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Mehrtägiger Ausflug Kindergarten
#76
Ich habe schlicht keine Lust, an jeden Satz Distanzierungen zu kleben damit sich der leicht erregbare Herr nicht grundsätzlich missverstanden fühlt. Ich habe nur gesagt, dass es auch Pluspunkte gibt, ihn selbst dort abzuholen und Präsenz im Kindergarten quasi im vorbeigehen zu zeigen ist einer.

Du hättest das tun können, habe ich nicht gesagt.
Das wäre immer das Beste, habe ich nicht gesagt.
Die Vorteile überwiegen die Nachteile, habe ich nicht gesagt.

Klar jetzt?
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#77
(12-05-2014, 14:36)p schrieb: Ich habe schlicht keine Lust, an jeden Satz Distanzierungen zu kleben

Na, dann sind wir ja schon zwei. Du kannst mir auch fünf mal in einem Thread erklären, dass die Sonne im Westen untergeht. Du ja sowieso.Wink
Aber irgendwann reicht es einfach.
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#78
Wie ist der Stand? Der Kleine ist mitgefahren?
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#79
Der Kleine ist mitgefahren, ich habe seither nichts gehört. Es wurde sich natürlich nicht an die Vereinbarungen gehalten und ich habe sehr angemessen darauf reagiert, was wohl auch der Grund ist, warum ich seither nichts gehört habeWink
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#80
Nun ja, er hat eben die gestörte, egozentrische Mutter, die er hat und wie sich im Laufe der Jahre herausgestellt hat, braucht sie so ungefähr alle drei Monate mächtig was zwischen die Hörner. Dann soll sie es eben bekommen.

Er hat ein gutes Verhältnis zu ihr und ist zum Glück noch zu jung, um zu bemerken, wie sie sich an ihm versündigt, wieder und wieder. Aber so lange es so ist, bin ich auf die Rolle des Korrektivs beschränkt.
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#81
Ich bleibe einfach einmal in diesem Thread:

Die Mutter meines Sohnes hatte vor ein paar Monaten in ihrer mütterlichen Weisheit entschieden, dass es besser ist, den Kindergarten zu wechseln. Im Programm des neuen Kindergartens steht übrigens auch eine mehrtägige Fahrt, aber das nur nebenbei.
Im ersten Moment habe ich mich zwar geärgert, erstens weil ich dazu nicht befragt wurdeBig Grin und zweitens, weil die Verfahrensbeiständin im letzten Verfahren feststellte, dass es im Leben meines Sohnes zu viel Unruhe gäbe und ich angesichts dessen nicht der Meinung war, dass ein Wechsel des Kindergartens da von Vorteil ist.

Aber wie immer gilt natürlich der Grundsatz "Quod licet Iovi, non licet bovi."

Im zweiten Moment dachte ich mir, dass es doch eigentlich ganz schön sei, da der neue Kindergarten so gelegen ist, dass ich meinen Sohn dort abholen kann. Da habe ich allerdings die Rechnung ohne die Mutter gemacht, da die so gar nicht damit einverstanden ist, dass ich ihn dort abhole. Das ging dann ein paar Monate so hin und her...

Zitat:Das Gericht wolle dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für folgendes beabsichtigte Verfahren gewähren, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reicht er nach:

1. Das Gericht wolle die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vor dem Amtsgericht Pinneberg unter dem Aktenzeichen – xxx - dahingehend abändern, dass der Antragsteller das Recht hat, seinen Sohn zum Zwecke des xxx Umgangs von der Kindertagesstätte xxx abzuholen und die Antragsgegnerin den gemeinsamen Sohn gegen Umgangsende am Bahnhof in Neumünster abholt.
2. Das Gericht wolle der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegen.



Begründung:

Die Parteien sind die nicht-ehelichen und sorgeberechtigten Eltern des gemeinsamen Kindes xxx, geboren am xxx.

Zuletzt schlossen die Eltern am 29.04.2014 vor dem Amtsgericht Pinneberg unter dem Aktenzeichen – xxx – einen Vergleich, in dem der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn geregelt ist.

