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Ausgleichswert nach §18 VersAuslG
#1
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Der Ehezeitanteil der o.g. Versicherung beläuft sich zum Ehezeitende 30.09.2013 auf 538,35€. der Ausgleichswert beträgt 269,19€.(korrespondierende Kapitalwerte)
Da der Ausgleichswert im Sinne des Paragraphen 18 Versorgungsausgleich geringfügig ist, ist das Anrecht unser Erachtens gemäß Paragraph 18 Absatz 2 nicht auszugleichen.

Was hat das zu bedeuten? Ist das normal? Und warum wurde ich über den Antrag nicht in Kenntnis gesetzt?

Kann mir jemand dazu eine sachdienliche Antwort geben?

Viele Grüße
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#2
Es geht m. E. um Ansprüche aus dem Scheidungsverbund/Versorgungsausleich, hier wohl aus
einer kapitalgebundenen Lebensversicherung o. ä..

Wie kommst du auf den Begriff Antrag? Wo kommt das her?
Gericht, Anwalt , Anwalt der Gegenseite?

Ist das normal? Ich würde sagen, ja. Ich hatte auch nur
ein paar hundert Euro in der Riester Rente und da das weniger
als 3.500 Euro waren, mußte ich davon nix an die Ex abtreten.

Ich müsste aber erst wieder die Beschlüsse rauskramen, um
die Rechtsgrundlagen dazu nachzulesen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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