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Mindestunterhalt nicht erreicht!
#12
(30-04-2014, 07:22)Zahlvater:-) schrieb: Könnte jemand - der sich damit auskennt - mal das Aufstocken ausrechnen!
Das wäre schon noch davon abhängig, ob er Umgang mit den beiden Kids hat. Das neue Kind würde erst zählen, wenn es geboren ist. Daher hat es wohl die Gegenseite auch so eilig mit der KU-Klage.

Weil er so niedrige Wohnkosten hat (eigentlich würde ihm schon jetzt eine 3Zimmer-Wohnung "zustehen") wird er wohl derzeit nix bekommen. Dennoch wäre ein SGBII-Antrag schon bei Eingang der Klageschrift sinnvoll gewesen. (Andererseits müsste man überlegen, ihn erst nach Umzug in größere Wohnung zu stellen - sonst kommt er aus dem Wohnklo nie raus). Ihm scheint die Unterhaltsfrage wichtiger als die Umgangsfrage??

Sein Bedarf
200,00 Kosten der Unterkunft (könnten auch höher sein)
391,00 Regelsatz für ihn
XX,00 anteiliger RS Kind 15J (= 9,86 pro Umgangstag)
XX,00 anteiliger RS Kind 12J (= 8,70 pro Umgangstag)
-----
591,00

Einkommensanrechnung
1265,00 Brutto gesamt
1025 netto
- 286,50 Freibetrag Erwerbstätigkeit
- XX,00 KU 1
- XX,00 KU 2
- XX,00 (KU3)
-----
738,50 anrechenbares Einkommen

Da sein anrechenbares Einkommen derzeit höher wäre als sein Bedarf, würde er derzeit aufstockend nix bekommen. Dennoch macht es Sinn einen ALGII-Antrag zu stellen - falls durch die KU-Verhandlung die Einkommensanrechnung "nachträglich unrichtig" wird, hätte er gute Chancen sich das zurückzuholen. Außerdem steigert dei Antragstellung die VKH-Chancen und dient der "Sensibilisierung" des Richters, dass eine KU-Verurteilung auch ein Griff in die Staatskasse werden könnte.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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