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§ 1578b BGB - nachehelicher Unterhalt - muß ich zahlen ??
#1
Hallo zusammen.

Habe in 2 Wochen meinen 2. Scheidungstermin; bis gestern schien soweit alles geklärt, da ruft mich meine Exe an und sagt nach der neuesten Rechtsprechung ab 01.03.13 müßte ich ihr weiterhin nachehelichen Unterhalt zahlen. Hab mich mal ein bißchen eingelesen und bin mir unsicher , wo bei ihr die ehebedingten Nachteile liegen sollen, andererseits war die Ehedauer zweifellos als lange Ehezeit einzuordnen.

Daher folgende Daten:

- Heirat 1993 ( Zugewinngemeinschaft, ich Idiot )

- Exe war bis zur Geburt unseres Kindes 2003 vollschichtig in ihrem Ausbildungsberuf als Kauffrau beschäftigt.
Sämtliche Weiterbildungsmöglichkeiten hat sie während dieser Zeit aus Faulheit und Bequemlichkeit ausgeschlagen, sondern ist intern
eine Position höhergerückt.

- Elternzeit 2003 - 2006 haben wir ausschließlich von meinem Einkommen gelebt.

- seit 2006 ist Exe wieder auf der gleichen Position tätig wie vor 2003, nur statt 39 jetzt 30 Std. wchtl.

- Beim letzten Scheidungstermin hat sie kundgetan, dass sie ab August 2013 wieder vollschichtig arbeiten kann und wird , aber das war vor der gesetzlichen
Neuregelung.

Wie seht Ihr das ? Könnte sie einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen, auch wenn sie weiterhin nur noch Teilzeit arbeitet ( obwohl sie vollschichtig arbeiten könnte, Kind geht ab September aufs Ganztagsgymnasium ) ?

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#2
(11-07-2013, 13:54)ArJa schrieb: Beim letzten Scheidungstermin hat sie kundgetan, dass sie ab August 2013 wieder vollschichtig arbeiten kann und wird

Hast du das schriftlich?
Dein Fall passt durchaus auf die jüngste Reform zur Wiedereinführung der lebenslangen Unterhaltsfressgarantie.
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#3
@p

Nee - hab ich nicht schriftlich, war nur Verhandlungsgegenstand bzgl. TU Verhandlung ; sie hat sich aber nachweislich bei ihrer Personalstelle erkundigt und könnte ihre Stelle ab August wieder vollschichtig erweitern - aber wenn sie jetzt Blut geleckt hat ??

Die Neuregelung spricht doch von "Ausgleich von ehebedingten Nachteilen während einer langen Ehedauer " - ich kann die nicht erkennen, sie macht mit Ausnahme der Unterbrechung Elternzeit den gleichen Job wie bereits 1993.... Huh

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#4
Das Problem ist, dass das reine Nichtstun und Aussitzen in der Ehe als wichtiger Faktor für künftigen Unterhalt zählt. Die Ehedauer per se erzeugt bereits einen Anspruch auf nacheheliche Solidarität in Form von Unterhalt.

Sie kann sie wohl nicht auf § 1578b Abs. 2 berufen (Kinderbetreuung), aber Abs. 1 mit seinem neuen "eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre". Die Ehedauer ist ein eigenständiges Kritierium geworden. Argumentiere mit ihrer Zusage und ihrer einfachen Möglichkeit, Vollzeit zu arbeiten.
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#5
@ Arja

Den Versuch ist es immer wert, was kannst Du verlieren?

Nachehelichen Unterhalt wegen was? Kinderbetreuung bei einem Kind im Ganztagsgymnasium? Mach es einfach dem Gericht so schwer wie möglich, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu begründen.

Hoffnung machen kann ich Dir allerdings keine.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Meine Fr....e - mir wird schlecht, wenn ich daran denke, diese UHN weiter noch Jahre zu finanzieren.
Leider hab ich auch nichts Anständiges gelernt, dass mich zum Abhauen ins Ausland befähigen würde...Huh

Soll sich der Richter am FG aber eine stichhaltige Begründung ausdenken... da ist der Instanzenweg vorprogrammiert und diesmal mache ich nicht am OLG Schluß wie beim Umgangsprozeß mit meiner Tochter ...

Ist nachgehender Unterhalt eigentlich geringer als Trennungsunterhalt, wie ich ihn bis Anfang des Monats immer brav gelöhnt habe ?

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#7
(11-07-2013, 17:20)ArJa schrieb: Ist nachgehender Unterhalt eigentlich geringer als Trennungsunterhalt, wie ich ihn bis Anfang des Monats immer brav gelöhnt habe ?

Häufig. Aber es gibt keine Regel, die Trennungs- an Ehegattenunterhalt koppelt, weder nach oben oder unten.
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