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Wichtig! UVG im (EU) Ausland nicht vollstreckbar!
#1
Servus in die Gemeinde,

mir ist jetzt ein Fall bekannt geworden, der brisant ist denn hier gibt es eine neue Hebelwirkung, womit man einen europaeischen Vollstreckungsversuch aus Deutschland abwehren kann.

Gesetzer Fall:

Vater verlaesst Deutschland zum Beispiel Richtung Spanien (eigentlich egal, wohin) und zahlt nach D keinen Unterhalt mehr.
Ist das Kind unter 12 Jahre alt, kann die Mutter zum JA gehen und erhaelt Unterhaltsvorschuss.
JA kennt des Vaters neue Adresse im Ausland und will vollstrecken (vorausgesetzt ein richterliches Urteil oder Anerkennung der Vaterschaft).

Das JA versucht nun eine Vollstreckung per europaeischer Unterhaltsverordnung.
Problem: Der UVG wird meistens von den JAs mit vollstreckt, was aber NICHT erlaubt ist, denn es sind staatliche Unterstuetzungen, die NICHT vollstreckt werden duerfen bzw. die europaeische Unterhaltsverodnung nicht decken.

Hierzu ein Link, der auch fuer alles andere im Bezug zur Unterhaltsvollstreckung im Ausland hilfreich ist.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie/finanzielle_hilfen/unterhaltsvorschuss/handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf?start&ts=1371026544&file=handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf


Diese Informationen sind deshalb interessant, weil man die Vollstreckung anfechten kann, da die Vollstreckung von UVG im Ausland von KEINEM Abkommen gedeckt wird.
Die JA behaupten das zwar, das es moeglich ist, aber jetzt sind mir schon mehrere Faelle bekannt geworden, die in Spanien zum Beispiel die ganze Vollstreckung aushebeln konnten, weil der UVG von den JA mit angegeben worden ist.

Mehr Infos gebe ich nach Ueberpruefung weiterer Punkte!

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#2
Hier nun der wichtige Text, der genau das beschreibt, was ich ausgefuehrt habe:

Zitat:Wenn der familienferne Elternteil seinen
Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat, ist nach
der Rechtssprechung des EuGH (Rechtssache C-433/01, Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein zum BAföG) Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.44/2001, nach dem das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers zuständig ist, nicht
anzuwenden, wenn eine öffentliche
Einrichtung, z.B. die UV-Stelle, die Rückzahlung von Beträgen verlangt, die sie nach öffentlichem Recht einem Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind. Demnach ist der familienferne Elternteil
unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit gemäß Art. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
vor dem Gericht in dem Mitgliedstaat zu
verklagen, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Soll heissen, UVG kann nicht mit den derzeitigen internationalen Unterhaltsabkommen vollstreckt werden!

ACHTUNG! Das Urteil des EuGH von 2001 ist heute noch gueltig, da die Abkommen immer noch keine Vollstreckung von UVG, also stattliche Zuwendungen an die Mutter, vorsieht, auch wenn die JAs was anderes behaupten!

Sollte also einmal einer von Euch in der misslichen Lage sein, das bei ihm im Ausland eine Vollstreckung ansteht und der gesamte Unterhaltsbetrag vollstreckt werden soll und man weiss, das die Mutter UVG vom JA erhaelt, kann man sofort die Vollstreckung im Ausland anfechten, was jetzt schon mehrmals erfolgreich in Spanien passiert ist und auch in anderen EU Staaten oder weltweit gehandhabt werden kann.

UVG, um es deutlich auszudruecken, muss im dem Land, wo Unterhaltsschuldner sich aufhaelt, SEPARAT eingeklagt werden!!!

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#3
Sehr gut recherchiert GG, vielen Dank!

Aus deinem Link habe ich zudem zwei wichtige Passagen gelesen:



1. Fällen mit Auslandsbezug ist zu berücksichtigen, dass der
Rückgriff ungewisser sein und höhere Kosten verursachen kann.


Und wie wir bereits wissen, meistens lohnt es sich nicht, da meistens wenig bis gar nichts zu holen ist.

2. Der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ist besondere Beachtung zu schenken.

Das gleiche wird nochmals ganz deutlich vom Gesetzgeber im gleichen Schreiben erwähnt, damit auch die Dümmsten der Dümmsten JAs (Intelligenz und Vernunft scheinen ja keine Voraussetzung für den Job zu sein) keine Fehler machen und den Steuerzahler nicht unnötig belasten.



Papi
-------------------
"The pursuit of happiness ist unantastbar."
(The Founding Fathers)
----------------

" -Ich lebe noch, ihr Schweine! "
Henri Charrière
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#4
(03-12-2013, 05:01)gleichgesinnter schrieb: Das JA versucht nun eine Vollstreckung per europaeischer Unterhaltsverordnung.
Problem: Der UVG wird meistens von den JAs mit vollstreckt, was aber NICHT erlaubt ist, denn es sind staatliche Unterstuetzungen, die NICHT vollstreckt werden duerfen bzw. die europaeische Unterhaltsverodnung nicht decken.

Dafür gibt es schon einen rechtlichen Winkelzug:

Australische Botschaft schrieb:Da i.d.R. das Unterhaltsvorschuss leistende Jugendamt die Rückzahlung des geleisteten Unterhaltsvorschusses einfordert, muss darauf hingewiesen werden, dass die Ansprüche einer Behörde ggf. von den ausländischen Empfangsstellen nicht anerkannt werden. Als Alternative kann die Rückübertragung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs nach § 7 Abs. 4 Satz 2 UnterhVG auf den Unterhaltsberechtigten in Frage kommen. In diesem Falle wird wieder der Unterhaltsberechtigte Gläubiger und kann die Unterstützung nach dem VN-Übereinkommen in Anspruch nehmen.

http://www.australien.diplo.de/Vertretun...rhalt.html

Vielen Dank für den Link, GG, finde ich sehr informativ.
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#5
Dann darf aber das JA nicht mehr als Gläubiger auftreten oder?
Dann muss sich die Berechtigte wieder selbst durch den Dschungel wühlen.

Und dann würde ich auch den Behörden mal stecken, dass die anderen da die Forderungen willkürlich hin und her schieben nur um das geltende Recht zu umgehen.
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#6
Ganz spannend finde ich dabei auch die Frage, was passiert wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem eingetriebenen Geld durch brennt?

Schließlich hat er ja schon den Vorschuss erhalten und deswegen schuldet man ihm doch nichts.
Und kann man dann die Vorschusskasse wegen Veruntreuung von Staatsknete an den Baum nageln?
Schließlich haben die ihre Forderung und damit das Geld des Staates verschenkt.

Kann man ja auch mal den Bundesrechnungshof fragen, wie die sowas finden, wenn der Berechtigte zweimal Geld bekommt.
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#7
Alles gute Fragen, Beppo, wüßte ich auch gern.

Im Sozialrecht (andere Baustelle) scheint das gang und gäbe zu sein, habe gerade das hier gesehen:

Zitat:(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html

Klingt für mich so, als ob in diesem Fall das Sozialamt auch noch für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommt.
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