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Unterhaltsklage bei ALG II
#1
Hallo,

heute flattert mir ein Verfahrenskostenhilfegesuch für ein Unterhaltsklage in´s Haus. Ich habe 3 Wochen Zeit Stellung zu nehmen. Letztendlich wird dies ja wohl gewährt werden, da Kind ja nicht vermögend. Wobei kürzlich Ex-Schwiegermutter verstorben ist und Sohn geerbt haben könnte. Zwar unwahrscheinlich, aber spielt das evtl. Erbe eine Rolle?

Hier die Vorgeschichte zur Klage

Ich hatte der RAtte damals mit Verweis auf §1605 BGB und 15 Bewerbungsanschriften geantwortet. RAtte zog daraus Rückschlüsse in Bezug auf Mehrfachbewerbungen, fehlende überregionale Bewerbungen, Teilzeit etc.
Diese habe ich als Spekualation zurückgewiesen, bei Fragen hierzu stünde ich ihm zur Verfügung.

RAtte behauptet nun weiterhin ich hätte mich nicht ausreichend bemüht (das darf er ja leider) diesen Schluss zieht er aus o.g. Bewerbungszeitraum von 18 Tagen ( dazu gelieferte 15 Bewerbungsadressen)

Wie geh ich jetzt am besten vor?
a. Ich bezieh weiterhin ALG II -> nicht leistungsfähig
b. eigener Titel beim Notar ? - allerdings befürchte ich, dass das JC dann Stress macht. Dazu gibt es ja verschiedene Meinungen.
c. zu KU verurteilen lassen und dann an´s JC weiter reichen ?

btw Kann ich für diese Klage PKH beantragen ? Würde das gerne von RA machen lassen, da ich anderweitig mit der ALG II Schikane nervlich kpl. ausgelastet bin.

Vielen Dank

PS: Bei Fragen, fragen Big Grin
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#2
Guck ´mal hier: http://www.dr-kogel.de/cms/uploads/pdf/famrb02_263.pdf
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#3
(07-01-2014, 13:49)GeckoMan schrieb: a. Ich bezieh weiterhin ALG II -> nicht leistungsfähig
Diese Schlußfolgerung ist so pauschal (unterhaltsrechtlich) nicht ganz richtig. Einerseits erhöht ALGII die Leistungsfähigkeit nicht (siehe http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=7865) andererseits gibt es immer mehr KU-Klagen, wo allein die "mangelnden Erwerbsbemühungen" zum Ausgangspunkt genommen werden. Hier liegt es dann am Richter, ob er dich "fiktiv rechnet" und trotz ALGII verurteilt oder nicht.

(07-01-2014, 13:49)GeckoMan schrieb: b. eigener Titel beim Notar ? - allerdings befürchte ich, dass das JC dann Stress macht. Dazu gibt es ja verschiedene Meinungen.
Dazu gibt es keine verschiedenen Meinungen, sondern mittlerweile höchstrichterliche Rechtsprechung, dass JC einen Titel, der bezahlt wird immer akzeptieren muss. (siehe BSG B 4 AS 78/10 R http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736)

(07-01-2014, 13:49)GeckoMan schrieb: c. zu KU verurteilen lassen und dann an´s JC weiter reichen ?
Das ist immer möglich - aber du mußt Erwerbseinkommen haben, von dem abgesetzt werden kann.

(07-01-2014, 13:49)GeckoMan schrieb: btw Kann ich für diese Klage PKH beantragen ?
Beantragen geht immer - ob du es bekommst, ist nicht sicher.

