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Fällt Trennungsunterhalt durch Scheidung automatisch weg?
#1
Moin,

kurze Frage,

ich wurde ja per eA zu TU verknackt.

Wortlaut:
Zitat: Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Wirksamkeit einer anderen Entscheidung ab X der Antragsstellerin monatlichen Unterhalt in Höhe von Y zu zahlen...

Nun ist der Scheidungsantrag eingereicht. Die Exen-RAttin hat zur VKH eine Stellungnahme geschickt, das die ebenfalls beantragt wird und im Voraus schonmal gesagt, das dem Antrag zur Scheidung zugestimmt wird.

Ansonsten nichts weiter.

Sollte also dem Antrag ohne weiteres zugestimmt werden, fällt dann die eA für TU automatisch weg oder gilt die jetzt bis zum ewigen Ende, wenn ich nicht von mir aus gegen vorgehe?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#2
Der Richter muss auch noch zustimmen. Und bei dieser Gelegenheit wird er auch das Thema Unterhalt regeln. Dazu hast du doch sicher etwas im Scheidungsantrag beantragt?
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#3
Nein wir haben keinen Antrag gestellt um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen weil so lange ja die eA gelten würde.

Mein Anwalt will 4 Wochen nach Zustellung des Antrags in der eA-Sache beantragen die Gegenseite zu verpflichten das Hauptsache-Verfahren zu eröffnen. Damit wäre die Exe in der Beweis- und Bringpflicht...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#4
Egal. Da es sich bei Trennungsunterhalt um Unterhalt nach §1361 BGB handelt, fällt der mit der rechtsgültigen Scheidung weg. Schliesslich seid ihr dann keine getrennt lebende Ehegatten mehr, sondern Geschiedene.
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#5
Ist das automatisch so? Weil in der eA steht nichts dazu drin nach welchem § ich verknackt wurde sondern wirklich nur: Zahl!
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#6
Das Wort "Trennungsunterhalt" muss schon drinstehen, denn Unterhalt wegen einem kranken Goldhamster würde rechtlich auf ziemlich wackeligen Beinen stehen.
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#7
Es steht nur: Beschluss bla bla wer mit wem, dann der oben zitierte Punkt, der Verfahrenswert und das ich die Kosten trage.

Danach folgen 2 Seiten Begründung und das wars.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#8
sehr ungewoehnlich.. bei mir stand explizit immer Trennungsunterhalt dabei..

Ansonsten sehe ich es wie p - mit dem Ende des Monats der Rechtskraft der Scheidung faellt der Trennungsunterhalt dann weg. Du musst Dir aber keine Sorgen um Exilein machen, die wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf jeden Fall nachehelichen Unterhalt beantragen...
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#9
Ich bin gespannt weil Versorgungsausgleich wurde auch nicht beantragt...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#10
(11-03-2014, 12:55)Antragsgegner schrieb: Ich bin gespannt weil Versorgungsausgleich wurde auch nicht beantragt...

Der wird kraft Gesetzes sowieso gemacht, braucht also nicht separat beantragt zu werden.

Formal ist es so- wenn am Tag der Scheidung kein nachehelicher Unterhalt geurteilt ist, dann endet die Pflicht zur Zahlung des Trennungsunterhalts an diesem Tag.
In meinem Fall führt das dazu, dass der Richter die Scheidung nicht ausspricht, weil die Exe dann ohne Unterhalt dastehen würde. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wackelt zunehemends, und würde der Richter die Scheidung vollziehen, bevor Exe eine andere Einnahmequelle hat, dann würde Exe dem sozialen System zur Last fallen. Also wird vorerst nicht geschieden, ist doch ganz einfach, oder?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#11
Wird er eben nicht, da die Ehe unter 3 Jahre ist wird er nur auf Antrag durch geführt.

Das hat das Gerichr auch vorher so geschrieben und im späteren Schreiben nochmal erwähnt, das keine Formblätter verschickt werden weil kein Antrag gestellt wurde.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#12
Ist doch klasse. Kein Antrag, kein Ausgleich. Macht alles viel billiger.
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#13
(11-03-2014, 13:06)Antragsgegner schrieb: Wird er eben nicht, da die Ehe unter 3 Jahre ist wird er nur auf Antrag durch geführt.

O.K., wußte nicht dass es sich um eine so kurze Ehe handelt.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
Hat trotzdem lang genug gedauert sie zu durchschauen...

Lese gleich nochmal den Beschluss...
Also unter Gründe steht

Zitat:I.

[...]streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über Trennungsunterhalt.

[...]

II.

[...]ist der Antragsgegner der Antragstellerin zu Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) zumindest in der beschlossenen Höhe verpflichtet.[...]



Reicht das aus?
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