Da zu der Zeit die Kindertagesstätte, die der gemeinsame Sohn besuchte, vom Antragsteller nicht ohne unzumutbaren Aufwand erreicht werden konnte, einigten sich die Parteien bezüglich der Hol- und Bring-Regelung darauf, dass die Antragsgegnerin xxx zu Beginn des Umgangs nach Neumünster bringe und der Antragsgegner ihn zum Ende des Umgangs nach xxx bringe.

Im Juli dieses Jahres informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass sie eigenmächtig, ohne Konsultation und Absprache mit dem Antragsteller, einen Wechsel der Kindertagesstätte für die Zeit nach den Sommerferien dieses Jahres veranlasst habe.

Durch diesen Wechsel ist es dem Antragsteller nunmehr möglich, seinen Sohn in der Kindertagesstätte abzuholen, da diese in kurzer Zeit fußläufig vom Bahnhof xxx erreichbar ist. Es wird daher diesseits festgestellt, dass die Geschäftsgrundlage der vorgenannten Vereinbarung bezüglich der Hol- und Bring-Regelung entfallen ist.

Da der Antragsteller bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen damit gemacht hatte, seinen Sohn direkt aus der Kindertagesstätte abzuholen – Er tat dies gut ein Jahr, als xxx seinerzeit eine Kindertagesstätte in Neumünster besuchte - trat er diesbezüglich mit dem Anliegen, xxx auch in Zukunft in der Kindertagesstätte abholen zu wollen, an die Antragsgegnerin heran. Ein Gespräch mit xxx ergab, dass er sich darüber freuen würde, vom Vater im Kindergarten abgeholt zu werden.

Um diesbezüglich Einvernehmen herzustellen, führte der Antragsteller mehrere Gespräche mit der Antragsgegnerin, zuletzt am 06.11.2014. Die Antragsgegnerin lehnte eine Änderung der Hol- und Bring-Regelung allerdings ab, ohne dem Anliegen des Antragsteller substantielle Gründe entgegenzustellen.

Diese kategorisch ablehnende Haltung erschließt sich dem Antragsteller nicht, zumal es der Antragsgegnerin im letzten Anhörungstermin am 29.04.2014 noch „egal“ war, ob sie xxx nun nach Neumünster bringt oder sie ihn hier abholt.

Der Antragsteller weist an dieser Stelle auf das verfassungsmäßige Recht seines Sohnes auf zwei gleichberechtigte und gleichwertige Elternteile hin. Dieser Grundsatz fand zuletzt Ausfluss in der diesjährigen Novelle des §1626a BGB.
Dies beinhaltet ebenso, dass der Antragssteller die Möglichkeit haben muss, soweit es Umstands halber möglich ist, am Alltagsleben seines Sohnes teilzuhaben. Die Möglichkeit xxx in der Kindertagesstätte abzuholen bietet genau eine solche, für xxx spür- und erlebbare, Schnittstelle zum Alltag seines Sohnes.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Vermeidung einer Übergabesituation zwischen Vater und Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Übergang zwischen der mütterlichen und väterlichen Sphäre gelänge so für xxx wesentlich natürlicher und auch unbelasteter.

Zu diesen grundsätzlichen Erwägungen kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin, obwohl dies im Rahmen einer Mediation im Jahre 2012 anders vereinbart war, es grundsätzlich und regelmäßig versäumt, den Antragsteller über wesentliche Vorgänge und Ereignisse aus xxx Leben zu informieren. So unterließ es die Antragsgegnerin im Laufe der letzten zweieinhalb Jahren den Vater über den Inhalt von Eltern- und Entwicklungsgesprächen in Kenntnis zu setzen. Auch andere Informationen erreichen den Antragsteller nicht oder verspätet, wie zum Beispiel der aktuelle Wechsel der Kindertagesstätte.
Auch aus diesem Grund ist es für den Antragsteller notwendig sich vor Ort aus erster Hand zu informieren, was die Abholung seines Sohnes aus dem Kindergarten ermöglichen würde.

Es entsteht diesseits der Eindruck, dass Frau xxx aus Gründen, die zu erörtern sein werden, den Antragsteller von xxx Alltagsleben fernzuhalten sucht.

Des Weiteren ist zu bemerken, dass sich der Antragsteller hilfesuchend an den zuständigen Mitarbeiter des ASD xxx, Herrn xxx, wandte. Dies mit einer E-Mail vom 01.10.2014

Anlage 1

welche von Herrn xxx am 02.10.2014 dahingehend beantwortet wurde, dass er sich der Sache annehmen wolle.

