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Taschengeld und Unterhalt
#26
übrigens gibt's einen Anspruch auf Taschengeld für Kinder, die außerhalb ihres Elternhauses Erziehungshilfe erhalten: § 39 II SGB VIII
Irgendwo müsste doch stehen, dass nur seiner Unterhaltspflicht nachkommt, wer an die Mutter direkt leistet.
SGB VIII ist natürlich nur argumentativ hilfreich.
Aber auch dort müssen grds die Eltern die Ansprüche ihrer Kinder befriedigen (denn die öfentliche Hand wird die Eltern an den Kosten ja wenigstens beteiligen).
M.a.W.: wenn Kinder -außer Haus betreut- einen Anspruch auf Taschengeld haben, dann natürlich auch, wenn sie bei ihren Eltern wohnen. Den Anspruch ihren Eltern ggü können sie nur rechtlich nicht durchsetzen (selbst davon bin ich nicht 100%ig überzeugt und wäre nicht überrascht, wenn irgendwann ein Gericht urteilt, dass die Eltern einen kleinen Teil des ihnen gezahlten Kindergeldes direkt als Taschengeld weitergeben müssen ...)
Aber es dient natürlich z.zt. alles nur der Argumentation!
Allerdings bin ich mir genauso unsicher, was den Einwand die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Kindes betreffend angeht. Im Rahmen des Taschengeldes (hier das Indiz aus 110 BGB) braucht es keine volle Geschäftsfähigkeit.
Trotzdem bleibt unklar, ob an das Kind befreiend geleistet werden kann, zumal noch dann, wenn man in Mamas Aufgaben (die nämlich ist für Taschengeld zuständig) eingreift. Man könnte sagen: soll sie doch froh sein, dass wir ihr wenigstens den Teil dessen abnehmen, was sie ansonsten aus den "regulären" Unterhaltszahlungen leisten und erbringen "müsste". Dann käme mglw. "Verrechnung" oder "Anrechnung" in Betracht ...

Juristerei erfordert manchmal auch ein wenig Phantasie und Argumentation (jedenfalls gilt das für RAe, die ja auf diese Weise wenigstens ihre Mandanten gut überzeugen können und so einen Grund haben, zur Klage zu raten)! Aber auch in einem juristischen Gutachten würde ich das wenigstens am Rande prüfen - zumal das für uns ja kein Geld kostet Wink
Grau, lieber Freund, ist alle Theorie ..
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