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Jugendamt hat Unterhalt erhöht
#51
Hallo zusammen!

Es gibt mal wieder Neuigkeiten. Heute kamen wir nach Hause und es war mal wieder ein Schreiben vom den Geldeintreibern drin. Irgendwie wissen wir nicht wirklich was die wollen.
Das erste Schreiben mit absurten Unterhaltsberechnungen kam am 13.11.13. Mein Mann wollte dies nicht akteptieren und hat daraufhin am 25.11.13 ein Schreiben losgeschikt und denen mitgeteilt das er mit den Berechnungen nicht einverstanden ist. Darauf hin kam am 27.11.13 eine neue Berechnung. Mit dieser sind wir ebenso nicht einverstanden. Gestern haben wir dann wieder einen Brief verfasst, das wir damit nicht einverstanden sind. Haben ihn heute allerdings vergessen zur Post zu bringen. Ist auch egal, denn heute kam folgendes:

Wiederspruchbescheid
Datum, Aktenzeichen, Anschrift Kind, Schreiben von und eingegangen am...

wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB 2; hier Zahlungsaufforderung, trifft die Rechtsbehelfstelle folgende Entscheidung -

Der widerspruch wird als unzulässig verworfen.

Begründung:
Mit dem genannten Schreiben vom 13.11.13 wurde der Wiederspruchsführer aufgefordert, rückständigen Unterhalt für sein Kind zu bezahlen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der widerspruch ist unzulässig.

Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in Verbindung mit §78 Sozialgerichtsgesetz ist der Widerspruch nur gegen verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X zulässig. Das wiederspruchsverfahren wird danch nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen ist. Ein Verwaltungakt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in §31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au0en gerichtet ist. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf Wiederspruchsmöglichkeit enthält.

Mit der Zahlungsaufforderung werden lediglich die Zahlungsmodalitäten des zuvor erfolgten Mitteilung an den Unterhaltsschuldner bekannt gegeben.

Zur Rechtswahrnung genügt es, wenn die Mitteilung Angaben darüber enthält, dass und an wen Hilfeleistungen erbracht wedren. Sie bedarf der Schrifftform. Da bereits mit der Mitteilung mit vom 15.10.13 nicht unmittelbar in die Rechtsposition des unterhaltsschuldners eingegriffen wurde, handelt es sich bei der Mitteilung selbst nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlichtes verwaltungshandeln, so dass die für den Erlass von Verwaltungsakten geltenden Verfahrensvorschriften nicht zu beachten sind. Gleiches gilt für die Zahlungsaufforderung.

Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Dann folgt noch eine rechtsbehelfsbelehrung, dass mein Mann innerhalb 4 Wochen Klage erheben kann.

Jetzt meine Fragen:

1. Warum rechnen die erst den Unterhalt nochmals neu aus und kommen dann auf einmal mit so einem Schreiben???

2. Wie sollen wir uns jetzt auf das Schreiben verhalten??? Sollen wir zu einem Anwalt??

Vielen Dank schon mal im Vorraus

Glg eve
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#52
Die Behörde (Jobcenter/Jugendamt, welche eigentlich?) will euch mitteilen, das sie eure Einwände nicht interessiert. Sie hat aus ihrer Sicht lediglich mitgeteilt, was (Unterhalt) und wie (Betrag, Termin) zu zahlen ist. Aus Sicht der Behörde gibt es keinen Verhandlungsspielraum.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#53
Zitat:
(04-12-2013, 18:10)Sixteen Tons schrieb: Die Behörde (Jobcenter/Jugendamt, welche eigentlich?) will euch mitteilen, das sie eure Einwände nicht interessiert. Sie hat aus ihrer Sicht lediglich mitgeteilt, was (Unterhalt) und wie (Betrag, Termin) zu zahlen ist. Aus Sicht der Behörde gibt es keinen Verhandlungsspielraum.

Das Jobcenter.
Wenn es keinen Verhandlungsspielraum gibt, warum haben sie dann eine zweite Berechnung geschickt??? Das verstehen wir wirklich nicht... Dann hätten sie ja gleich sagen können, dass es keinen verhandlungsspielraum gibt!!!
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#54
Das liegt dann wohl an der Arbeitsteilung im Jobcenter.

Die Berechnung macht dort die "Taskforce Unterhalt" und
die Rechtsbehelfstelle kümmert sich um Widersprüche.
Nach meiner Einschätzung hat nun der Sachbearbeiter für
die Unterhaltsberechnung das 2. Schreiben geschickt und
die Rechtsbehelfstelle hat euer Antwortschreiben zur 1. Berechnung auch noch irgendwie in die Hand bekommen und das als Widerspruch interpretiert.
Gegen eine "Mitteilung" (Berechnung, Aufforderung zur Zahlung) ist kein Widerspruch möglich, so die lapidare Antwort dieser Abteilung.
Das ist wahrscheinlich so ein Fall, wo die linke Hand nicht weiss...
Vielleicht mal den Sachbearbeiter anrufen, der die 2. Berechnung gemacht hat. Das ist wohl ein Kommunikationsfehler.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#55
Hallo!
Heute kam mal wieder ein schreiben vom Amt.

Auf das letzte Schreiben hatte mein Mann nochmals geschrieben, dass er mit den neuen Berechnungen ebenfalls nicht einverstanden ist. Noch bevor dieses Schreiben raus ging kam das Schreiben von oben mit der Ablehnung des Widerspruchs. Daraufhin hat mein Mann das Schreiben ergänzt und die Dame gebeten ihm schriftlich bis zum 15.12.13 mitzuteilen ob dies ein versehen war und ob er Klage erheben soll.

Die Antwort lautet das sie wohl nicht für die Erörterung gerichtlicher Entscheidungen zuständig ist und wir das mit unserem Anwalt besprechen sollen.

Ebenso weißt sie darauf hin, dass wenn mein Mann im Dezember (der schon zur hälfte vorbei ist) nicht den errechneten Unterhalt an Frau XY bezahlt, sie ein gerichtliches Verfahren einleitet mit dem Ziel eines entsprechenden Titels.

Sollen wir das Schreiben jetzt komplett ignorieren und warten bis die Klagen?
Oder ist es Sinnvoll selbst beim Notar einen Betrag zu titulieren?

Müssen wir wegen des Schreibens das der Widerspruch abgelehnt wurde wirklich Klage einreichen?

Wir haben am Donnerstag endlich einen Termin bei einer Anwältin, wir wollen aber so gut wie möglich Vorbereitet sein, damit wir nicht über den Tisch gezogen werden.

Ich hoffe wirklich das wir mit der Anwältin Glück haben. Diese haben wir von der "Withe Liste" von "Väter aktuell"

Lg
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#56
Laßt beim Notar einen Titel über den Betrag erstellen, den Ihr zahlen wollt (bitte an die zeitliche Begrenzung auf das vollendete 18. Lebensjahr denken!).

Das hat den Vorteil, daß die gerichtliche Auseinandersetzung nur noch um den Differenzbetrag geht - was einem zum einen Pluspunkte bei Gericht bringen kann (die Betonung liegt auf "kann"!) und zum anderen aufgrund des niedrigeren Streitwerts die Kosten senkt.

Simon II
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