08-02-2009, 12:47
Urteil Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 12/08 vom 25.06.2008
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...80625.html
Pflichtiger klagt erfolgreich auf Wegfall des Kindesunterhalts, zu dem er früher aufgrund fiktiven Einkommens (mangelnde Bewerbungsbemühungen) verurteilt wurde. Mittlerweile arbeitet er nämlich Vollzeit bei einer Zeitarbeitsfirma mit hoher Zeitbelastung. Er verdient da aber unter Selbstbehalt, da er auch Umgang wahrnehmen muss kann sei ihm eine Nebentätigkeit nicht zuzumuten. Auf besser bezahlte Jobs habe er sich auch beworben.
Das passt der Berechtigten natürlich nicht. Sie geht in Berufung. Das OLG gibt ihr statt und weist die Abänderungsklage "mangels Schlüssigkeit" zurück - der Pflichtige soll zahlen. Aus der Urteilsbegründung:
"Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO dient dazu, die im abzuändernden Titel enthaltene Zukunftsprognose daran anzupassen, dass diese Prognose auf Grund einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt ist und deshalb nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. zuletzt BGH, NJW 2008, 1525 = FamRZ 2008, 872 [873]).
Das kann der Fall sein, wenn die Parteien den Eintritt einer bestimmten Tatsache unterstellt haben, die sich tatsächlich so nicht eingestellt hat. Dabei bedarf der Gegenstand der unterstellten Tatsache genauer Betrachtung.
Sie betrifft hier unstreitig die Prognose, dass der Kl. bei gehörigen Bemühungen Erwerbseinkommen in einer den Mindestunterhalt ermöglichenden Höhe erzielen könnte. Daraus ergibt sich, dass es allein mit dem Vortrag des Kl., er verdiene inzwischen vollschichtig, dies ergebe jedoch keine Leistungsfähigkeit, nicht getan ist, solange er nicht vorgelagerte gehörige Erwerbsbemühungen dartut.
Bei einer Prognose der vorliegenden Art kann sich der Unterhaltsschuldner auf deren Nichteintritt nur berufen, wenn dies auf von ihm nicht beeinflussbaren Umständen beruht und er den Nichteintritt zudem nicht zu vertreten hat. Umstände, die seiner Risikosphäre zugeordnet sind, verbleiben in seiner gestaltenden Verantwortung.
Die Berufung auf den Nichteintritt der Prognose kann daher nur dann die Anpassung rechtfertigen, wenn er alles Erforderliche und Zumutbare für den unterstellten Eintritt getan hat und aus dem Grund nicht mehr an der Prognose festgehalten werden kann. Hatte die Unterhaltsregelung, wie hier, die Zurechnung eines fiktiven, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandenen Erwerbseinkommens zum Gegenstand, so ist nachträglich nur dann eine Anpassung an tatsächliche Verhältnisse zu rechtfertigen, wenn der Pflichtige in der unterhaltsrechtlich gebotenen Weise darlegt und beweist, dass er gleichwohl keine Arbeitsstelle mit dem unterstellten Einkommen erlangen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 20. 1. 2006 - 10 WF 192/05)."
Es genügt also nicht, wieder Vollzeit zu arbeiten, sondern er hätte Bewerbungsbemühungen auf besser bezahlte Jobs en Detail nachweisen müssen. Andernfalls gilt die "Prognose" des Gerichts weiter, er könnte so viel verdienen dass er vollen Unterhalt zahlen kann.
Dasselbe Spiel wie immer, das "Recht" stellt irgendwelche Fiktionen auf und der Pflichtige muss haarklein in der Realität beweisen dass diese Fiktionen nicht erfüllbar sind. Wer sich unter diesen Umständen bemüht, offizielle Arbeit zu finden fährt besser wenn er entweder gar nichts macht oder sich nur auf gutbezahlte Jobs bewirbt. Die logischerweise prasselnden Absagen dem Gericht vorlegen. Dann arbeitet zwar arbeitet keiner und alle bleiben Hilfsempfänger, aber dem ach so sinnreichen "Recht" ist Genüge getan.
