Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Schon wieder Auskunftspflicht?
#1
Im April 2012 haben wir dem JA vollumfänglich Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse meines Mannes gegeben. Die Nachfragerei zog sich eine ganze Weile, bis ca. September 2012. Da haben wir als letzten Stand mitgeteilt, dass mein Mann seinen Job verloren hat.
Nun hat die Beiständin wegen Namensänderung der Kids gewechselt. Die wollte dann auch gleich mal diesen Monat wissen, ob mein Mann noch arbeitslos sei. Kulanterweise haben wir mitgeteilt, dass er seit einiger Zeit Krankengeld erhält (mit Nachweis).

Nun sieht es aktuell so aus, dass mein Mann ab November wieder einen festen Job haben wird.

Das wirft einige Fragen auf:
1. Ist er verpflichtet, dies von selbst dem JA mitzuteilen, oder kann er abwarten, bis das JA wieder nachfragt?
2. Kann das JA rückwirkend eine Erhöhung des KU fordern, wenn wir die veränderten Verhältnisse nicht sofort von selbst mitteilen?
3. Ab wann würde eigentlich die Zwei-Jahres-Frist laufen - ab dem Zeitpunkt der letzten kompletten Auskunft (also Anfang 2012) oder dem Zeitpunkt der letzten Nachfrage (also September 2013)?
4. Auf welcher Basis könnte hier dann eine Neuberechnung stattfinden? Einzig auf Grund der einen Gehaltsabrechnung, die dann kommt? Oder müssen hier die letzten zwölf Monate herangezogen werden?
5. Dem JA bekannt ist, dass mein Mann bisher häufig Jobs mit einer Provisionsregelung hatte. Das wird wohl auch wieder so sein. Nun wurden wir in der Vergangenheit schonmal danach befragt, wie diese Provision sich denn vertraglich regle, denn die Provision wäre unabhängig von der tatsächlich erreichten Höhe zu 100 % dem KU zuzuschlagen, d.h. miteinzuberechnen. Kann das tatsächlich sein?
6. Mal angenommen wir teilen die Änderung jetzt gleich mit und das JA rechnet auf Basis der einzigen Verdienstabrechnung ohne Einbeziehung möglicher Provisionen einen neuen KU aus, den wir dann auch bezahlen. Zwei Jahre später möchten sie wieder Verdienstabrechnungen und sehen dabei, dass 80 % oder so der Provision ausbezahlt werden konnten - besteht hier ein "Nachforderungsrecht"?

Last but not least: Mein Mann hat sechs Monate Probezeit. Insofern werden wir allenfalls einen befristeten Titel erstellen lassen, bzw. der Beiständin anbieten, zunächst den höheren Betrag zu zahlen, den Titel aber erst nach Ablauf der Probezeit ändern zu lassen. Wie seht ihr die Chancen, damit durchzukommen?
Wir möchten einfach nicht einen höheren Titel absegnen, den wir dann vielleicht anfechten müssen, weil mein Mann die Probezeit nicht "übersteht".
Zitieren
#2
Frage 2 und 3 würden mich auch interessieren:

Zum KU-Titel: ich würde die Titel begrenzen und auf die entsprechenden Höhen machen. Also für die Zeit, wo er höheren Beitrag auf jeden Fall zahlen kann einen entsprechenden Titel.

Und dann halt immer wieder einen neuen Titel, und wenn es Monat für Monat ist. Wüsste nicht, dass es iwo eine "Mindestlaufzeit" von Titeln gibt.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
Zitieren
#3
Die Antworten zu Frage 1 und 3 würden mich interessieren

Muss man selber melden wenn sich einkommensbedingt etwas zum "guten" verändert hat? Bin ja eher der Meinung muss man nicht, das Jugendamt kommt schnell genug selbst drauf. Spätestens wenn die Auskunftspflicht wieder fällig wird
Zitieren
#4
Ich kann die Fragen zwar nicht konkret beantworten, aber anhand eigener Erfahrung versuchen was beizutragen.

zu 1.: m.E. nein, § 1605 (2) BGB "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."

Ich sehe das so, dass der Unterhaltsberechtigte "aktiv" werden muss.

zu 2.: wieder nein; wenn dem so wäre könnte ich mir nen Strick nehmen, das JA (Beistandschaft) hatte die letzte Prüfung vor 5 Jahren durchgeführt und jetzt erst auf Veranlassung der Mutter erneut angeleiert; sowohl jetzt als auch bei der letzten Prüfung war ich erst ab der Verzugsetzung nach § 1613 BGB verpflichtet mehr zu zahlen:
§ 1613 (1) BGB "Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat."

zu 3.: ab Zeitpunkt der Aufforderung Einkünfte darzulegen / Verzugsetzung nach § 1613 BGB

zu 4. und 5.: ich kenne es nur mit den letzten 12 Monaten plus ESt-Bescheid - bei Selbständigen werden wohl die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der letzten drei Jahre herangezogen. Die Provision ist Enkommen und anzurechnen. Allerdings nach meiner Meinung auch nur in tatsächlicher Höhe. Kann ich aber nicht genau sagen...

zu 6.: nein, siehe 2. - Jedoch dürfte die Provision dann bei der nächsten Berechnung voll dreinschlagen, wenn die Auszahlung in den letzten 12 Monaten war
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Neue Beistandschaft: Schon wieder Auskunft nach 1605 BGB?! Sebastian1989 11 5.689 02-12-2019, 05:25
Letzter Beitrag: IPAD3000
  es geht schon wieder los.... netlover 38 26.717 20-03-2016, 12:35
Letzter Beitrag: raid

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste