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Rechtskraft einer Beschwerde
#1
Kurze Frage:

Wenn man gegen bestimmte Punkte eines Beschlusses Beschwerde einlegt, wird dann eigentlich der Rest des Beschlusses trotzdem rechtskräftig? Oder hebt die Beschwerde die Rechtskraft des ganzen Beschlusses komplett auf (also auch die Punkte, über die man sich nicht beschwert hat)?
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#2
Ich push die Frage mal nach oben, da es mich auch interessiert.

Das Hauptsacheverfahren wurde beendet und - sehr zu meiner Freude - die Kosten komplett der Antragsgegnerin auferlegt.

Den Beschluss an sich und auch die Kostenverteilung ist unstrittig, lediglich den Streitwert will die Anwältin meiner Ex nun nach oben korrigiert haben (sie hat wohl zu wenig verdient Blush )

Von mir aus kann der Richter den Streitwert gern auf 100.000 € festsetzen, wenn meine Ex die gesamten Kosten zu tragen hat Tongue

Der Rest des Beschlusses bleibt von der Streitwert-Beschwerde ausgenommen, richtig?
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#3
Tja, ich wünschte ich könnte die Frage inzwischen selbst beantworten, kann ich aber nicht. Bei uns geht es um zwei Beschwerden, einmal Sorgerecht, einmal Umgangsrecht. Die Akten wurden zwischenzeitlich dem OLG übersandt, aber ob die nicht angegriffenen Teile der Beschlüsse rechtskräftig sind oder wegen der Beschwerde nicht, das weiß ich immer noch nicht...
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#4
Der Beschluss ist mit Verkündung wirksam, so lange bis etwas anderes entschieden wird. Vgl. 322 ZPO; 40 FamFG; 69FamFG.
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#5
das beantwortet aber nicht ihre Frage!
(und 322 ZPO bezieht sich -was die -materielle Rechtskraft angeht- meines Wissens nur auf den Streitgegenstand.

Jessy geht es um die formelle Rechtskraft: § 45 FamFG!

Werden nur Teile des Beschlusses angefochten, dann wird der Beschluss "im Übrigen" rechtskräftig.

Man sollte das nicht mit der Wirksamkeit von Beschlüssen verwechseln!
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#6
(21-08-2013, 15:23)Ibykus schrieb: Werden nur Teile des Beschlusses angefochten, dann wird der Beschluss "im Übrigen" rechtskräftig.

Perfekt! Dann isses jetzt rechtskräftig, dass ich mir mindestens einen hohen vierstelligen Betrag spare. Big Grin
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#7
Wochenend-Grillparty?
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#8
(21-08-2013, 15:53)Ibykus schrieb: Wochenend-Grillparty?
Aber mindestens! Wink
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#9
Danke für die Antworten!
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#10
Ich hole den Thread nochmal hoch, aus einem artverwandten Grund:
In einem unserer aktuellen Fälle ist der Beschluss bezüglich elterlicher Sorge und Auskunft der Gegenseite am 17.07.2013 zugegangen.
Wir haben den Beschluss, allerdings nur betreffend die elterliche Sorge, fristwahrend angegriffen.
Die Gegenseite hat nunmehr ebenfalls den Beschluss angegriffen, allerdings lediglich die Auskunft betreffend.
Bemerkenswert ist allerdings, dass die Beschwerde der Gegenseite erst am 19.08.2013 beim Gericht eintraf (per Fax; per Post kam sie erst am 21.08. an) - was meines Erachtens bei einer Frist von einem Monat (wie in der Rechtsbehelfsbelehrung festgehalten) zwei Tage zu spät ist. Allerdings waren der 17. und 18.08. Wochenendtage, d.h. Samstag und Sonntag. Verlängert sich hier die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag? Andernfalls dürfte doch eigentlich die Beschwerde gar nicht mehr zulässig sein, oder....?!?
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#11
Ich weiß aus dem Sozialgerichtsgesetz, dass die Beschwerdefristen immer 3 Tage(Postweg) länger sind als grundsätzlich festgelegt. Einfach einmal im FamFG nachschauen und im Zweifel angreifen, -fechten.
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#12
(30-08-2013, 21:17)Jessy schrieb: ... - was meines Erachtens bei einer Frist von einem Monat (wie in der Rechtsbehelfsbelehrung festgehalten) zwei Tage zu spät ist. Allerdings waren der 17. und 18.08. Wochenendtage, d.h. Samstag und Sonntag. Verlängert sich hier die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag? Andernfalls dürfte doch eigentlich die Beschwerde gar nicht mehr zulässig sein, oder....?!?

