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Prüfung der Einkünfte in welchen Abständen rechtens?
#1
Hallo zusammen,

ich habe im Feb. 2013 meine Einkünfte rückwirkend bis Feb 2012 beim JA offengelegt. Nun hat das JA mir meiner Anwältin gegenüber die Aussage getroffen, dass es die Information hätte meine Einkünfte hätten sich im März 2013 erhöht und verlangen eine erneute Auskunft über meine Einkünfte!

Meines Wissens nach ist eine Auskunft nur alle 2 Jahre Pflicht, es sei denn das JA hat einen Beweis dafür, dass sich die Einkünfte um mind. 10 % erhöht haben.

Weiß evtl. jemand ob diese Information richtig ist und ich eine Auskunft verweigern kann. Ich habe bereits beim Arbeitgeber nachgefragt ob es eine Abfrage vom JA gab, negativ. Nun frage ich mich ob das einfach nur eine masche das JA ist um auf Verdacht zu prüfen?

Für Eure Hilfe bin ich bereits jetzt sehr dankbar.
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#2
(25-11-2013, 13:13)Dessy schrieb: Nun hat das JA mir meiner Anwältin gegenüber die Aussage getroffen, dass es die Information hätte meine Einkünfte hätten sich im März 2013 erhöht und verlangen eine erneute Auskunft über meine Einkünfte!

Was sagt denn die Frau Rechtsanwältin?
Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#3
(25-11-2013, 13:13)Dessy schrieb: Meines Wissens nach ist eine Auskunft nur alle 2 Jahre Pflicht, es sei denn das JA hat einen Beweis dafür, dass sich die Einkünfte um mind. 10 % erhöht haben.

Einzeiler (!!!) an das JA, daß Du Deiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung erst am xx.xx.2013 nachgekommen bist und deshalb kein Grund für eine erneute Auskunft besteht.

Fertig.

Laß Dich nicht von diesen Knalltüten irre machen!

Simon II
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#4
Wenn du bereits eine Anwältin / einen Anwalt hast, dann sollte der in der Lage sein, die Sache richtig einzuschätzen.

Zunächst würde ich mit einem Einzeiler antworten, dass der Zweijahreszeitraum noch nicht vorbei ist, und deshalb die nächste Auskunft nicht vor Ablauf des Zeitraums erteilt wird.

Möglicherweise bremst das den Elan des Schreibtischtäters erheblich.

Wenn dann der nächste Brief kommt, wo auf die Veränderung des Einkommens hingewiesen wird, kannst du dann schreiben, dass sich das Einkommen nicht wesentlich verändert hat und es deshalb weiterhin keine Auskunft gibt. Beim nächsten Brief kann man sich dann darauf hinweisen, die Anhaltspunkte für eine erhebliche Einkommensänderung zu nennen...
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#5
(25-11-2013, 13:54)Simon ii schrieb: Einzeiler (!!!) an das JA, daß Du Deiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung erst am xx.xx.2013 nachgekommen bist und deshalb kein Grund für eine erneute Auskunft besteht.

Fertig.

Laß Dich nicht von diesen Knalltüten irre machen!

Grund, aktuelle Auskünfte zu erteilen, ist immer eine erhebliche Veränderung der Einkunfts- und Vermögenssituation!
Die Zwei-Jahresfrist ist eine "Routinefrist"!
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#6
Wurde gesagt, warum das Jugendamt die Einkommenserhöhung annimmt?
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#7
(25-11-2013, 14:40)Ibykus schrieb: Grund, aktuelle Auskünfte zu erteilen, ist immer eine erhebliche Veränderung der Einkunfts- und Vermögenssituation!
Die Zwei-Jahresfrist ist eine "Routinefrist"!

Wayne interessiert das? Big Grin

Ich zitiere MitGlied:

Zitat:Zunächst würde ich mit einem Einzeiler antworten, dass der Zweijahreszeitraum noch nicht vorbei ist, und deshalb die nächste Auskunft nicht vor Ablauf des Zeitraums erteilt wird.[...]

Wenn dann der nächste Brief kommt, wo auf die Veränderung des Einkommens hingewiesen wird, kannst du dann schreiben, dass sich das Einkommen nicht wesentlich verändert hat und es deshalb weiterhin keine Auskunft gibt. Beim nächsten Brief kann man sich dann darauf hinweisen, die Anhaltspunkte für eine erhebliche Einkommensänderung zu nennen...

Genau so muß er sich verhalten!

