30-11-2013, 12:01
Das rechtskräftige Urteil (ich sage das mal als Laie) aus 11/10 bezieht sich auf das Verfahren aus 10/09.
Die Zeugenaussage bezieht sich auf den Zeitraum danach.
Man will also beweisen, dass Er trotz Leistungsfähigkeit sich nicht an die Auflagen gehalten hat. Das wird der Richter im neuen Verfahren aufnehmen.
Hier besteht die Gefahr der Aufhebung der Bewährung aus dem alten Verfahren unter gleichzeitiger Verurteilung im zweiten Verfahren.
Das war bei mir genau das Gleiche.
Bei mir wurde das zweite Verfahren nach § 153 eingestellt. Ich wollte darauf nicht eingehen. Habe es aber akzeptiert.
Nach Aussage meines Anwalts hätte sonst die Gefahr bestanden, dass der Richter zwar im zweiten Verfahren wegen einer Berufung nichts hätte machen können, aber die Bewährung aus dem 1. Verfahren hätte aufheben können.
Die Zeugenaussage bezieht sich auf den Zeitraum danach.
Man will also beweisen, dass Er trotz Leistungsfähigkeit sich nicht an die Auflagen gehalten hat. Das wird der Richter im neuen Verfahren aufnehmen.
Hier besteht die Gefahr der Aufhebung der Bewährung aus dem alten Verfahren unter gleichzeitiger Verurteilung im zweiten Verfahren.
Das war bei mir genau das Gleiche.
Bei mir wurde das zweite Verfahren nach § 153 eingestellt. Ich wollte darauf nicht eingehen. Habe es aber akzeptiert.
Nach Aussage meines Anwalts hätte sonst die Gefahr bestanden, dass der Richter zwar im zweiten Verfahren wegen einer Berufung nichts hätte machen können, aber die Bewährung aus dem 1. Verfahren hätte aufheben können.