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eheprägende Schulden
#10
Es besteht grundsätzlich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Ex-Frau. Das heißt, Du machst den Anspruch auf das hälftige Darlehen Ihr gegenüber geltend.

Die Verjährung richtet sich hier nach § 199 BGB. Das heiß0t, es ist etwas Eile geboten. Rückgriff der Bank an Dich war 2010. Beginn der Verjährung wäre der 01.01.2011 Ende der Verjährung wäre der 31.12.2014

Egal, ob sie Geld hat oder nicht, kannst Du dem nur entgegentreten, indem Du einen Titel erwirkst. Das wird wegen der zu erwartenden Gegenwehr nicht ohne Verfahren gehen. Aber egal. Sie hält ja auch die Hand auf UND lässt Dich die Schulden zahlen. Üblich bei den Trennungsmustern.

Die Verjährung kann aber derzeit auch verlängert sein, dazu siehe unten.*

Bestehen Ansprüche der Ex-Frau gegen Dich (nicht KU) kannst Du formlos und hinterher aber nachweisbar, Aufrechnung erklären. Könnte ja hier in diesem Fall etwas vorliegen. Weiß ich nicht.

Also: Du könntest zum Anwalt gehen und den Kram titulieren lassen. Versucht er zu vollstrecken, wird sie einen EV ablegen. Der läuft 3 Jahre. Sie kann sich dann überlegen, ob sie das alle 3 Jahre machen will oder Dir ein Angebot unterbreitet.

* Mit Urteil vom 18. Juni 2009 Aktenzeichen VII ZR 167/08 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiung-oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Hiernach ist entscheidend, wann der Gläubiger des Ausgleichsanspruchs Kenntnis aller Umstände erlangt, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof für eine Klarstellung gesorgt. Die erforderliche Kenntnis als Auslöser der Verjährung liegt erst dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.

Ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage. Die Verjährungsfrist des § 199 beträgt drei Jahre.
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eheprägende Schulden - von alex1996 - 14-07-2014, 07:00
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