Anlage 2

Leider muss diesseits festgestellt werden, was auch aus dem letzten Gespräch mit der Antragsgegnerin hervorging, dass in dieser Hinsicht nichts geschehen ist und Herr xxx bis zum heutigen Tage untätig blieb. Weiteres Zuwarten stünde daher dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz entgegen.

Da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin bereits zum letzten Verhandlungstermin Ende April wusste, dass sie einen Wechsel des Kindergartens ca. acht Wochen später veranlassen würde oder dies zumindest beabsichtigte, hätte diese Tatsache bereits im zuletzt geschlossenen Vergleich berücksichtigt werden können. Insofern ist Frau xxx für das dadurch notwendig gewordene jetzige Verfahren dementsprechend in vollem Umfang mit den Kosten zu belasten.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist.

Timo Sassi
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#82
Da bin ich ja mal gespannt wie das ausgeht, halt uns auf dem Laufenden.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#83
also m.e. wird das gericht den beschluß zu gunsten des antragserzeugers beschließen!

der uneinsichtigen mama wird insgeheim

a) bindungsintoleranz
b) unrechtmäßiges handeln bezügl. eigenmächtiger änderung des kindergartens ohne absprache bei 2 sorgeberechtigten...
c) nicht konziliantes bzw. situationsverhalten
d) teilw. erziehungsunfähigkeit, weil ihr es "egal" ist...

vorgeworfen, so daß ich bei der nachsten/den nächsten verfehlungen der kindesausträgerin und darauf möglicherweise
entsprechenden antrag auf übertragung des ABR auf den antragserzeuger durchaus eine möglichkeit sehe, das dieses
dem antragserzeuger zugesprochen wird!

bb
netlover
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#84
Der Antrag hat die Mutter wohl zwischenzeitlich erreicht, weshalb sie sich veranlasst sah, mich über das Übergabebuch über jeden Fliegenschiss der letzen Wochen zu informieren.Big Grin

Also, der erste Lern- und Erziehungseffekt wurde wohl erzielt. Denjenigen, die sich ständig mit unglaublich viel Widerstand und Unglauben an mich richten, ob meiner Behauptung, dass man Mütter auch "erziehen" kann, denen sei hiermit eine Möglichkeit dargelegt.
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#85
Sie kann ja denken, was sie will. Es gibt Schlimmeres als unterschätzt zu werden.

Hear me roar!Big Grin
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#86
Na das ist ja super. Durch das Uebergabebuch erfaehrst Du, was dein Kind auf der mehrtaegigen Ausflugsreise den lieben, langen Tag so alles gemacht hat. Wann es ergo aufgestanden ist, wie es gepupst hat, ob die Pupse normal war oder vorsichtshalber lieber mal einem Kinderarztexperten vorgestellt werden sollte, ob es gesunde Mahlzeiten zu sich genommen hat, ob Mittagsschlaf angesagt war, mit wem es gespielt hat und ob es von Feministinnen betreut wurde bis zum heia machen gehen.
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#87
Die Fahrt ist über ein halbes Jahr her. Darum geht es sicherlich nicht mehr. Es geht darum, aktuelle Bedingungen zu verbessern.
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#88
@tni....

Dann nenne doch mal ein paar Rahmenbedingungen, die Dir gedanklich vorschweben. Also konkret Besprechbares. 

Da die Fahrt bereits Geschichte ist, koennte ja die Ueberschrift in Betreff entsprechend geaendert werden. Das braechte die Moeglichkeit, den Thread aktuell fortzusetzen und ihn nicht wie so viele anderen Threads einschlafen zu lassen. Damit irgendwann spaeter mal einer nachfragt, ob der Thread denn noch aktuell ware. Ist nur ein Vorschlag wohlgemerkt. 
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#89
Ich nehme mal an, dass du lesen kannst. Dann tue es doch einfach.

