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Ordnungsgeldantrag wegen Mißachtung § 1684 BGB
(19-11-2014, 02:28)Skipper schrieb: Umso mehr bedaure ich, daß Du Dich mit dieser auf Dinge verlegt hast, die - und da bin ich ganz bei p - nahezu unbedeutend geworden sind ...
So hatte ich p aber nicht verstanden. Damit wäre auch die Lage vollkommen verkannt.
Es kam mir immer darauf an, dass den Umgang zu stören verhindert wird.
Und dass die KM meinem Kind keinen Ärger machen kann, wenn ich es außerhalb des Umgangrechtes von der Schule -das sind einige Km!- abhole.
(Das war der Anlaß des Verfahrens. Remember: meine Tochter hatte mich gebeten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen!)
Nun entscheidet nicht mehr die KM, sondern meine Tochter in Absprache mit mir. Denn die Regelung gibt mir Spielraum, gelegentlich auf Umgang zu verzichten und nach der Vorstellung meiner Tochter (die sich natürlich mit ihrer Mutter abspricht) zu tauschen, wenn mein KIND(!) es wünscht (wozu ich mich im Einzelnen nicht näher einlassen will und es Dir ggü -der Du die Verhältnisse kennst- wohl auch nicht brauche). Das funktioniert seit einiger Zeit wunderbar! Es war bislang nur nicht gerichtlich abgesegnet und die VerfPflegerin ergraut noch nachträglich bei dem Gedanken, dass meine Tochter entscheidet, indem sie zwischen den Eltern als -wie sie es nennt "Bote" fungiert. Sie sieht ein fast 14-jähriges Kind damit überlastet und befürchtet, dass es in Loyalitätskonflikte geraten könnte. Diese Bedenken konnte ich aber beseitigen, weswegen der Richter meinem Vorschlag zugestimmt hat.
So gesehen habe ich mehr erreicht, als ich erhofft hatte. Auch aktuell ist der Vergleich noch sehr hilfreich.
Allerdings hätte diese Regelung schon viel früher getroffen werden können. Das ist das eigentlich Traurige und Bedauerliche. Ich möchte nicht zu sehr öffentlich in die Einzelheiten gehen - das wäre absprachewidrig und unfair, sagt der Güterichter.

Was Deine fixe Idee mit Deiner Vb und dem anschließenden Gang zum EuGHMR angeht, bist Du wohl wieder in das Reich der Träume und Fantastereien geschliddert. 
Nach derzeitiger Rechtslage macht der Gang zum Menschengerichtshof gar keinen Sinn, weil dieser die innerstaatliche deutsche Sorgerechtsregelung nach Maßgabe des Kindeswohls ausdrücklich gar nicht beanstandet. Auch der EuGHMR versteht sich nicht als Superrevisionsinstanz und wird die Einzelfallbewertung nicht überprüfen! Es ging im Fall Zaunegger nur um den Sorgerechtszugang. Diesen vom Mutterwillen abhängig zu machen ist nicht zulässig.

Lies am Besten nochmal den Beschluss: http://www.väterwiderstand.de/index.php/...bvr-420-09
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Ordnungsgeldantrag wegen Mißachtung § 1684 BGB - von Ibykus - 12-11-2013, 17:22
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