Selbst wenn du das tust (und dem Vorschlag von @raid folgst) dann solltest du dennoch SOFORT:

-> Dem JC die Klage nachweisbar zur Kenntnis geben (Mitwirkung: Veränderung deienr Lebensverhältnisse) und
-> eine Anfrage stellen, ob du dich verteidigen sollst und
-> dort einen Antrag stellen auf
a) Übernahme der Anwaltskosten zu deiner Verteidigung, weil sich mit dem KU evtl. deine Hilfsbedürftigkeit erhöht.
b) Erteilung/Umwandlung des Bescheides in einen "vorläufigen Bescheid", da dein Einkommen dann ab sofort "potentiell in höherem Umfang anzurechnen ist, als bisher" bzw. in Höhe der künftigen Forderung "pfändungsbefangen werden wird".

Für den Fall nämlich, dass dir das Gericht PKH verweigert, könnstest du so später die Anwaltskosten dem JC überhelfen und die rückwirkende Anrechnung des dann ausgeurteilten KU erreichen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
(07-01-2014, 14:14)raid schrieb: ...

Anschließend benötigst Du einen Anwalt, der sowohl auf Familien-, wie auch Sozialrecht spezialisiert ist. Gerne nenne ich dir meinen, der macht alles über PKH, Beratungshilfe etc. Ich kommuniziere mit ihm nur via Telefon und eMail, denn das genügt.
....
Wichtig ist also nun, dass Du:

1. weiterhin ALG 2 beziehst am besten mit einem kleinen Nebenverdienst, damit Du davon im worst case Mindestunterhalt bedienen kannst,
2. umgehend einen Anwalt kontaktierst,
3. dich entspannt zurückkehnst,
4. nichts unterschreibst, denn als ALG 2 Empfänger bist Du nicht leistungsfähig. Alles andere soll der Richter feststellen.

De facto muss aber das Jobcenter auch einen Titel anerkennen, den Du via Notar oder Jugendamt erstellt hast.

Wie alt ist dein Kind, bist Du bereits Aufstocker?

Danke !
Er wird 14 und ich bin derzeit leider kpl. im Bezug.
Mein Hauptaugenmerk lag bisher darauf eine Vollzeitstelle zu finden. Leider geht es (auch wegen der ALG II Sache, 2 Verfahren beim SG) derzeit massiv gesundheitlich bergab. Hinzu kommt, dass es derzeit fraglich ist ob ich mein Auto finanziell weiter halten kann. Ich hangele mich derzeit von Umgang zu Umgang, weil mir das einen Lebenssinn gibt. Es ist wie wenn ich 2 Leben führen würde, zum Umgang bin ich "Super-Dad" Angel

Ehrlich gesagt ist meine größte Angst, daß ich dazu verdonnert werde hier wegzugehen und damit de fakto mein Umgangsrecht einzubüßen. Ich mein die Tage sind ja eh gezählt bei nem knapp 14-jährigen, aber ich denke in der Phase brauchen Jungs ihren Dad wohl am meisten. DIe ehemalige Beiständin vom JA hat mir gegenüber sogar einmal geäußert, dass sie aufgrund unserer engen Bindung auch keinen Sinn in einer auswärtigen Tätigkeit sehe, da damit dem Kind nicht gedient sei!

Die KM hat öfter auch "Kleinigkeiten" in petto, was ich aber mit schonungsloser Höflichkeit wegbügele. Das habe ich recht gut im Griff.

Alles ein wenig viel derzeit. Ich mein war nur eine Frage der Zeit bis die Klage kommt.

RA dachte ich entweder an die RAin die meine Scheidung gemacht hat, da sie den ganzen Komplex (Wahnsinn der KM) und den "juristische Flora & Fauna" hier kennt oder einen RA in der Kanzlei die mein Verfahren gegen das JC vertritt (er wäre FA für Familien- & Sozialrecht)
Für die Adresse des o.g. RA wäre ich trotzdem dankbar.
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#5
(07-01-2014, 14:55)GeckoMan schrieb: Ehrlich gesagt ist meine größte Angst, daß ich dazu verdonnert werde hier wegzugehen und damit de fakto mein Umgangsrecht einzubüßen.
Zum "Weggehen" kann dich definitiv kein Unterhalts-Gericht verdonnern. Deine Angst ist verständlich, aber unbegründet.

