25-06-2013, 09:59
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=2817
Ein älteres Urteil des OLG Saarbrücken, auf das ich hingewiesen wurde.
Einem Vater wurde erstinstanzlich im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsbeistands verweigert, wogegen er beim OLG Saarbrücken sofortige Beschwerde einlegt, die zurückgewiesen wird.
Das Gericht stellt darauf ab, dass keine Anwaltspflicht besteht und die Beiordnung eines Rechtsbeistands nur in bestimmten Fällen erfolgen kann:
- Wenn die Rechtslage besonders schwierig ist
- Wenn es für den beteiligten existenzielle Bedeutung hat
Im Nachteil ist auch, wer nicht völlig schwachsinnig ist, und sich halbwegs artikulieren kann.
Dass die Gegenseite anwaltlich vertreten war, stellt für den Senat auch kein Argument dar.
Im Kern verweigerte man die Beiordnung eines Rechtsbeistandes, da es "nur" um die weitere Ausgestaltung(Ferienreglung) eines bereits bestehenden Umgangsrechts gehe, und der Vater (wohl energisch) auf eine gerichtliche Lösung drang.
Interessant ist das Urteil freilich, als Argument gegen VKH-abonnierte Muttis.
Ein älteres Urteil des OLG Saarbrücken, auf das ich hingewiesen wurde.
Einem Vater wurde erstinstanzlich im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsbeistands verweigert, wogegen er beim OLG Saarbrücken sofortige Beschwerde einlegt, die zurückgewiesen wird.
Das Gericht stellt darauf ab, dass keine Anwaltspflicht besteht und die Beiordnung eines Rechtsbeistands nur in bestimmten Fällen erfolgen kann:
- Wenn die Rechtslage besonders schwierig ist
- Wenn es für den beteiligten existenzielle Bedeutung hat
Im Nachteil ist auch, wer nicht völlig schwachsinnig ist, und sich halbwegs artikulieren kann.
Dass die Gegenseite anwaltlich vertreten war, stellt für den Senat auch kein Argument dar.
Im Kern verweigerte man die Beiordnung eines Rechtsbeistandes, da es "nur" um die weitere Ausgestaltung(Ferienreglung) eines bereits bestehenden Umgangsrechts gehe, und der Vater (wohl energisch) auf eine gerichtliche Lösung drang.
Interessant ist das Urteil freilich, als Argument gegen VKH-abonnierte Muttis.