Ich bin in diesem Thread geblieben, weil es thematische Schnittpunkte gibt und ich mich daher nicht veranlasst sah, einen neuen aufzumachen. Wenn die Leser und die Forenleitung das anders sehen, kann das auch gerne geändert werden. Mein Herz hängt da nicht dran.
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#90
Gut erkannt. Ich bin Leser. Daher ist auch automatisch die Frage danach erledigt, ob ich lesen kann oder nicht. Ansonsten war es nur ein Tipp. Habe ja gehoert, dass man sich hier untereinander helfen koennte, wenn Mann will. 
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#91
Es erschließt sich mir nicht, welche Hilfe es sein soll, wenn jemand so tut, als ob er nicht verstehe, worum es geht und darüber eine nutzlose Diskussion lostritt.
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#92
Hast Du denn Chancen, an der mehrtaegigen Ausflugsfahrt im neuen Kindergarten deines Kindes teilnehmen zu koennen?
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#93
Darüber mache ich mir im Moment keine Gedanken. Ich habe gerade zwei Verfahren eingeleitet. Dieses hier und ein anderes, in dem es ums Eingemachte geht. Das beansprucht mich derzeit voll und ganz.
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#94
Zu meinem Verfahrenskostenhilfegesuch hier:

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...973&page=4

teilt man mir nun mit, dass das Gericht erwägt den Antrag abzulehenen, denn die Mutter erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie absolut gesprächsbereit sei. Na, sowas. Das habe ich aus drei anderen Gelegenheiten, in denen wir das besprachen, anders in Erinnerung.
Sei es drum, es scheint so zu sein, dass Müttern Gerichtsverfahren weniger Spaß zu machen scheinen, wenn sie selbst dafür blechen müssen.

Ich denke in Zukunft werde ich gleich VKH-Anträge stellen, anstatt mich mit der Mutter zu unterhalten. Das scheint wesentlich zielführender und zeitsparender zu sein.
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#95
Lass das mal nicht den @ skipper lesen...
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#96
Gefundenes Fressen. Smile
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#97
Nö, ich gedenke nicht, es ihnen so einfach zu machen. Das Gericht verkennt die Tatsache, dass ich mich bereits vor einem Quartal ans Jugendamt wandte und der faule, inkompetente Amtsstift sich seither nicht rührte. Insofern kann mir das auch nicht entgegengehalten werden.

Außerdem stehe ich nicht drauf, wenn man mir dreist ins Gesicht lügt. Da lasse ich mir noch etwas einfallen.
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#98
(23-12-2014, 11:19)raid schrieb: Dann schreibe das so ähnlich an das Gericht.

Das ist eine verdammt gute Idee. Wenn ich dich nicht hätte...
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#99
Moin iglu.

Diese Situation kann entstehen, wenn man den 'Dreisprung' nicht hinreichend beachtet und nicht ordentlich dokumentiert.

> Bitte an die Mutter
> Antrag beim JAmt auf Vermittlung nach § 18 SGB VIII
> Regelungantrag beim FamG
Fristsetzung in 1 und 2 jeweils 14 Tage!

Noch ist aber mE nix verloren:
Hinweis ans Gericht, daß Du mit der für Dich überraschend gesprächsbereiten Mutter nun eine Beratungstelle aufsuchen wirst, Du den Antrag aber erst dann zurücknehmen könntest, wenn die Mutter sich auch tatsächlich mit Dir zusammensetzt.
Durch ihren Hinweis ans Gericht ist die Mutter nun unter Druck. Ist doch gut! Ein Teilerfolg. Smile

Nun ordentlichen Antrag beim JAmt auf Gewährung von Beratung bei einem freien Träger zusammen mit der Mutter. Sehr enge Frist setzen!

Offenbar ist vielen Antragstellern und Ämtern das Wunsch und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII  unbekannt und die amtliche Verpflichtung, auf dieses hinzuweisen.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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Nö, ich drücke einfach meinen VKH-Antrag durch. So wie die Richterin meinen Antrag nicht gelesen hat, hat das hier wohl auch niemand, was natürlich auch nicht verpflichtend ist. Ich habe den Antrag beim JA vor fast drei Monaten gestellt und das auch ganz fein in der Anlage dokumentiert.

Ich lasse mich doch nicht vorführen und mich in die Endlosschleife schieben. Wenn die Ex so gesprächsbereit ist und wie sie schreibt "jederzeit zu einem Gespräch zur Verfügung" steht, wird sie schon eine Möglichkeit finden, mich zu erreichen, wenn sie eine gerichtliche Auseinandersetzung aus kostengründen vermeiden möchte.
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