13-03-2014, 11:00
Der Titel läuft weiter. Die Rechtssprechung ist da extrem und dreht alles, was nicht ausdrücklich im Titel als Begrenzung steht so hin, dass der Unterhalt weiterzulaufen hat. Ein Verweis auf §1612a reicht nicht aus, um die Laufzeit zu begrenzen. Nachdem die Roben diesen Weg Stück für Stück freigebrochen haben, hat die Gesetzgeberin es eilfertig ins FamFG übernommen:
§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
Das ist unlogisch, weil die Leiter unter dem Unterhaltseinsacker sich in Luft aufgelöst hat, aber das Unterhaltsmaximierungsprinzip steht über jeder Logik.
§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
Das ist unlogisch, weil die Leiter unter dem Unterhaltseinsacker sich in Luft aufgelöst hat, aber das Unterhaltsmaximierungsprinzip steht über jeder Logik.