw. die Auskunftspflicht nach 1686 BGB ist nicht besonders eng gefasst. Auf derartige Details besteht keine Auskunftspflicht, die Namensfrage ausgenommen.

Auf der anderen Seite ist die Mutter verpflichtet, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Umgang notwendig sind, etwa Allergien o.ä. Darunter könnte man die Impffrage fassen.
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#3
(23-06-2013, 17:28)Jessy schrieb: Nun die Frage: Sollten wir mit der Auskunftsklage warten, bis das mit dem Sorgerecht entschieden ist?

Ohne konkret auf Deine weiteren Fragen eingehen zu wollen:
von mir ein klares Ja.
Und zwar auch unabhängig von einem positivem Verfahrensausgang mit möglicherweise trotzdem zukünftig offener Problematik.
Warum: weil ich jeden auch noch so geringfügigen Anlass zu einer möglichen Feststellung "gravierender Kommunikationsprobleme" bis zu einer GSR-Entscheidung verschieben würde.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#4
Ihr zäumt das Pferd ein bisschen von hinten auf. Wenn Umgang ist, ist Umgang, Basta (wie Ibykus sagen würde). Aktivitäten, Einladungen, Veranstaltungen etc. sind zunächst einmal irrelevant bzw. vor Festlegung eines Umgangsmodus´ anzuzeigen.

Ich persönlich handhabe das so: wenn die Mutter mir aus der Sicht des Kindes die Notwendigkeit einer Verschiebung von Umgang plausibel machen kann, stelle ich mich da auch nicht quer, das betrifft insbesondere Krankheit etc. Sobald ich merke, dass es um die Befindlichkeiten der Mutter geht, blocke ich das ab.

Grundsätzlich gibt es auch einen gewissen Kulanzrahmen, aber das trifft auf eure Konstellation, bedingt durch die räumliche Entfernung und den organisatorischen Aufwand nicht wirklich zu.
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#5
@ Pistachio - Grundsätzlich ein treffender Gedanke, aber: Heile Kommunikationswelt können wir niemandem vorspielen. Die zuständige Richterin weiß sehr genau, dass die Kommunikation mit der KM gegen Null tendiert. Das liegt aber nachweislich auch einzig an der KM.

@ iglu - Klar, sehen wir prinzipiell auch so. Es hinterlässt aber schon einen schalen Eindruck (vor allem auch beim JA), wenn wir immer auf Terminen bestehen, die eigentlich anderweitig mit Kinderaktivitäten belegt sind (dass wir davor drüber nicht informiert wurden, interessiert allerdings keine Sau). Wir würden ja Rücksicht nehmen - hätten wir Infos dazu, wo es Rücksicht zu nehmen gilt.
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#6
Ach, man sollte das dann auch kackfrech so vorbringen. Bei der nächsten Terminvergabe mal so Sätze, am besten protokolliert fallen lassen, wie: "Sicher, dass das auch wirklich geht...Keine anderen Verpflichtungen?...bla bla bla.".

Über 1686 BGB geht jedenfalls wenig. Wir haben das hier vor nicht allzu langer Zeit schon einmal diskutiert. Kannst du ja mal suchen.

Umgangsrelevante- oder erhebliche Informationen sind aber durchaus die Bringschuld der, in diesem Fall, Mutter.
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#7
(23-06-2013, 17:28)Jessy schrieb: Nun die Frage: Sollten wir mit der Auskunftsklage warten, bis das mit dem Sorgerecht entschieden ist?
ich hatte die KM zu verpflichten beantragt,
1. Zeugniskopien acht Tage nach Erhalt zur Verfügung zu stellen und
2. das Verfahren bis zur Entscheidung über das beantragte gemSR auszusetzen. Darüber ist (seit einem Monat) noch nicht entschieden worden ...

Jessy schrieb:... ich habe gelesen, dass der KV grundsätzlich Anspruch auf solche Auskünfte hat, welche die Kinder auf Grund ihres Alters nicht selbst geben können (sie sind 3 und 5), und die sich auch augenscheinlich (bei Umgängen so alle vier bis acht Wochen) nicht gewinnen lassen.
Auskunft kann (nur- aber immerhin!) über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangt werden. Damit gemeint sind alle für das Befinden und für die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände.
Soweit sich der nicht anwesende Eternteil anderweitig die Auskünfte besorgen kann (etwa vom Kind selbst) entfällt das "berechtigte Interesse".

Jessy schrieb:Kann man nun schlicht eine "vollumfängliche Auskunft" beantragen, oder muss das zwingend präzise beantragt werden?
natürlich so präzis wie möglich - es soll ja auch vollstreckt werden können!


Hier mal ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
OLG Kln, Beschl. v. 19.10.2004 (4 UF 123/03)
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#8
Nur zur Ergänzung:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1686.html schrieb:BGB § 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
1. "soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht."
2. "Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht."

Ergo - die mögliche Einschränkung Pt.1 ist eingebaut (auch, wenn es schwer vorstellbar ist, dass ein Informationsrecht dem Kindesohl widerspricht) und der vorprogrammierte Streit wird dann nach Lust und Laune vom Familiengericht entschieden Pt.2

Wesentlich restriktiver gehen die internationalen Organisationen mit möglichen Einschränkungen des Informationsrechts um:
http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html schrieb:EMRK Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens


(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Auch hier gibt es allerlei wirre Einschränkungen (Pt.2), wie "Schutz der Moral". Allerdings ist das Kerninteresse nicht auf das Kindeswohl bezogen, sondern an ein nicht bestreitbares Grundrecht auf ein Familienleben, wozu eben auch gehört, dass man sich über seine Kinder informiert usw. Deshalb dürfte im Entscheidungsfall die Einschränkung des Informationsrechts gegenüber dem eigenen Kind nur schwer zu kippen sein.
https://t.me/GenderFukc
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