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Kurz vor Urlaub- Umgangsverweigerung
#69
Rechtsanwalt schrieb:BEGRÜNDUNG:

"Ich habe wiederholt, ohne nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen, darauf hingewiesen, dass der AG in höchst befremdlicher Art und Weise seine Kontakte zu dem Kind ausübt. Man könnte den Eindruck gewinnen, als braue sich dort schlimmes zusammen, weil der AG den Eindruck vermittelt, als sei er irgendwann zu einer bösen Kurzschlusshandlung fähig.
Es müssen deshalb nunmehr klare Linien gezogen werden. Anlass für den jetzigen Antrag ist die Tatsache, das die Antragstellerin von der Stadt die Mitteilung erhält, das Kind sei in der Wohnung des AG mit Nebenwohnsitz angemeldet. Dieses ist mit der Antragstellerin niemals abgesprochen, es ist auch nicht in deren Sinn und widerspricht dem Geist vertrauensvoller und am Kindeswohl orientierter Handhabung der elterlichen Sorge. Hier muss jetzt ein Zeichen gesetzt werden, weswegen das ABR allein der Antragstellerin zu übertragen ist.
Dies ist auch unumgänglich, weil der AG dem Kind schon suggeriert hat, spätestens mit 14 Jahren könne es ganz zu ihm ziehen.
Ich mag keine Beziehung zwischen Vater und Kind, welcher ein unappetitlicher Geruch anhaftet, auch ich seh mit der Antragstellerin das Kindeswohl in der engen Zweisamkeit des AG mit seinem Kind gefährdet. Der Umgang des Kindes mit dem Vater gefällt dem Kind, ist aber seiner Entwicklung abträglich".
Hierfür

BEWEIS:

SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN NACH AUSWAHL DES GERICHTS

... wird beantragt,

den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

Die Antragstellerin begründet die Übertragung des ABR auf sie entgegen § 1671 BGB mit haltlosen Eindrücken, die sie zudem selbst in den Konjunktiv stellt.
Die Tatsache, dass der Antragsgegner das gemeinsame Kind am Wohnort des sorgeberechtigten Vaters angemeldet hatte, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug oder Teile davon.
Soweit die Antragstellerin "Zeichen zu setzen" für erforderlich hält, mag sie sich dabei am Kindeswohl orientieren und sich weniger von der kindeswohlwidrigen Scharfmacherei ihres Rechtsbeistandes leiten lassen.

Auf den absurden Antrag substantieller einzugehen besteht nach diesseitiger Auffassung kein Erfordernis.
Weitere Stellungnahmen bleiben vorbehalten.

[Antragsgegner]
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RE: Kurz vor Urlaub- Umgangsverweigerung - von iglu - 25-07-2013, 21:27
RE: Kurz vor Urlaub- Umgangsverweigerung - von Ibykus - 25-07-2013, 22:37
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