Simon II
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#8
(25-11-2013, 13:13)Dessy schrieb: Meines Wissens nach ist eine Auskunft nur alle 2 Jahre Pflicht, es sei denn das JA hat einen Beweis dafür, dass sich die Einkünfte um mind. 10 % erhöht haben.

Du bist alle 2 Jahre auf Aufforderung zur Auskunft verpflichtet.
Ansonsten:
Zitat:§ 1605 Auskunftspflicht

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Glaubhaftmachung ist weniger als ein Beweis, aber mehr als eine bloße Behauptung. Wenn Du bspw. nachweislich plötzlich einen Haufen Luxusgüter angeschafft hättest, bestünde begründeter Verdacht, dass sich Dein Einkommen verändert hat, ohne dass dies im strengen Sinne durch jenes bewiesen wäre. So verstehe ich das zumindest.
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#9
Ich würde die Anwältin anweisen nichts zu schreiben. Kostet nur wieder Anwaltsgebühren. Wenn das Jugendamt was will, dann kann es Klage einreichen. Machen die eh, wenn was nicht passt.
Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#10
(25-11-2013, 14:56)Simon ii schrieb:
(25-11-2013, 14:40)Ibykus schrieb: Grund, aktuelle Auskünfte zu erteilen, ist immer eine erhebliche Veränderung der Einkunfts- und Vermögenssituation!
Die Zwei-Jahresfrist ist eine "Routinefrist"!
Wayne interessiert das? Big Grin
die möglichen Folgen Deines Rates scheinen Dich jedenfalls wenig zu interessieren!

OLG Hamm, FamRZ 91, 594 schrieb:Liegt aber eine atypische Einkommensentwicklung vor, die selbst erkennbar zu einer Überwindung der Wesentlichkeitsschranke des § 323 ZPO führen kann, greift die Schranke des § 1605 Abs. 2 BGB nicht, so daß auch vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft verlangt werden kann
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#11
(25-11-2013, 15:57)Ibykus schrieb:
Zitat:Wayne interessiert das? Big Grin
die möglichen Folgen Deines Rates scheinen Dich jedenfalls wenig zu interessieren!

Welche Folgen?

Das JA muß die Anforderung begründen!

Solange diese Begründung nicht vorliegt, braucht er keine Auskunft zu geben!

Punkt!

Und selbst mit einer akzeptablen Begründung gilt es, Zeit zu schinden: Je später eine Entscheidung, um so weniger muß er zahlen, und um so später beginnt die nächste Frist zu laufen.

Simon II
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#12
Vielen Dank für die vielen Antworten. Zumindest weiß ich nun dass ich meine Anwältin prüfen lasse woher diese Annahme stammt
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#13
(25-11-2013, 13:13)Dessy schrieb: Nun hat das JA mir meiner Anwältin gegenüber die Aussage getroffen, dass es die Information hätte meine Einkünfte hätten sich im März 2013 erhöht und verlangen eine erneute Auskunft über meine Einkünfte!
Ich würde dem Einzeiler, dass du bereits im Februar Auskunft gegeben hast und sie sich 2015 wieder melden dürfen noch mit angemessener Fristsetzung von 10 Tagen die Frage anschließen, woher sie die Information haben - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes §1 hat das Jugendamt dich nicht auszuspähen! Sollte das JA diese Information verweigern, würdest du dich zur Abwechslung mal mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde revanchieren...
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#14
(25-11-2013, 16:40)Simon ii schrieb: Solange diese Begründung nicht vorliegt, braucht er keine Auskunft zu geben!
darauf würde ich auch bestehen.
Das bloße "Behaupten" kann jedenfalls solange nicht den Auskunftsanspruch begründen, solange tatsächlich keine relevante Einkommensänderung vorliegt.
Liegt eine solche aber vor, dann wird man auch ohne die Quelle zu nennen auf Abänderung klagen. Die Klagebefugnis entfällt nämlich nicht deswegen, weil man seine DatenQuelle nicht bekannt gibt. Schließlich ist der UnterhaltsSchuldner über die eigenen Vermögensverhältnisse selbst bestens informiert.
Anders, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht geändert haben.
Dann teile ich denen kurz mit, dass man einer "Ente" aufgesessen ist und zur Klärung der weiteren Angelegenheit den/die Informanten mitteilen soll.
Darauf würde ich dann auch bestehen. Denn ich habe durchaus ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wer über mich einen derartigen Unsinn verbreitet.
Jugendämter müssen mich aber ohnehin -wie alle Behörden- über alle meine Person betreffenden gespeicherten Daten informieren.
Die obrigkeitliche Geheimniskrämerei aus der Kaiserzeit gibt es nicht mehr!
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