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...80625.html
Pflichtiger klagt erfolgreich auf Wegfall des Kindesunterhalts, zu dem er früher aufgrund fiktiven Einkommens (mangelnde Bewerbungsbemühungen) verurteilt wurde. Mittlerweile arbeitet er nämlich Vollzeit bei einer Zeitarbeitsfirma mit hoher Zeitbelastung. Er verdient da aber unter Selbstbehalt, da er auch Umgang wahrnehmen muss kann sei ihm eine Nebentätigkeit nicht zuzumuten. Auf besser bezahlte Jobs habe er sich auch beworben.
Das passt der Berechtigten natürlich nicht. Sie geht in Berufung. Das OLG gibt ihr statt und weist die Abänderungsklage "mangels Schlüssigkeit" zurück - der Pflichtige soll zahlen. Aus der Urteilsbegründung:
"Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO dient dazu, die im abzuändernden Titel enthaltene Zukunftsprognose daran anzupassen, dass diese Prognose auf Grund einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt ist und deshalb nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. zuletzt BGH, NJW 2008, 1525 = FamRZ 2008, 872 [873]).
Das kann der Fall sein, wenn die Parteien den Eintritt einer bestimmten Tatsache unterstellt haben, die sich tatsächlich so nicht eingestellt hat. Dabei bedarf der Gegenstand der unterstellten Tatsache genauer Betrachtung.
Sie betrifft hier unstreitig die Prognose, dass der Kl. bei gehörigen Bemühungen Erwerbseinkommen in einer den Mindestunterhalt ermöglichenden Höhe erzielen könnte. Daraus ergibt sich, dass es allein mit dem Vortrag des Kl., er verdiene inzwischen vollschichtig, dies ergebe jedoch keine Leistungsfähigkeit, nicht getan ist, solange er nicht vorgelagerte gehörige Erwerbsbemühungen dartut.
Bei einer Prognose der vorliegenden Art kann sich der Unterhaltsschuldner auf deren Nichteintritt nur berufen, wenn dies auf von ihm nicht beeinflussbaren Umständen beruht und er den Nichteintritt zudem nicht zu vertreten hat. Umstände, die seiner Risikosphäre zugeordnet sind, verbleiben in seiner gestaltenden Verantwortung.
Die Berufung auf den Nichteintritt der Prognose kann daher nur dann die Anpassung rechtfertigen, wenn er alles Erforderliche und Zumutbare für den unterstellten Eintritt getan hat und aus dem Grund nicht mehr an der Prognose festgehalten werden kann. Hatte die Unterhaltsregelung, wie hier, die Zurechnung eines fiktiven, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandenen Erwerbseinkommens zum Gegenstand, so ist nachträglich nur dann eine Anpassung an tatsächliche Verhältnisse zu rechtfertigen, wenn der Pflichtige in der unterhaltsrechtlich gebotenen Weise darlegt und beweist, dass er gleichwohl keine Arbeitsstelle mit dem unterstellten Einkommen erlangen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 20. 1. 2006 - 10 WF 192/05)."
Es genügt also nicht, wieder Vollzeit zu arbeiten, sondern er hätte Bewerbungsbemühungen auf besser bezahlte Jobs en Detail nachweisen müssen. Andernfalls gilt die "Prognose" des Gerichts weiter, er könnte so viel verdienen dass er vollen Unterhalt zahlen kann.
Dasselbe Spiel wie immer, das "Recht" stellt irgendwelche Fiktionen auf und der Pflichtige muss haarklein in der Realität beweisen dass diese Fiktionen nicht erfüllbar sind. Wer sich unter diesen Umständen bemüht, offizielle Arbeit zu finden fährt besser wenn er entweder gar nichts macht oder sich nur auf gutbezahlte Jobs bewirbt. Die logischerweise prasselnden Absagen dem Gericht vorlegen. Dann arbeitet zwar arbeitet keiner und alle bleiben Hilfsempfänger, aber dem ach so sinnreichen "Recht" ist Genüge getan.