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Mangelfall oder Leistungsfähig?
#1
Servus,

Kurze Preisfrage.

Mutter hat 2 Kinder von 2 Vätern.

Kind 1 lebt beim KV
Kind 2 lebt bei Ihr

Für Kind 2 bekommt sie Unterhalt noch DDT, kein Mangelfall.
Für Kind 1 ist sie Unterhaltspflichtig. Sie hat bereinigt 1300 netto.

Die KM meint, sie träfe auch eine Unterhaltspflicht gegenüber Kind 2, weswegen sie die 300€ über SB auf beide Kinder verteilen möchte.

Ich meine, sie trifft keine Unterhaltspflicht bezüglich des bei ihr lebenden Kindes und sie kann 100% KU für Kind 1 leisten, anstatt eine Mangelfallberechnung für diesen durchzuführen. Siehe BGb 1606 A 3 S 2 und die Leitlinien des OLG.

Stehe ich auf dem Schlauch mit meiner Ansicht?
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#2
Da die Mutter für das bei ihr lebende Kind Unterhalt nach DDT bekommt, möchte ich auf den ersten Blick davon ausgehen, dass der Bedarf dieses Kindes soweit gedeckt ist, dass seitens der Mutter kein Barunterhalt wegen Minderleistung des Vaters zum Tragen kommt, d. h. der den Selbstbehalt übersteigende Teil kann allein für den Unterhalt des nicht bei ihr lebenden Kindes herangezogen werden.

Die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils ist aber insgesamt keine "kurze" Frage: http://www.kanzlei-kassing.de/assets/pdf...erhalt.pdf
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#3
Danke wackelpudding für die schnelle Antwort und für den Link.

Die auf der verlinkten Seite genannten Beispiele drehen sich aber nur um die Einkommenunterschiede zwischen den Eltern für Unterhalt an eigene Kinder.
Gleichgewicht der Einkommen, etc...

In meinem Beispiel hat die Mutter kein mehrfaches an Einkommen, weswegen sie zum Barunterhalt von Kind 2 selber noch was draufpacken muss. Auch fällt der Vater von Kind 2 nicht aus. Er ist voll leistungsfähig.

Auch trifft die KM kein Aufwand an Betreuungskosten für Kind 2 damit sie Einkommen generieren kann. Ihr Netto ist bereinigt.

Würde die Mutter nun fiktiven Unterhalt oder einen erhöhten Selbstbedarf für Kind 2 gelten machen wollen, damit dessen Bedarf übergedeckt ist, ginge das doch ganz klar zu Lasten von Kind 1. Vater von Kind 1 verdient nicht das mehrfache wie die KM, sondern etwa ähnlich. Dieser kann ergo auch nicht als selbst Betreuender an der Barunterhaltspflicht für sein Kind beteiligt werden.

Sehe ich das in etwa richtig so? Mal abgesehen von richterlichen Billigkeitsabwägungen und Blähungen?
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#4
Wenn sie keine Mutter wäre hätte ich auch keine Zweifel an ihrer Unterhaltspflicht.
Zumal sie selbst offenbar nicht dadurch bedürftig wird.
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#5
Die Mutter hat recht. Aber nur bei Sonder- und Mehrbedarf :-) Die sind nämlich immer anteilig von beiden Elternteilen zu tragen. Wenn den beide Kinder geltend machen, kann sie ihr Geld auf die Sonder/Mehrbedarfe verteilen. Sonst nicht, vor allem nicht für den laufenden Barunterhalt.
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#6
Danke Leutz,

Da scheinen sich die Experten hier einig zu sein und ich stehe nicht auf dem Schlauch und habe auch keine Unterhaltsreform verpasst.

Das mit Sonder- und Mehrbedarf habe ich ihr auch gesagt. Darüberhinaus hat sie ordentliche Mehaufwendungen für den Umgang, weil der KV ein ordentliche Entfernung geschaffen hat. Mein Rat war, einige dich und vergiss deine fiktive Unterhaltspflicht.

Jetzt kann ich mich beruhigt bei der ausklinken und den Samstag geniessen.

Merci nochmal
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