Das ausgeübte Umgangsrecht beschränkt die Erwerbsobliegenheit.

Nimm eher den RA aus JC-Verfahren. Reine Familienanwälte sind für ALGII-/Aufstocker eher gefährlich, weil diese oft keinerlei Ahnung (und kein Verständnis) von den Schnittstellen zwischen Sozialrecht und Unterhalt-/Familienrecht haben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
(07-01-2014, 15:43)raid schrieb: Im Wesentlichen musst Du nun Raum insbesondere finanziellen Raum für deinen Umgang schaffen, d.h.:
1. beantrage beim Jobcenter die Übernahme deiner Fahrtkosten wegen Umgang sowie Erstattung der anteiligen Regelleistung für deinen Sohn
2. erkundige dich in Bezug auf dein Fahrzeug nach Alternativen ...

Du benötigst also einen Anwalt, der sowohl auf Sozial- wie auch auch auf Familienrecht spezialisiert ist ..

Gibt es einen Titel? Wenn nein, wie war die Unterhaltssache bis dato geregelt?

Anteilige Regelleistung beantrage ich jeden Monat. Fahrtkosten gibt´s keine da Entfernung (Betrag) zu gering

Mein Bruder wollte den Wagen übernehmen (war mal seiner: Erinnerungen etc.) und wollte ihn mir dann bei Bedarf zur Verfügung stellen. Rechtl. Fragen in Bezug auf ALG II muss ich aber noch abklären.

O.g. RA ist der Senior-Partner der RA-Kanzlei und berät nebenbei auch eine ELO-Initiative vor Ort. Eine RAin dieser Kanzlei vertritt mich in der ALG II Sache.

Nein, kein Titel. Bis zum Alter von 12 Jahren war ein Beistand des JA bestellt, dem ich dann mit Eintritt der Arbeitslosigkeit[/quote] monatl. meine Bemühungen ohne weitere Beanstandungen nachgewiesen habe. Wie im o.g. Thread beschrieben wurde die Beistandschaft (auf Veranlassung des JA ?) beendet da KM damals zusätzlich einen RA einschaltete. Mit diesem erfolgte dann genannter Schriftwechsel - seither (1 Jahr) hörte ich nix mehr - bis heute.
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#7
(07-01-2014, 17:11)raid schrieb: Mein Anwalt hat zu mir deutlich gesagt, dass Fahrtkosten wegen Umgang auch dann vom Jobcenter übernommen werden müssen, wenn sie 10% der Regelleistung nicht übersteigen.

In welcher Höhe hattest Du dann bisher Unterhalt bezahlt - in Höhe von UVG?

Genau aus diesem Grund wurde abgelehnt, da werde ich mich dann nochmals informieren, ob sich das geändert hat. Hast Du evtl. ne Quelle dafür ?

Ich hab bisher (auch im Job) keinen KU zahlen können. Zur Erklärung:
Ich hab aufgrund schlechter Beschäftigungschancen meinen erlernten Beruf (2 j verkürzte Lehre +10 Jahre Beruf) nach Insolvenz und umfangreichen Einsparungsmaßnahmen meines Lehrbetriebes und AG´s aufgeben müssen. Habe dann eine Umschulung erfolgreich absolviert und auch in dem erlernten Beruf knapp 3 Jahre gearbeitet bis mich erneut die Arbeitslosigkeit erwischte.
In diese knapp 3 Jahre fiel die Trennung etc. aufgrund hoher Fahrtkosten und niedrigem Netto war ich für das JA leistungsunfähig. Ich hab den niedrigen Lohn akzeptiert, da mir die Firma ne Chance gab und mein Chef auch in der schwierigen Zeit (Trennung) hinter mir stand. Danach war ich nochmals über Zeitarbeit 6 Monate beschäftigt, wer die ZA-Löhne kennt, weiß, da da mit KU auch nicht viel geht.
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