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Erklärung Pfändung / Pfändungsfreigrenze / Pfändungstabelle
#2
Grundsätzlich solltest Du Dir den § 850c ZPO einmal anschauen. Hier könnte evtl. Abs. 4 für Dich sehr interessant sein.

Zum Amtsgericht musst Du nicht mehr bezüglich eines P-Kontos. Du gehts am besten gleich zur Bank und richtest ein P-Konto ein. Dann gibt es zusätzlich ein Formular, mit dem Du die richtige Höhe der Pfändungsfreigrenze festlegen kannst, die dann Deine Bank zu übernehmen hat. Das P-Konto bietet zwar bei Unterhaltssachen auch nur Minimalschutz, sollte aber trotzdem auf jeden Fall vorhanden sein!

Dieses Formular dürfen nur sog. geeignete Personen unterzeichnen. Eine geeignete Person wäre aber auch z.B. Dein Arbeitgeber. Ansonsten schaust Du hier: § 305 Abs. 1 InsO (geeignete Personen oder Stelle)

M.E. wird man Dir 2 unterhaltspflichtige Personen bescheinigen. Die Unterzeichner prüfen meist nicht, ob auch tatsächlich wie in Deinem Fall TU gezahlt wird.

Hat die Ex einen Titel oder beantragt einen solchen über das zusätndige Amtsgericht, kann sie in Bezug auf den Unterhalt viel mehr pfänden lassen. Deine Freigrenze wird pulverisiert.
Schau hier: § 850 d ZPO

Wenn der Gerichtsvollzieher kommt um was zu pfänden, wird er Dich nach Deinen Kontonummern fragen und nach Deinem Arbeitgeber. weiterhin wird er dann die Abgabe der eidesstatttlichen Versicherung verlangen. Dann kritzelt er ein wenig auf den Forumlaren rum und dokumentiert Deine Vermögenslosigkeit.

Die Daten gibt er der Gegenseite weiter. Diese wird eine Lohnpfändung erwirken und gleichzeitig Dein Konto pfänden. Nach dem Motto: Breit gestreut, kann mehr Erfolg bringen.

Es wäre also evtl. eine Verbraucherinsolvenz eine Option. Diese hat den Vorteil, dass Deine tatsächliche Pfändungsfreigrenze gilt. Es gilt nämlich ein Vollstreckungsverbot während der Verbraucherinsolvenz. Auch werden die Unterhaltsschulden in die Insolvenzmasse und die anschließende Restschuldbefreiung aufgenommen, sofern keine Veruetilung nach § 170 StGB erfolgte. Aber Achtung! Auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 hat die gleiche Wirkung wie eine Verurteilung in Bezug auf die Restschuldbefreiung.

Die Insolvenz allerdings befreit Dich nicht von der Pflicht, von Deiner Freigrenze die Unterhaltssummehn, hier insbesondere den KU zu zahlen. Die Sache mit dem TU sollte dann mit dem Insolvenzanwalt geklärt werden. Vielleicht ist hier was zu machen. Siehe oben: § 850 c ZPO Abs. 4

Meist gibt es einen netten Nebeneffekt. Der Insolvenz geht das außergrichtliche Schuldenbereinigungsverfharen voraus. Wenn die Gläubiger, also auch Deine Ex diese Post bekommen, herscht plötzlich meist schon Ruhe. Sie wissen oft nicht damit umzugehen.

Wenn Du natürlich nicht zahlst obwohl Vermögen da ist, dann hilft nur noch die Flucht. Denn man wird an Dein Vermögen ran kommen und da hilft die Insolvenz nicht. Dann wäre sie kontraporoduktiv, denn man würde Dein Vermögen einkassieren.

Das solltest Du dann ohnehin schnell verschwinden lassen, denn es schwebt noch das Damoklesschwert des 170er über Dir.

Hoffe, ich konnte fürs erste helfen. Zu mehr reicht es nicht. Da müsste man mehr wissen. Dann kann man evtl. planen was man machen kann.
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RE: Erklärung Pfändung / Pfändungsfreigrenze / Pfändungstabelle - von Nappo - 05-11-2013, 21:44
RE: Hilfe bei Formulierung einer Lohnklage zum PfÜB gegen den AG - von the notorious iglu - 20-03-2014, 20:52
RE: Hilfe bei Formulierung einer Lohnklage zum PfÜB gegen den AG - von the notorious iglu - 20-03-2014, 21:17
RE: Hilfe bei Formulierung einer Lohnklage zum PfÜB gegen den AG - von the notorious iglu - 23-03-2014, 20:00

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