Kennst Du denn das Datum der Zustellung bei der Gegenseite?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#13
§§ 188, 193 BGB beachtet?
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#14
@ wackelpudding - In der Verfügung des Gerichtes steht "zugestellt am 17.07." Ob die damit meinen, dass der Beschluss UNS am 17.07. zugestellt wurde, oder der Gegenseite, ist mir nicht bekannt.

@ Ibykus - Danke. Damit nehme ich mal an, hat die Gegenseite fristwahrend gehandelt... hätte mich eigentlich auch gewundert, wenn das OLG eine verfristete Beschwerde noch zugelassen hätte, aber bei Richtern weiß man ja nie.... Irritiert war ich ausserdem durch die Aussage eines befreundeten Anwaltes (allerdings ist der "nur" Patentanwalt), dass "Frist eben Frist" sei, egal ob das Ende auf ein Wochenende fällt oder nicht.
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#15
(30-08-2013, 22:02)iglu schrieb: Ich weiß aus dem Sozialgerichtsgesetz, dass die Beschwerdefristen immer 3 Tage(Postweg) länger sind als grundsätzlich festgelegt.

Und das steht wo?
Ich kenne nur § 173 SGG:
Zitat:Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
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#16
Und dann gibts ja noch das gute alte Faxgerät. Mittlerweile auch digital. Big Grin
Da bekommt man gleich eine Sendebestätigung auf den Tisch. Wink
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#17
Nach Bekanntgabe ist eben nach Bekanntgabe.
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#18
Da haben wir es doch:

Zitat:§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde




(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen


Daneben gibt es auch Sonderreglungen, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt o.ä.

Ich glaube sogar, weiß das aber nicht genau, dass durch Beglaubigung eines Rechtsanwalts das Datum des Schriftsatzes gilt.
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#19
Lies mal hier: Die einmonatige Beschwerdefrist läuft ab Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses.:
Zitat:Wird der Beschluss zugestellt (§ 142 Abs. 1 i. V. m. §§ 135, 133 Satz 2), läuft die Frist ab Zustellung. Ein Beschluss, der während der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache gefasst und verkündet wird, muss nicht zugestellt werden (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 173 Rn. 10). Die Frist beginnt mit der Verkündung. Für die Fristberechnung gilt § 64. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beläuft sich die Frist auf einem Monat (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 173 Rn. 5; a.A: LSG Niedersachsen, Beschluss v. 19.11.1990, L 7 Ar 414/90, Breithaupt 1992 S. 159; Zeihe, SGG, § 173 Rn. 3a; Vorauflage § 173 Rz. 2). Den Erwägungen von Leitherer a. a. O. wird beigetreten. Eine analoge Anwendung des § § 87 Abs. 1 Satz 2 scheidet aus, da mittels des 6. SGGÄndG zwar § 87 Abs. 1, nicht hingegen § 173 geändert worden ist.

Wird ein Beschluss per Telefax durch die Geschäftsstelle des SG übermittelt, beginnt die einmonatige Beschwerdefrist am Tag nach der Übermittlung und endet nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.1.2008, L 15 B 4/08 SO ER; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v. 23.8.1995, Bs IV 183/95, NJW 1996 S. 1225). Die Bekanntgabe nur des Tenors setzt die Frist nicht in Lauf (Leitherer, SGG, § 173 Rn. 5a; Roth, NJW 1997 S. 1966; a. A. OVG Hamburg, a. a. O.). Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
Ich hoffe sehr, auf timosassi@hus-nms.de gibt's außer Dir noch andere Berater ....
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#20
Tja, was die Zustellung betrifft wird eben im Allgemeinen ein dreitägiger Postweg angenommen. Findet man sogar so auf den Rechtsbehelfsbelehrungen des Jobcenters erklärt.

Ich hoffe, dass du nicht irgendwann an deiner Borniertheit erstickst. Wir brauchen dich noch für die Sache.Big Grin
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#21
(31-08-2013, 17:04)iglu schrieb: Ich hoffe, dass du nicht irgendwann an deiner Borniertheit erstickst. Wir brauchen dich noch für die Sache.Big Grin
Hehe...., den fand ich jetzt wirklich gut.
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#22
(31-08-2013, 17:04)iglu schrieb: Tja, was die Zustellung betrifft wird eben im Allgemeinen ein dreitägiger Postweg angenommen.
eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass es so formuliert ist, dass es -jedenfalls von einem Abiturienten- verstanden werden könnte.

Ich vermute deswegen, dass weniger intellektuelle Unbeweglichkeit als mehr unbelehrbarer Starrsinn Ursache für diesen Unsinn ist.

Deinen Hinweis auf das SGG, auf dass Du Dich beziehst, könntest Du vielleicht noch belegen. So viele §§ hat es ja nicht.
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#23
Da du ja sowieso immer Recht hast, erspare ich mir die Diskussion nicht nur jetzt sondern auch im Zukunft und eigentlich schon in der Vergangenheit.Wink

Viel Spaß mit was auch immer...

Für alle anderen s.o.
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#24
Versuch mal ein wenig sachlich zu bleiben!

Die drei "Kulanztage", auf die Du unverbesserlich abstellst, bedeuten doch, dass es letztlich entscheidend auf das Datum des Versandt's ankommen würde (oder ab wann zählst Du?) ein Datum, das für Nichts, aber auch gar nichts relevant ist!

Lies einfach noch einmal die Passage des SGG, die Du uns nicht verraten willst.
Ich bin mir sicher, dass Du -wieder einmal- etwas nicht richtig verstanden hast.
Schade, denn Dein Engagement ist löblich.
Aber Du musst besser aufpassen, was Du an Ratschlägen verbreitest.
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#25
Zitat:In einem unserer aktuellen Fälle ist der Beschluss bezüglich elterlicher Sorge und Auskunft der Gegenseite am 17.07.2013 zugegangen.

Da ich mal nicht davon ausgehe, dass Jessy bei der Ex ihres LGs den Briefkasten verwaltet, stellt sich mir doch die Frage woher sie das wissen will, wann ihr der Beschluss zugegangen ist. Wahrscheinlich meint sie ja wohl, dass der Beschluss auf den 17. datiert ist.

Einen Schriftsatz, "vorab per Telefax" fristwahrend einzureichen ist gemäß ZPO auch statthaft. Ansonsten richten sich die Fristen nach den Bestimmungen des BGB und dazu noch Folgendes:

Zitat:§ 193
Sonn- und Feiertag; Sonnabend.


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag

Und zum krönenden Abschluss zitiere ich aus der letzten Rechtsbehelfsbelehrung, die mir zugegangen ist:

Zitat:Bei Zustellung durch einen einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass der oben geschilderte Sachverhalt korrekt ist. Diplomjuristen mögen das anders sehen.


Zitat:Aber Du musst besser aufpassen, was Du an Ratschlägen verbreitest.

Ich muss gar nicht aufpassen, da ich hier keine Ratschläge mehr "verbreiten" werde. Das überlasse ich in Zukunft den Diplomjuristen.

Ich jedenfalls stelle den Betrieb hier ein.
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